In der Fortsetzung des folgenden Blogeintrags
https://gtvrg.blogspot.com/2021/08/in-eigener-sache-verfahren-wegen.html
gehe ich mit einer hier beigefügten BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss des OLG Schleswig beim Klageerzwingungsverfahren gegen den Richter am AG Kiel JANNIS DATSOGIANNIS und die Richter am LG Kiel SVEN HEITMANN, MARC OBEREINER und KATHRIN PETERSEN vor. Der richterlichen Schlamperei ist übrigens die falsche Schreibweise der hier richtig gestellten, fett markierten Namen geschuldet.
22. August 2021
(...)
Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht
Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig
BESCHWERDE
Gegen den Gerichtsbeschluss vom 22.07.2021, der bei mir am
28. Juli 2021 eingegangen ist, lege ich aus folgenden Gründen eine Beschwerde
ein.
Begründung:
1. Das durch das Gericht ins Spiel gebrachte Argument der
angeblichen Unzulässigkeit meines Antrags ist selbst unzulässig und sogar
absurd. Ich habe von Anfang an sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei den
bisher mit der Sache betrauten Gerichten (AG Kiel, LG Kiel, AG Norderstedt) die
Beiordnung des Anwalts beantragt und diese haben mir dies immer wieder
verweigert mit der Begründung, eine solche Beiordnung sei durch das Gesetz
nicht vorgesehen, was gerichts-aktenkundig ist. Diese gezielte Schwächung
meiner Rechtsverteidigung habe ich auch immer wieder und speziell auch in der
Revisionsschrift beklagt. Offenbar ist dem Gericht weder die diesbezügliche
Gesetzeslage noch die Aktenlage bekannt.
2. Wenn das Gericht dennoch glaubt, besser zu wissen als die
o.g. Behörden und Instanzen, dann beantrage ich hiermit abermals die Beiordnung
eines Anwalts und sorge dafür, dass dieser meinen Antrag unterschreiben wird.
3. Dennoch steht in einem Rechtsstaat dem Bürger
grundsätzlich immer frei zu entscheiden, ob er sich vor Gericht von einem
Anwalt vertreten oder aber, ob er seine Interessen selbst vertreten will.
4. Dem ahnungslosen, mit der Sache offenbar nicht vertrauten
Gericht dürfte jedoch wohl bekannt sein, dass ich finanziell nicht in der Lage
bin, für die Anwaltskosten aufzukommen. In dieser Situation mich auf den Mangel
der fehlenden Mitwirkung eines Anwalts hinzuweisen und allein deshalb meinen
Antrag abzulehnen, ist ein glatter
Verstoß gegen den gesetzlichen Gleichheitsgrundsatz, wonach niemand vor Gericht
wegen seiner finanziellen Lage benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
5. Die mit der Sache befassten Richter Hohmann und Schiemann
sind dieselben, über die ich auf Seite 5 in der Revisionsschrift folgendes
berichtete: „Drei
Richter des 2. Strafsenats am OLG Schleswig, Hohmann, Schiemann und Hauser,
schrieben am 22. September 2005 in nachfolgenden Zeilen, die uns, Opfern, die
Sprache verschlagen hat. Sie legten dadurch ein Zeugnis von Dilettantismus,
Ignoranz, nicht zu überbietender Inkompetenz, richterlicher Schlamperei,
Rechtsbeugung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ab zu Lasten der
Tsunami-Opfer – indem sie folgendes beschlossen: „Die theoretische Möglichkeit
von Flutwellen nach einem Seebeben im
Pazifischen Ozean begründet keine Pflicht der Beschuldigten, irgendwelche
Maßnahmen nach einem Seebeben zu ergreifen.“ (Az.: 2 Ws 384/05 [249/059]).“ Die
Tsunami-Katastrophe 2004 geschah bekanntlich im und an den Küsten des Indischen
Ozeans.“
Meinerseits hege ich große Zweifel daran, ob
solche Richter, die den Tsunami-Opfern und mir persönlich einen solchen Schlag
ins Gesicht verpassten und sich derart vor der Öffentlichkeit bis auf die
Knochen blamierten, überhaupt in der Lage sind, in der vorliegenden Sache
kompetent und gerecht zu entscheiden.
Vielmehr liegen hier die Gründe vor für ihre Befangenheit, denn ich sorgte
damals und danach immer wieder dafür, dass über diesen Justizskandal die
Öffentlichkeit informiert wurde. Nun haben sie es mir übel genommen und gegen
ihre Dienstpflichten abermals verstoßen. Daher ist an dieser Stelle ein
Ablehnungsgesuch angebracht, das hiermit gestellt wird.
Jerzy Chojnowski
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In der Fortsetzung des folgenden Blogeintrags
https://gtvrg.blogspot.com/2021/08/in-eigener-sache-verfahren-wegen.html
gehe ich mit einer hier beigefügten BESCHWERDE gegen den ablehnenden Bescheid des Kieler OStA Hadeler bezüglich meines Strafantrags gegen den Kieler KHK Heuer. Die übliche staatsanwaltliche Schlamperei ist auch hier mit den Händen zu greifen.
5. September 2021
Jerzy Chojnowski
(...)
An den
Generalstaatsanwalt
Schleswig-Holstein
Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig
In der Sache unter dem Az: 590 Js 17884/21
bei der Staatsanwaltschaft Kiel
BESCHWERDE
Gegen den Einstellungsbescheid des Kieler OStA Hadeler vom 18. August 2021
(eingegangen bei mir am 24. August 2021) lege ich aus folgenden Gründen eine
Beschwerde ein.
Begründung
1. Zur Erinnerung: Meinen Strafantrag
vom 3. März 2021 gegen den Beschuldigten
und Angezeigten Kriminalhauptkommissar
(KHK) Heuer und sein rechtswidriges
Vorgehen habe ich folgendermaßen begründet:
„1.1 Am 28.01.2020 und am 20.10.2020 brach gewaltsam in das
Haus, wo ich wohne, die Polizei ein. Bei diesem Einbruch wurde vom
Beschuldigten Heuer zwei Mal die Haustür beschädigt. Dies
erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne des § 123 StGB und
– da Tathandlung des Einbrechens das gewaltsame Öffnen einer Umschließung
mittels einer gewissen Krafteinwirkung meint - des Straftatbestand des
Einbruchs im Sinne des § 243 StGB.
1.2 In beiden Fällen hämmerte der von mir Beschuldigte Heuer
mit der Faust gegen die Wohnungstür und schrie laut: „Öffnen Sie, hier ist die
Polizei!“ Ein solches Verhalten ist dem vormals üblichen Vorgehen der Gestapo
ebenbürtig und ein grober Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung und
die Privatsphäre, was dem Geiste und dem Buchstaben des GG widerspricht.
Artikel 13 des deutschen Grundgesetzes (GG) gewährleistet das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses dient dem Schutz der räumlichen
Privatsphäre vor Eingriffen von staatlicher Seite. Meine Privatsphäre wurde
sowohl durch die rechtswidrige Durchsuchung der Wohnung als auch durch die
Beschlagnahmung meiner Laptops, Handys und Datenträgers grob verletzt.
1.3 Mir wurde dann vorgeworfen, ich soll antisemitische und
volksverhetzende Schriften verfasst und veröffentlicht haben, die vom
strafrechtlichen Belang sein sollten. Dem habe ich vehement widersprochen.
Dabei berief ich mich auf das grundgesetzlich verankerte Recht der freien
Meinungsäußerung (Art. 5 GG), insbesondere der freien Äußerung politischer
Meinung, um die es sich hier handelt und auf das Recht der Pressefreiheit,
diese Meinungen auch öffentlich kommunizieren zu dürfen (Artikel 11 GG -
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit). Die Polizeimaß-nahmen
verstießen gegen diese beiden GG-Bürgerrechte und waren somit
rechtswidrig.
1.4 Politische Zensur ist das Instrument eines
Polizeistaates und daher grundgesetzlich rechtswidrig und verboten. Die
Bestimmung: ,Eine Zensur findet nicht statt.' (Art. 5 GG) enthält eine strikte
Eingriffsschranke, die keine Ausnahmen zulässt. Gegen dieses Verbot verstießen
die nach Gestapomethoden handelnden: Bezirkskriminalinspektion Kiel, LKA, der
von mir Beschuldigte Heuer und ihre Auftraggeber eklatant. Diese
Polizeibehörden samt der Kieler Staatsanwaltschaft und den hier involvierten
Kieler Gerichten wurden illegal zu politisch instrumentalisierten
Zensurdienststellen und Dissidentenverfolgungsstellen eines Polizeistaates
umfunktioniert. Dies steht mit dem Bild des Rechtsstaates, auf das der Bürger
Recht hat sich zu verlassen, im krassen Widerspruch.
1.5 Am 20.10.2020 wurde ich vom Beschuldigten Heuer
mehrfach genötigt, antijüdische Veröffentlichungen besser zu unterlassen.
Ansonsten riskiere ich nach seinen Worten, dass mich Gerichte zu
Gefängnisstrafen verurteilen würden. Dies erfüllt die Straftatbestände der
Bedrohung/ Einschüchterung (§241 StGB), Erpressung (§253 StGB) und Nötigung (§
240 StGB).
1.6 Sowohl mein am 28.01.2020 rechtswidrig
beschlagnahmte Akoya-Laptop (der mir am 20.10.2020 wieder widerrechtlich
weggenommen wurde) als auch mein damals rechtswidrig beschlagnahmte
Huawei-Handy wurden mir am 17.07.2020 beschädigt zurückgegeben. Beide wurden
derart manipuliert, dass das Handy gar nicht mehr funktionierte und der Laptop
seine Zeitreferenz, seine Internetfähigkeit, seine Mail- und Updatefunktion
verlor. Dies erfüllt den Straftatbestand des Computereinbruchs nach § 202a StGB
und Computersabotage nach § 303b StGB und der Sachbeschädigung nach § 303 StGB
für die ich Wiedergutmachung verlange.
1.7 Am 28.01.2020 und am 20.10.2020 wurde mir durch den
Kommissar Heuer mein in beiden Protokollen genanntes Eigentum entwendet und
insbesondere auf Anweisung des von mir Beschuldigten Heuer ein Speichermedium
beschlagnahmt, sprich entwendet, nur weil es sich darauf eine Datei mit dem
Namen „Merkel“ befand. Dies erfüllt den Straftatbestand des Diebstahls nach §
202a StGB und ist ein weiterer Beweis für die aggressive Gestapomethoden der
politischen Meinungsunterdrückung dieses Polizisten und seinen bürokratischen
Amoklauf gegenüber politisch nicht opportun denkenden Dissidenten. Dieser
Polizist ist in der Demokratie offenbar noch nicht angekommen. Mit solchen
Leuten wie er und seinen Auftraggebern nährt sich Deutschland immer mehr den
politischen Vorbildern Kieler Polizei aus Weißrussland, Russland, Rotchina und
Nordkorea also aus Staaten, die nur Kadavergehorsam zulassen und politisch
Andersdenkende verfolgen.
1.8 Am 28.01.2020 wurde ich vom Mitarbeiter des von mir
Beschuldigten Heuer und am 20.10.2020 von ihm selbst genötigt, die PINs meiner
Handys herauszugeben. Anderenfalls, drohte mir im Oktober der Beschuldigte
Heuer, dies werden die Einbruchspezialisten seiner Behörde tun und ich werde
durch den entstandenen Arbeitsaufwand mit einer vierstelligen Geldstrafe
belegt. Dies erfüllt den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs, der Bedrohung/
Einschüchterung (§241 StGB), Erpressung (§253 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB)
sowie des Computereinbruchs nach § 202a StGB.
1.9 Dem Beschuldigten Heuer wird der Straftatbestand der
Freiheitsberaubung nach 239 StGB vorgeworfen (s. auch Pkt.9 im o.g.
Schriftsatz), der am 28.01.2020 erfolgte als ich wider Willen durch ihn
gezwungen wurde zum hiesigen Polizeikommissariat mitzufahren, um dort mich
betreffende erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen zu lassen. Dafür
verlange ich eine angemessene Wiedergutmachung (Schmerzensgeld) und Löschung
der durch den Rechtsbruch gewonnenen Daten.
Strafantrag: O.g.
Delikte begründen den auf Kommissar Heuer bezogenen Strafantrag, den ich
hiermit stelle.“
Der o.g. Einstellungsbescheid enthält keine detaillierte und
sachliche Begründung zur Ablehnung der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen
unter Bezugnahme auf meine Tatvorwürfe und die jeweils anzuwendenden
Strafvorschriften, sondern ignoriert diese vollumfänglich. Es wurde dort nicht
detailliert begründet, weshalb in all den Fällen keine Anhaltspunkte für die
Begehung einer Straftat vorliegen sollten. Aus meiner Sicht liegen sie
definitiv vor und dies habe ich detailliert und umfangreich begründet. Somit entbehrt
dieser Bescheid jedweder sachlicher Grundlage.
2. Die in diesem Fall anzuwendenden strafrechtlichen Vorschriften gegen
den KHK Heuer bezüglich seiner
Amtswillkür und des gestellten Strafantrags werden hiermit folgendermaßen erweitert
- hinsichtlich der Gefängnisandrohung
sprich Bestrafung wegen Ausübung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf
politische Meinungs- und Pressefreiheit §344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) und
des Amtsdeliktes der Amtswillkür korrespondierend mit dem Willkürverbot gemäß
Artikel 3 Absatz 1 GG; hinsichtlich der
Bedrohung durch empfindlichen Übel (Gefängnis) sowie Polizeigewalt und Beihilfe
dazu §241 StGB; hinsichtlich der
massiven Nötigung zum Verzicht auf Ausübung von Bürgerrechten §240 StGB
(Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse und –stellung)
- hinsichtlich
willkürlicher massiver Einschüchterung politisch Andersdenkenden und Erpressung
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung der
Unterwürfigkeit dem inneren jüdischen Feind gegenüber, der Duldung seiner
zerstörerischen Maulwurfarbeit und Unterlassung des politischen Kampfes
gegen diesen üblen inneren Feind §253 StGB
- hinsichtlich der
kriminalpolizeilichen Freiheitsberaubung und damit Beihilfe zur grob
fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person §239 StGB
- hinsichtlich der grob
fahrlässigen Billigung der Verletzung des Personalrechts auf körperliche
Unversehrtheit und medizinische Hilfe §340 StGB sowie §§223, 229StGB
(Körperverletzung im Amt)
- hinsichtlich der
Beihilfe zur grob fahrlässigen Verletzung des Hausrechts durch die Anwendung
der Polizeigewalt §239 StGB
- hinsichtlich des
Hauseinbruchs §123 StGB gekoppelt an weitere Tatbestände wie
Diebstahl (§242 StGB), Hausfriedensbruch (§123 StGB), Computereinbruch,
Computersabotage (§303 a,b StGB), Ausspähen von Daten/Verletzung des
Fernmeldegeheimnisses (§202 StGB) und Sachbeschädigung (§303 StGB)
- hinsichtlich der
Billigung staatsanwaltlicher perverser Amtsanmaßung; der Billigung des
Amtsmissbrauchs der hier involvierten Richter und Staatsanwälte; der
Kriminalisierung des gesetzestreuen Bürgers; der Zustimmung zum polizeilichen
Hauseinbruch; der Zustimmung zum Bruch mit der Unverletzlichkeit der Wohnung;
der Beihilfe zum rechtswidrigem Eingriff in meine (und des Vereins GTVRG e.V.)
Eigentumsrechte und zum Raub meines (und des Vereins) materiellen und geistigen
Eigentums; der Beihilfe zum Kulturvandalismus fern jedweder rational
begründbarer Verhältnismäßigkeit des Handelns; der fehlenden Fähigkeit, Recht
von Unrecht, Moral von Amoral, Gut von Bösen zu unterscheiden die mich zu einem
politisch Verfolgten machten §339 StGB (Amtswillkür und Rechtsbeugung)
- hinsichtlich des
Schulterschlusses mit dem jüdischen Volksfeind und dem von Juden insbesondere
gegen Polen praktizierten Hass (Antipolonismus) zu meinem und des Volkes
Nachteil, des Überlaufen zum Volksfeind alias Volksverrats zum Nachteil
des deutschen Volkes; der Beihilfe zur volksfeindlichen Unterwanderung des
Staatsapparates durch Juden zum Nachteil des deutschen Volkes; der Beihilfe zur
durch Juden in Permanenz betriebene Zerstörung der Fundamente von Staat und
Gesellschaft zum Nachteil des deutschen Volkes; der Förderung des
amtsmissbräuchlichen Servilismus den Juden gegenüber und ein derart gelagerter
Landesverrat, dass dieser die Bundesrepublik Deutschland schwer benachteiligt
und eine fremde Macht des jüdischen Feindes begünstigt §94 StGB
- hinsichtlich der
Begünstigung von Polizei- und Justizstraftätern zu meinem Nachteil §333 StGB
(Vorteilsgewährung alias Korruption im Amt)
- hinsichtlich der
Anstiftung zur Verleumdung/üblen Nachrede und selbst praktizierender
Verleumdung/üble Nachrede durch Kriminalisierung des gesetzestreuen Bürgers,
die mich rechtswidrig als Straftäter diffamierte und zum Straftäter
stigmatisierte §187 StGB (Verleumdung) bzw. §186 StGB (üble Nachrede)
- hinsichtlich der
Beihilfe zur Umwandlung der Kripo in eine naziähnliche
Judengestapo, sprich im Auftrag komplizenhafter Justiz tätige, gewalttätige
Blockwartbehörde; der Beihilfe zum Anschwärzen und Denunziantentum und zur
Bespitzelung deutscher Patrioten durch den von Juden unterminierten, linksfaschistischen,
repressiven Polizeistaat; der Ausübung und Beihilfe zur grundgesetzlich
verboten polizeilichen Zensur; der Billigung polizeilicher Repressalien und
Schikanen unter Zufügung von materiellen und gesundheitlichen Schäden und somit
Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger durch komplizenhafte Justiz; der Billigung
der Umwandlung der Kripo in eine illegale, politisch instrumentalisierte und
degenerierte Zensur- und Dissidentenverfolgungsstelle, die somit einen Teil der
kriminellen Vereinigung innerhalb des Staatsapparats bildete, an der er sich
als Mitglied beteiligte, deren Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von
Straftaten gerichtet war (und nach wie vor ist), einer Vereinigung, die auf
längere Dauer angelegt ist, wo von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder,
der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung krimineller Struktur zur
Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (Vernichtung des
deutschen Nationalstaates) gesprochen werden muss §129 StGB (Bildung
krimineller Vereinigungen).
3. Die Bezugnahme auf „entsprechende
gerichtliche Beschlüsse“, die das Verhalten des Beschuldigten angeblich rechtfertigen
sollten, trifft ins Leere, da nur rechtsstaatliche
Beschlüsse eine Rechtskraft entfalten nicht aber diejenigen, die selbst auf
Rechtsbeugung, Rechtsbruch, Amtswillkür und Machtmissbrauch fußen, wie hier
evident der Fall. Alle diesbezüglichen Beschlüsse der Kieler Justiz sind auf
Judenmist gewachsen, sprich entweder von Juden oder durch ihre willfährigen
Handlanger und volksverräterischen Erfüllungsgehilfen verfasst oder in die Wege
geleitet. Kein Deutscher hätte es gewagt gegen mich wegen abfälliger,
wahrheitsgetreuer und adäquater zur Situation antijüdischer Äußerungen
strafrechtlich vorzugehen. Diejenigen, die es dennoch taten, waren und sind
ausnahmslos Volksfeinde und Abtrünnige des deutschen Volkes, die den deutschen
Staat in einen jüdischen Polizeistaat
umfunktionierten und die Demokratie in eine Judeokratie. Alle Maßnahmen
dieses Judenstaates, die den rechtsstaatlichen Kriterien nicht entsprechen
oder diese sogar krass verletzen, sind in der Majestät von Recht und Gesetz
also im Sinne des deutschen Rechtsstaates null und nichtig und haben keinerlei
Bestand.
4. Der hier tätige Staatsanwalt Hadeler
wurde (neben seinem Komplizen Staatsanwalt Brandt) von mir auch angezeigt. Denn
die Anklageschrift und das damit zusammenhängende von A bis Z grundge-setzwidrige
Urteil des Polizeistaates sind federführend auf seinem Mist gewachsen. Somit
durfte er als Beschuldigter in derselben Sache nicht als Entscheidungsinstanz
fungieren. Dieses schlichte, einsichtige und logische Prinzip würde selbst
schon ein Schulkind verstehen, nicht aber die bornierte und das geltende Recht
mit Füssen tretende Staatsanwaltschaft Kiel, vertreten durch die beiden im
Dienste subversiv agierender Juden tätigen Staatsanwälte.
Zusammenfassung: Die Justiz ist regelmäßig angehalten, ihre
Entscheidungen sachlich und rechts-konform im Sinne des deutschen Rechtsstaates zu begründen. Dies ist hier nicht der Fall.
Die vorgelegte staatsanwaltliche Begründung erfolgte im Sinne des von Juden
degenerierten und pervertierten jüdischen Polizeistaates und ist deshalb
unzulässig. Nach alldem ist somit sein Einstellungsbescheid zurückzuweisen.
Jerzy Chojnowski
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