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Sonntag, 22. August 2021

IN EIGENER SACHE...













In der Fortsetzung des folgenden Blogeintrags 

https://gtvrg.blogspot.com/2021/08/in-eigener-sache-verfahren-wegen.html

gehe ich mit einer hier beigefügten BESCHWERDE gegen den ablehnenden  Beschluss des OLG Schleswig beim Klageerzwingungsverfahren gegen den Richter am AG Kiel JANNIS DATSOGIANNIS und die Richter am LG Kiel SVEN HEITMANN, MARC OBEREINER und KATHRIN PETERSEN vor. Der richterlichen Schlamperei ist übrigens die falsche Schreibweise der hier richtig gestellten, fett markierten Namen geschuldet.

 

22. August 2021

 Jerzy Chojnowski

(...)

 An das

Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig

 Az: 1 Ws 119/21 KL

 

BESCHWERDE

 

Gegen den Gerichtsbeschluss vom 22.07.2021, der bei mir am 28. Juli 2021 eingegangen ist, lege ich aus folgenden Gründen eine Beschwerde ein.

Begründung:

 

1. Das durch das Gericht ins Spiel gebrachte Argument der angeblichen Unzulässigkeit meines Antrags ist selbst unzulässig und sogar absurd. Ich habe von Anfang an sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei den bisher mit der Sache betrauten Gerichten (AG Kiel, LG Kiel, AG Norderstedt) die Beiordnung des Anwalts beantragt und diese haben mir dies immer wieder verweigert mit der Begründung, eine solche Beiordnung sei durch das Gesetz nicht vorgesehen, was gerichts-aktenkundig ist. Diese gezielte Schwächung meiner Rechtsverteidigung habe ich auch immer wieder und speziell auch in der Revisionsschrift beklagt. Offenbar ist dem Gericht weder die diesbezügliche Gesetzeslage noch die Aktenlage bekannt.

 

2. Wenn das Gericht dennoch glaubt, besser zu wissen als die o.g. Behörden und Instanzen, dann beantrage ich hiermit abermals die Beiordnung eines Anwalts und sorge dafür, dass dieser meinen Antrag unterschreiben wird.

 

3. Dennoch steht in einem Rechtsstaat dem Bürger grundsätzlich immer frei zu entscheiden, ob er sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten oder aber, ob er seine Interessen selbst vertreten will.

 

4. Dem ahnungslosen, mit der Sache offenbar nicht vertrauten Gericht dürfte jedoch wohl bekannt sein, dass ich finanziell nicht in der Lage bin, für die Anwaltskosten aufzukommen. In dieser Situation mich auf den Mangel der fehlenden Mitwirkung eines Anwalts hinzuweisen und allein deshalb meinen Antrag abzulehnen,  ist ein glatter Verstoß gegen den gesetzlichen Gleichheitsgrundsatz, wonach niemand vor Gericht wegen seiner finanziellen Lage benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

 

5. Die mit der Sache befassten Richter Hohmann und Schiemann sind dieselben, über die ich auf Seite 5 in der Revisionsschrift folgendes berichtete: Drei Richter des 2. Strafsenats am OLG Schleswig, Hohmann, Schiemann und Hauser, schrieben am 22. September 2005 in nachfolgenden Zeilen, die uns, Opfern, die Sprache verschlagen hat. Sie legten dadurch ein Zeugnis von Dilettantismus, Ignoranz, nicht zu überbietender Inkompetenz, richterlicher Schlamperei, Rechtsbeugung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ab zu Lasten der Tsunami-Opfer – indem sie folgendes beschlossen: „Die theoretische Möglichkeit von Flutwellen nach einem Seebeben im Pazifischen Ozean begründet keine Pflicht der Beschuldigten, irgendwelche Maßnahmen nach einem Seebeben zu ergreifen.“ (Az.: 2 Ws 384/05 [249/059]).“ Die Tsunami-Katastrophe 2004 geschah bekanntlich im und an den Küsten des Indischen Ozeans.“

 

Meinerseits hege ich große Zweifel daran, ob solche Richter, die den Tsunami-Opfern und mir persönlich einen solchen Schlag ins Gesicht verpassten und sich derart vor der Öffentlichkeit bis auf die Knochen blamierten, überhaupt in der Lage sind, in der vorliegenden Sache kompetent und gerecht  zu entscheiden. Vielmehr liegen hier die Gründe vor für ihre Befangenheit, denn ich sorgte damals und danach immer wieder dafür, dass über diesen Justizskandal die Öffentlichkeit informiert wurde. Nun haben sie es mir übel genommen und gegen ihre Dienstpflichten abermals verstoßen. Daher ist an dieser Stelle ein Ablehnungsgesuch angebracht, das hiermit gestellt wird.

  

Jerzy Chojnowski

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In der Fortsetzung des folgenden Blogeintrags 

https://gtvrg.blogspot.com/2021/08/in-eigener-sache-verfahren-wegen.html

gehe ich mit einer hier beigefügten BESCHWERDE gegen den ablehnenden  Bescheid des Kieler OStA Hadeler bezüglich meines Strafantrags gegen den Kieler KHK Heuer. Die übliche staatsanwaltliche Schlamperei ist auch hier mit den Händen zu greifen. 

5. September 2021

 

Jerzy Chojnowski

(...)

 

An den

Generalstaatsanwalt Schleswig-Holstein

Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig

 

In der Sache unter dem Az: 590 Js 17884/21

bei der Staatsanwaltschaft Kiel

 

BESCHWERDE

 

Gegen den Einstellungsbescheid des Kieler OStA Hadeler vom 18. August 2021 (eingegangen bei mir am 24. August 2021) lege ich aus folgenden Gründen eine Beschwerde ein.

 

Begründung

 

1. Zur Erinnerung: Meinen Strafantrag vom 3. März 2021 gegen den Beschuldigten und Angezeigten Kriminalhauptkommissar (KHK) Heuer und sein rechtswidriges Vorgehen habe ich folgendermaßen begründet:

„1.1 Am 28.01.2020 und am 20.10.2020 brach gewaltsam in das Haus, wo ich wohne, die Polizei ein. Bei diesem Einbruch wurde vom Beschuldigten Heuer zwei Mal die Haustür beschädigt. Dies erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne des § 123 StGB und – da Tathandlung des Einbrechens das gewaltsame Öffnen einer Umschließung mittels einer gewissen Krafteinwirkung meint - des Straftatbestand des Einbruchs im Sinne des § 243 StGB. 

1.2 In beiden Fällen hämmerte der von mir Beschuldigte Heuer mit der Faust gegen die Wohnungstür und schrie laut: „Öffnen Sie, hier ist die Polizei!“ Ein solches Verhalten ist dem vormals üblichen Vorgehen der Gestapo ebenbürtig und ein grober Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung und die Privatsphäre, was dem Geiste und dem Buchstaben des GG widerspricht. Artikel 13 des deutschen Grundgesetzes (GG) gewährleistet das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre vor Eingriffen von staatlicher Seite. Meine Privatsphäre wurde sowohl durch die rechtswidrige Durchsuchung der Wohnung als auch durch die Beschlagnahmung meiner Laptops, Handys und Datenträgers grob verletzt. 

1.3 Mir wurde dann vorgeworfen, ich soll antisemitische und volksverhetzende Schriften verfasst und veröffentlicht haben, die vom strafrechtlichen Belang sein sollten. Dem habe ich vehement widersprochen. Dabei berief ich mich auf das grundgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG), insbesondere der freien Äußerung politischer Meinung, um die es sich hier handelt und auf das Recht der Pressefreiheit, diese Meinungen auch öffentlich kommunizieren zu dürfen (Artikel 11 GG - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit). Die Polizeimaß-nahmen verstießen gegen diese beiden GG-Bürgerrechte und waren somit rechtswidrig. 

1.4  Politische Zensur ist das Instrument eines Polizeistaates und daher grundgesetzlich rechtswidrig und verboten. Die Bestimmung: ,Eine Zensur findet nicht statt.' (Art. 5 GG) enthält eine strikte Eingriffsschranke, die keine Ausnahmen zulässt. Gegen dieses Verbot verstießen die nach Gestapomethoden handelnden: Bezirkskriminalinspektion Kiel, LKA, der von mir Beschuldigte Heuer und ihre Auftraggeber eklatant. Diese Polizeibehörden samt der Kieler Staatsanwaltschaft und den hier involvierten Kieler Gerichten wurden illegal zu politisch instrumentalisierten Zensurdienststellen und Dissidentenverfolgungsstellen eines Polizeistaates umfunktioniert. Dies steht mit dem Bild des Rechtsstaates, auf das der Bürger Recht hat sich zu verlassen, im krassen Widerspruch. 

1.5 Am 20.10.2020 wurde ich vom Beschuldigten Heuer mehrfach genötigt, antijüdische Veröffentlichungen besser zu unterlassen. Ansonsten riskiere ich nach seinen Worten, dass mich Gerichte zu Gefängnisstrafen verurteilen würden. Dies erfüllt die Straftatbestände der Bedrohung/ Einschüchterung (§241 StGB), Erpressung (§253 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB). 

1.6 Sowohl mein am 28.01.2020 rechtswidrig beschlagnahmte Akoya-Laptop (der mir am 20.10.2020 wieder widerrechtlich weggenommen wurde) als auch mein damals rechtswidrig beschlagnahmte Huawei-Handy wurden mir am 17.07.2020 beschädigt zurückgegeben. Beide wurden derart manipuliert, dass das Handy gar nicht mehr funktionierte und der Laptop seine Zeitreferenz, seine Internetfähigkeit, seine Mail- und Updatefunktion verlor. Dies erfüllt den Straftatbestand des Computereinbruchs nach § 202a StGB und Computersabotage nach § 303b StGB und der Sachbeschädigung nach § 303 StGB für die ich Wiedergutmachung verlange. 

1.7 Am 28.01.2020 und am 20.10.2020 wurde mir durch den Kommissar Heuer mein in beiden Protokollen genanntes Eigentum entwendet und insbesondere auf Anweisung des von mir Beschuldigten Heuer ein Speichermedium beschlagnahmt, sprich entwendet, nur weil es sich darauf eine Datei mit dem Namen „Merkel“ befand. Dies erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls nach § 202a StGB und ist ein weiterer Beweis für die aggressive Gestapomethoden der politischen Meinungsunterdrückung dieses Polizisten und seinen bürokratischen Amoklauf gegenüber politisch nicht opportun denkenden Dissidenten. Dieser Polizist ist in der Demokratie offenbar noch nicht angekommen. Mit solchen Leuten wie er und seinen Auftraggebern nährt sich Deutschland immer mehr den politischen Vorbildern Kieler Polizei aus Weißrussland, Russland, Rotchina und Nordkorea also aus Staaten, die nur Kadavergehorsam zulassen und politisch Andersdenkende verfolgen. 

1.8 Am 28.01.2020 wurde ich vom Mitarbeiter des von mir Beschuldigten Heuer und am 20.10.2020 von ihm selbst genötigt, die PINs meiner Handys herauszugeben. Anderenfalls, drohte mir im Oktober der Beschuldigte Heuer, dies werden die Einbruchspezialisten seiner Behörde tun und ich werde durch den entstandenen Arbeitsaufwand mit einer vierstelligen Geldstrafe belegt. Dies erfüllt den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs, der Bedrohung/ Einschüchterung (§241 StGB), Erpressung (§253 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) sowie des Computereinbruchs nach § 202a StGB. 

1.9 Dem Beschuldigten Heuer wird der Straftatbestand der Freiheitsberaubung nach 239 StGB vorgeworfen (s. auch Pkt.9 im o.g. Schriftsatz), der am 28.01.2020 erfolgte als ich wider Willen durch ihn gezwungen wurde zum hiesigen Polizeikommissariat mitzufahren, um dort mich betreffende erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen zu lassen. Dafür verlange ich eine angemessene Wiedergutmachung (Schmerzensgeld) und Löschung der durch den Rechtsbruch gewonnenen Daten. 

Strafantrag: O.g. Delikte begründen den auf Kommissar Heuer bezogenen Strafantrag, den ich hiermit stelle.“ 

Der o.g. Einstellungsbescheid enthält keine detaillierte und sachliche Begründung zur Ablehnung der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unter Bezugnahme auf meine Tatvorwürfe und die jeweils anzuwendenden Strafvorschriften, sondern ignoriert diese vollumfänglich. Es wurde dort nicht detailliert begründet, weshalb in all den Fällen keine Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen sollten. Aus meiner Sicht liegen sie definitiv vor und dies habe ich detailliert und umfangreich begründet. Somit entbehrt dieser Bescheid jedweder sachlicher Grundlage.

2. Die in diesem Fall anzuwendenden strafrechtlichen Vorschriften gegen den KHK Heuer bezüglich seiner Amtswillkür und des gestellten Strafantrags werden hiermit folgendermaßen erweitert

-        hinsichtlich der Gefängnisandrohung sprich Bestrafung wegen Ausübung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf politische Meinungs- und Pressefreiheit §344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) und des Amtsdeliktes der Amtswillkür korrespondierend mit dem Willkürverbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG;       hinsichtlich der Bedrohung durch empfindlichen Übel (Gefängnis) sowie Polizeigewalt und Beihilfe dazu §241 StGB;      hinsichtlich der massiven Nötigung zum Verzicht auf Ausübung von Bürgerrechten §240 StGB (Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse und –stellung)

-        hinsichtlich willkürlicher massiver Einschüchterung politisch Andersdenkenden und Erpressung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung der Unterwürfigkeit dem inneren jüdischen Feind gegenüber, der Duldung seiner zerstörerischen Maulwurfarbeit und Unterlassung  des politischen Kampfes gegen diesen üblen inneren Feind §253 StGB

-        hinsichtlich der kriminalpolizeilichen Freiheitsberaubung und damit Beihilfe zur grob fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person §239 StGB

-        hinsichtlich der grob fahrlässigen Billigung der Verletzung des Personalrechts auf körperliche Unversehrtheit und medizinische Hilfe §340 StGB sowie §§223, 229StGB  (Körperverletzung im Amt)

-        hinsichtlich der Beihilfe zur grob fahrlässigen Verletzung des Hausrechts durch die Anwendung der Polizeigewalt §239 StGB

-        hinsichtlich des Hauseinbruchs §123 StGB  gekoppelt an weitere Tatbestände  wie Diebstahl (§242 StGB), Hausfriedensbruch (§123 StGB), Computereinbruch, Computersabotage (§303 a,b StGB),  Ausspähen von Daten/Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§202 StGB) und Sachbeschädigung (§303 StGB)

-        hinsichtlich der Billigung staatsanwaltlicher perverser Amtsanmaßung; der Billigung des Amtsmissbrauchs der hier involvierten Richter und Staatsanwälte; der Kriminalisierung des gesetzestreuen Bürgers; der Zustimmung zum polizeilichen Hauseinbruch; der Zustimmung zum Bruch mit der Unverletzlichkeit der Wohnung; der Beihilfe zum rechtswidrigem Eingriff in meine (und des Vereins GTVRG e.V.) Eigentumsrechte und zum Raub meines (und des Vereins) materiellen und geistigen Eigentums; der Beihilfe zum Kulturvandalismus fern jedweder rational begründbarer Verhältnismäßigkeit des Handelns; der fehlenden Fähigkeit, Recht von Unrecht, Moral von Amoral, Gut von Bösen zu unterscheiden die mich zu einem politisch Verfolgten machten §339  StGB (Amtswillkür und Rechtsbeugung)

-        hinsichtlich des Schulterschlusses mit dem jüdischen Volksfeind und dem von Juden insbesondere gegen Polen praktizierten Hass (Antipolonismus) zu meinem und des Volkes Nachteil,  des Überlaufen zum Volksfeind alias Volksverrats zum Nachteil des deutschen Volkes; der Beihilfe zur volksfeindlichen Unterwanderung des Staatsapparates durch Juden zum Nachteil des deutschen Volkes; der Beihilfe zur durch Juden in Permanenz betriebene Zerstörung der Fundamente von Staat und Gesellschaft zum Nachteil des deutschen Volkes;  der Förderung des amtsmissbräuchlichen Servilismus den Juden gegenüber und ein derart gelagerter Landesverrat, dass dieser die Bundesrepublik Deutschland schwer benachteiligt und eine fremde Macht des jüdischen Feindes begünstigt §94 StGB

-        hinsichtlich der Begünstigung von Polizei- und Justizstraftätern zu meinem Nachteil §333 StGB (Vorteilsgewährung alias Korruption im Amt)

-        hinsichtlich der Anstiftung zur Verleumdung/üblen Nachrede und selbst praktizierender Verleumdung/üble Nachrede durch Kriminalisierung des gesetzestreuen Bürgers, die mich rechtswidrig als Straftäter diffamierte und zum Straftäter stigmatisierte  §187 StGB (Verleumdung) bzw. §186 StGB (üble Nachrede)

-        hinsichtlich der Beihilfe zur Umwandlung der Kripo in eine naziähnliche Judengestapo, sprich im Auftrag komplizenhafter Justiz tätige, gewalttätige Blockwartbehörde; der Beihilfe zum Anschwärzen und Denunziantentum und zur Bespitzelung deutscher Patrioten durch den von Juden unterminierten, linksfaschistischen, repressiven Polizeistaat; der Ausübung und Beihilfe zur grundgesetzlich verboten polizeilichen Zensur; der Billigung polizeilicher Repressalien und Schikanen unter Zufügung von materiellen und gesundheitlichen Schäden und somit Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger durch komplizenhafte Justiz; der Billigung der Umwandlung der Kripo in eine illegale, politisch instrumentalisierte und degenerierte Zensur- und Dissidentenverfolgungsstelle, die somit einen Teil der kriminellen Vereinigung innerhalb des Staatsapparats bildete, an der er sich als Mitglied beteiligte, deren Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet war (und nach wie vor ist), einer Vereinigung, die auf längere Dauer angelegt ist, wo von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung krimineller Struktur zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (Vernichtung des deutschen Nationalstaates) gesprochen werden muss §129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen). 

3. Die Bezugnahme auf „entsprechende gerichtliche Beschlüsse“, die das Verhalten des Beschuldigten angeblich rechtfertigen sollten, trifft ins Leere, da nur rechtsstaatliche Beschlüsse eine Rechtskraft entfalten nicht aber diejenigen, die selbst auf Rechtsbeugung, Rechtsbruch, Amtswillkür und Machtmissbrauch fußen, wie hier evident der Fall. Alle diesbezüglichen Beschlüsse der Kieler Justiz sind auf Judenmist gewachsen, sprich entweder von Juden oder durch ihre willfährigen Handlanger und volksverräterischen Erfüllungsgehilfen verfasst oder in die Wege geleitet. Kein Deutscher hätte es gewagt gegen mich wegen abfälliger, wahrheitsgetreuer und adäquater zur Situation antijüdischer Äußerungen strafrechtlich vorzugehen. Diejenigen, die es dennoch taten, waren und sind ausnahmslos Volksfeinde und Abtrünnige des deutschen Volkes, die den deutschen Staat in einen jüdischen Polizeistaat umfunktionierten und die Demokratie in eine Judeokratie. Alle Maßnahmen dieses Judenstaates, die den rechtsstaatlichen Kriterien nicht entsprechen oder diese sogar krass verletzen, sind in der Majestät von Recht und Gesetz also im Sinne des deutschen Rechtsstaates null und nichtig und haben keinerlei Bestand.

 

4. Der hier tätige Staatsanwalt Hadeler wurde (neben seinem Komplizen Staatsanwalt Brandt) von mir auch angezeigt. Denn die Anklageschrift und das damit zusammenhängende von A bis Z grundge-setzwidrige Urteil des Polizeistaates sind federführend auf seinem Mist gewachsen. Somit durfte er als Beschuldigter in derselben Sache nicht als Entscheidungsinstanz fungieren. Dieses schlichte, einsichtige und logische Prinzip würde selbst schon ein Schulkind verstehen, nicht aber die bornierte und das geltende Recht mit Füssen tretende Staatsanwaltschaft Kiel, vertreten durch die beiden im Dienste subversiv agierender Juden tätigen Staatsanwälte.

 

Zusammenfassung: Die Justiz ist regelmäßig angehalten, ihre Entscheidungen sachlich und rechts-konform im Sinne des deutschen Rechtsstaates zu begründen. Dies ist hier nicht der Fall. Die vorgelegte staatsanwaltliche Begründung erfolgte im Sinne des von Juden degenerierten und pervertierten jüdischen Polizeistaates und ist deshalb unzulässig. Nach alldem ist somit sein Einstellungsbescheid zurückzuweisen.

 

 

Jerzy Chojnowski


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