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Sonntag, 2. Juli 2017

KEINE HILFE IN NOTFÄLLEN

Hilfe in Notfällen

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/04/Hilfe/__Hilfe.html

  Ueberfall  (© www.colourbox.com) Jährlich unternehmen rund 50 Millionen Bundesbürger eine Auslandsreise, die im statistischen Durchschnitt zu einem Aufenthalt von mehr als 10 Tagen außerhalb Deutschlands führt. Nicht wenige dieser Touristen geraten im Ausland unverschuldet in Notsituationen, in denen sie die Hilfe deutscher Auslandsvertretungen in Anspruch nehmen müssen.
Obwohl sich im Zuge der Globalisierung die Grenzen von Raum und Zeit aufzulösen scheinen, bedeutet eine Urlaubsreise ins Ausland nach wie vor, dass man sich auch als Tourist in einen Lebensraum begibt, in dem andere kulturelle, mentale, soziale, politische und ökonomische Normen gelten. Indem man sich in den Rechtsraum eines anderen Staates begibt, unterwirft man sich grundsätzlich auch dessen Normen.
Wir wollen Sie informieren, wie Sie schon vor einer Reise Notfällen im Ausland vorbeugen können. Sollte es dann doch einmal geschehen - der Pass ist weg, das Geld verloren - finden Sie hier Hinweise, in welchen Fällen und auf welche Weise Ihnen eine deutsche Auslandsvertretung weiterhelfen kann.
Visa

Vorkehrungen vor Reiseantritt und nach Ankunft am Reiseziel

Fertigen Sie sicherheitshalber Kopien Ihrer Reisedokumente (Pass, Personalausweis) an und führen diese getrennt von den Originalen mit sich. Informieren Sie sich!
Dt_Botschaft

Die Auslandsvertretungen bieten Hilfe und Rat!

Deutschland unterhält in mehr als 200 Ländern Auslandsvertretungen, über 200 Botschaften und Generalkonsulate sowie 356 Honorarkonsuln. Die Konsularbeamten der Auslandsvertretungen gewähren Deutschen im Ausland Rat und Beistand. Diese Verpflichtung ist im Konsulargesetz von 1974 begründet. Die Hilfsmöglichkeiten müssen sich allerdings am internationalen Recht und an den Gesetzen des jeweiligen ausländischen Staates orientieren.
Schild_Deutsche Botschaft

Hilfe von deutschen Auslandsvertretungen

Gerade in touristischen Zentren kommt es häufig zu Hilfeersuchen, die unsere Auslandsvertretungen mit zum Teil hohen Ansprüchen konfrontieren. Die Vertretungen können und dürfen die innerdeutschen Behörden nicht ersetzen; sie sind auch keine Filialen deutscher Reisebüros oder deutscher Banken.
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland

Wie kann eine Auslandsvertretung helfen?

Was kann/darf eine Auslandsvertretung tun und was nicht?  Sie kann Ihnen zum Beispiel bei Passverlust einen Reiseausweis zur Rückkehr in das Bundesgebiet ausstellen, Ihnen bei Geldverlust Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause vermitteln, Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen (Blitzgiro, telegrafische Postüberweisung, Western Union Money Transfer) bzw. in Ländern, in denen diese Überweisungswege nicht vorhanden sind, auch eine Überweisung über die Auslandsvertretung ermöglichen.
Haeftling

Haft-, Vermissten- und Todesfälle

Die Behörden des Gastlandes sind durch die Wiener Konvention verpflichtet, die deutsche Auslandsvertretung unverzüglich zu unterrichten, sofern der oder die Verhaftete dies verlangt.
Autounfall

Verkehrsunfall und Passverlust

Jährlich wird eine Vielzahl von Autotouristen im Ausland in Unfälle verwickelt. Die dann folgenden Auseinandersetzungen mit Unfallgegnern und Versicherungen verderben häufig gründlich den Urlaubsspaß.
Opfer2

Hilfe in sonstigen Notfällen

Wenn Sie Opfer eines Gewaltverbrechens wurden erhalten Sie von den Auslandsvertretungen unverzüglich jede mögliche und entgegenkommende Hilfe und Unterstützung. Sollten im Urlaubsland politische Unruhen oder gar ein Bürgerkrieg ausbrechen oder Naturkatastrophen das Land heimsuchen, rät das Auswärtige Amt allen im Land befindlichen Touristen dringend an, mit der nächsten Auslandsvertretung Verbindung aufzunehmen. Bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern, wie in den vergangenen Jahren leider gelegentlich geschehen, haben die deutschen Auslandsvertretungen die betroffenen Urlauber unterstützt.
Fahne der Europäischen Union

Konsularhilfe-Kooperation der Europäischen Union

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an Orten, an denen ihr Heimatstaat nicht über eine Botschaft oder ein Konsulat verfügt, konsularischen Schutz benötigen, können sich mit der Bitte um Hilfe an die Vertretungen anderer Mitgliedstaaten vor Ort wenden.

Hilfe in Notfällen

Bürgerberatung im Generalkonsulat San Francisco

Konsulargesetz

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Merkblatt über den konsularischen Schutz für Bürger der Europäischen Union

Gemäß Artikel 20 und 23 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genießt jeder Unionsbürger im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedsstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.
Gemäß Artikel 35 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) tragen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in dritten Ländern zur Verwirklichung des in Artikels 20 AEUV genannten Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und zur Durchführung der nach Artikel 23 AEUV erlassenen Maßnahmen bei.
Die Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben bereits am 19. Dezember 1995 Maßnahmen beschlossen, um diesem in den Europäischen Vertragswerken auch vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon schon bestehenden Recht auf konsularischen Schutz in Drittstaaten Wirkung zu verleihen. Diese gelten unverändert fort.

Geldüberweisung ins Ausland

In Deutschland gibt es viele Finanzdienstleister, mit denen Sie Geld ins Ausland senden können. Ein Vergleich der Anbieter nach Preis und nach Schnelligkeit - kostenlos.

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