Der unten benannte griechische Menschenschmuggler plant den europäischen Steuerzahler um 500 Millionen zu erleichtern und diese an die von ihm eingeschleusten Neger, Kanaken und Moslems zu verteilen.
Die patriotisch gesinnten Europäer wollen dies als ein Attentat auf Europa, auf die Europäische Einigungsidee und auf die Grundfeste der Freien Welt verstanden wissen und das kriminelle Ansinnen dieser subversiv agierenden Schleusersau aus dem Juncker-Saustall entsprechen quittieren.
Jerzy Chojnowski
Chairman-GTVRG e.V.
PS. Schreiben Sie also diesem schweinischen Schleuser aus Athen - der die europäischen Opfer der auch von den Institutionen der EU mitverursachten Tsunami-Katastrophe 2004 mit keinem einzigen Cent bedachte - einen dem Anlass angemessenen netten Liebesbrief zur Bekundung Ihrer Sympathie für die Zerstörung und den Raub Ihrer Heimat und die Vernichtung des christlichen Europas.
Der
Kontakt zum griechischen EUdSSR-Menschenschmuggler lautet:
European
Commission
Rue
de la Loi / Wetstraat 200
1049
Brussels
dimitris.avramopoulos@ec.europa.eu
Weiter unten ist seine Erkennungsmarke und sein Amtssiegel dargestellt.
EU-Kommission will noch einmal 50 000 Flüchtlinge umverteilen
27. September 2017
• Die EU-Kommission will erneut 50 000 Flüchtlinge innerhalb der EU umverteilen. Dafür will sie 500 Millionen Euro bereitstellen.
• Ein ähnliches Modell, mit dem 120 000
Flüchtlinge verteilt werden sollten, war zuvor weitgehend gescheitert.
• Das maximale Zeitlimit für temporäre
Grenzkontrollen innerhalb des Schengenraums soll auf drei Jahre erhöht werden. Grundsätzlich
will die Kommission aber zu einem Europa ohne Grenzen zurückkehren.
"Wir können uns nicht weiter auf
Ad-hoc-Lösungen verlassen", betont EU-Migrationskommissar Dimitris
Avramopoulos. Es ist Mittwoch, Die EU-Kommission hat auf einer Pressekonferenz
in Brüssel Vorschläge präsentiert, wie das Dublin-Verfahren zur Umverteilung
von Flüchtlingen reformiert werden könnte. Doch was Avramopoulos dann
vorstellte, war: eine Ad-hoc-Lösung.
50 000 Flüchtlinge will die Kommission umverteilen.
Sie schlug den Mitgliedstaaten vor, auf freiwilliger Basis Flüchtlinge aus der
Türkei, dem Nahen Osten und Afrika aufzunehmen. Es gehe um "mindestens 50
000" Menschen, die innerhalb der kommenden zwei Jahre verteilt werden
sollen. Für jeden aufgenommenem Flüchtling zahlt die Kommission 10
000 Euro.
Beim letzten Mal hatte die EU 160 000
Flüchtlinge umverteilt
Am Dienstag war ein ähnlicher Beschluss zur Flüchtlingsverteilung ausgelaufen.
Im Jahr 2015 hatten die EU-Innenminister insgesamt 160 000 Ankömmlinge
aufgeteilt, um Griechenland und Italien zu entlasten. Im September 2016
entschied der Ministerrat, 54 000 der verteilten Plätze für syrische
Kriegsflüchtlinge zu reservieren. Auf den übrigen 100 000 blieben die
Außenstaaten größtenteils sitzen: Das vereinbarte Soll erfüllt kein
einziges Land.
Der damalige Beschluss hebelte das
Dublin-Abkommen aus, genau wie der heutige Vorschlag. "Dublin"
besagt, dass jener Staat, in den der Flüchtling zuerst eingereist ist, dessen
Fall bearbeiten muss. Es räumt aber jedem Staat ein, freiwillig noch weitere
Verfahren zu bearbeiten.
Die EU wolle weiterhin auch Fluchtursachen
bekämpfen, führte Avramopoulos aus. Er kündigte außerdem an, die EU-Küstenwache
Frontex zu stärken. Statt der Route über das Mittelmeer sollten "legale
Wege der Migration" geschaffen werden, um nach Europa zu kommen. Mehr
Möglichkeiten zur legalen Einreise seien unbedingt notwendig, betonte der
EU-Kommissar.
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Der
Ausdruck Schleuser bezeichnet Menschen,
die anderen Menschen zur Flucht in ein anderes Land verhelfen, oder Menschen,
die es anderen Menschen ermöglichen, entgegen den aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen des Ziellandes in dieses Land zu gelangen, sich dort anzusiedeln und die Einheimischen zu
verdrängen.
Schleusungskriminalität
https://de.wikipedia.org/wiki/Schleusungskriminalit%C3%A4t
Der
Bereich der Schleusungskriminalität umfasst alle mit unerlaubter Einreise und
dem Einschleusen von Ausländern in Zusammenhang stehende Delikte.
Delikte
Hierzu
zählen insbesondere:
Urkundendelikte
zur Ermöglichung unerlaubter Einreise
Unerlaubter
Aufenthalt von Ausländern
Erschleichung
von Aufenthaltstiteln
Menschenhandel
im Zusammenhang mit dem Einschleusen von Ausländern durch Fluchthelfer oder
Schleuser
Formen
der illegalen Beschäftigung durch irreguläre Migranten
Der
Begriff Schleusungskriminalität geht terminologisch auf den Straftatbestand des
Einschleusens von Ausländern und damit auf die sogenannte assistierte
unerlaubte Einreise zurück. Die dahingehenden gesetzlichen Definitionen ergeben
sich im europäischen Recht aus der RL 2002/90/EG[1] und im innerstaatlichen
deutschen Recht aus den §§ 95–97 AufenthG[2].
Schleusungskriminalität
ist vom Begriff der Schleuserkriminalität abzugrenzen. Letztere beinhaltet
lediglich die direkte Beteiligung an der unerlaubten Einreise und dem
unerlaubten Aufenthalt bzw. das Einschleusen von Ausländern im Sinne der §§ 96,
97 Aufenthaltsgesetz. Der Begriff Schleuserkriminalität ist somit sehr eng
gefasst und in direkter Anlehnung an die unmittelbar einschlägigen Strafnormen
definiert. Die Schleuserkriminalität kann synonym mit dem in den Medien oft
anzutreffenden Begriff Menschenschmuggel verwendet werden, der sich von dem im
Englischen für das Einschleusen von Ausländern verwendeten Terminus smuggling
ableitet. Insofern kann Schleuserkriminalität dem Oberbegriff der
Schleusungskriminalität untergeordnet werden.
Menschenhandel
Menschenhandel
ist zunächst grundsätzlich sowohl strafrechtlich als auch kriminologisch vom
Einschleusen von Ausländern zu unterscheiden. So ist das Einschleusen von
Ausländern die assistierte illegale Einreise, während Menschenhandel dagegen
nach internationalem Verständnis die Ausbeutung illegal eingereister Personen
im Zielland bedeutet. Rechtssystematisch spiegelt sich dies in Deutschland
darin wider, dass der Menschenhandel in den §§ 232, 233 Strafgesetzbuch als
Teil des allgemeinen Strafrechtes sanktioniert wird, während sich die
Kerntatbestände der Schleusungskriminalität, das Einschleusen von Ausländern,
in den §§ 96, 97 des Aufenthaltsgesetzes als Nebenstrafrecht normiert finden.
Allerdings ist der Menschenhandel aufgrund dieser oftmals vorangehenden Schleusungshandlungen
im phänomenologischen Kontext der Schleusungskriminalität von hoher Relevanz.
Gesetzliche
Einordnung und Tatbestände
Deutschland
Der
Grundtatbestand der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes ist
in Deutschland strafbar gem. § 95 Abs. 1, Nr. 1–3 des Aufenthaltsgesetzes. In §
95 Aufenthaltsgesetz finden sich auch die Verstöße gegen Wiedereinreisesperren
(Abs. 2, Nr. 1) sowie das Erschleichen von Aufenthaltstiteln (Abs. 2, Nr. 2)
geregelt.
Das
Einschleusen von Ausländern ist in den §§ 96, 97 Aufenthaltsgesetz unter Strafe
gestellt. Hierzu muss eine Person in der Regel für den Erhalt oder das
Versprechen eines Vorteils einen Ausländer dazu anstiften oder diesen dabei
unterstützen, unerlaubt nach Deutschland einzureisen, sich dort aufzuhalten
oder einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Qualifizierungstatbestände stellen
das banden- oder gewerbsmäßige Einschleusen, die Tatbegehung unter Mitführung
einer Waffe sowie die Inkaufnahme einer Lebens- oder schweren Gesundheitsgefährdung
der Geschleusten dar. Beim § 97 Aufenthaltsgesetz handelt es sich um einen
Verbrechenstatbestand, der das Einschleusen mit Todesfolge sowie das banden-
und gewerbsmäßige Einschleusen beinhaltet.
Weitere
Relevanz für die Schleusungskriminalität besitzen im Nebenstrafrecht auch die
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gemäß § 84 Asylgesetzsowie
die banden- und gewerbsmäßige Verleitung zur missbräuchlichen
Asylantragstellung nach § 84a AsylG.
Im
allgemeinen Strafrecht stehen insbesondere Fälschungsdelikte nach § 267 ff.
Strafgesetzbuch sowie der Tatbestand des Menschenhandels gemäß §§ 232, 233
Strafgesetzbuch im phänomenologischen Zusammenhang zur Schleusungskriminalität.
Rechtshistorie
Die
dem Einschleusen von Ausländern zu Grunde liegende unerlaubte Einreise wurde in
Deutschland erstmals 1952 im Passgesetz und danach 1965 im Ausländergesetz als
Straftat im Nebenstrafrecht normiert. Erst mit dem Ausländergesetz von 1990
wurde dieser Grundtatbestand in unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt und
das Einschleusen von Ausländern (§§ 92 ff.) ausdifferenziert. Danach wurden die
Tatbestände angesichts des Migrationsdrucks auf Deutschland und der damit
einhergehenden Asyldebatte in den frühen 1990er Jahren mehrfach weiter
verschärft. So wurde 1994 mit dem § 92a Ausländergesetz erstmals ein
eigenständiger Verbrechenstatbestand für das gewerbs- und bandenmäßige
Einschleusen von Ausländern eingeführt. Letztmals wurden die Tatbestände mit
dem neuen Aufenthaltsgesetz von 2005, welches das Ausländergesetz von 1990
ablöste, an die EU-Richtlinie 2002/90/EG angepasst.
Österreich
In
Österreich bezieht sich die Schleusungskriminalität, auch Schlepperwesen
genannt, auf den Kerntatbestand der Schlepperei.
Schlepperei
Als
Schlepperei wird im österreichischen Recht die vorsätzliche Förderung der
rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs zum
Zweck der unrechtmäßigen Bereicherung bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein
Delikt aus dem Bereich der Grenzkriminalität, dessen zentrales Merkmal die
illegale Überschreitung einer Staatsgrenze ist. Dieser Tatbestand ist in seinem
Sinngehalt den Regelungen des Einschleusens von Ausländern im Sinne der §§ 96,
97 Aufenthaltsgesetz synonym. Im deutschen Rechtsraum ist der Terminus
Schleppereiungebräuchlich und wird bisweilen lediglich im Rahmen von
Presseveröffentlichungen verwendet.
Literatur
Jürgen
Kepura / Frank Niechziol / Markus Pfau (2015): Schleusungskriminalität –
Grundlagen zur Phänomenologie, Ätiologie und polizeilicher Intervention.
Frankfurt: Verlag für Polizeiwissenschaft. ISBN 978-3-86676-386-9
Markus
Pfau (2013): Polizeiliche Interventionsstrategien gegen die
Schleusungskriminalität – Phänomenologische Entwicklungstendenzen und sich
daraus ergebende kriminalstrategische Herausforderungen für die Polizeien des
Bundes. In: Thomas Feltes/Thomas Fischer(Hrsg.): Polizieren, Polizei,
Wissenschaft und Gesellschaft. Band 5. Polizeiliche Ausbildung und
polizeiliches Handeln – Empirische Studien und Ergebnisse. ISBN
978-3-86676-206-0
Markus
Pfau (2012): Schleusungskriminalität – Eine Analyse von Phänomen und
polizeilichen Interventionsstrategien. Marburg: tectum-Wissenschaftsverlag.
ISBN 978-3-8288-3009-7
Fabrizio
Gatti (2009): Bilal - Als Illegaler auf dem Weg nach Europa. München: Verlag
Antje Kunstmann. ISBN 978-3-4996-2722-4
Jörg
Alt (2003): Leben in der Schattenwelt - Problemkomplex "illegale" Migration
- Ergebniszusam-menfassung. Neue Erkenntnisse zur Lebenssituation illegaler
Migranten aus München und anderen Orten Deutschlands. Karlsruhe: Loeper. ISBN
978-3-8605-9499-5
Phillip
L Martin,; Jonas Widgren (2002): International migration: Facing the challenge.
Washington: Population Reference Bureau.
Eric
Minthe (2002): Illegale Migration und Schleusungskriminalität. Wiesbaden:
KrimZ, Kriminologische Zentralstelle e.V.. ISBN 978-3-9263-7156-0
Karl
Husa; Christof Parnreiter; Irene Stacher (Hg.) (2000): Internationale
Migration: Globale Herausforderung des 21. Jahrhunderts. Wien: Südwind. ISBN
978-3-8609-9195-4
Siehe
auch
Fluchthilfe,
Schlepperei, Menschenschmuggel
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Dimitris
Avramopoulos (griechisch Δημήτρης Αβραμόπουλος, * 6. Juni 1953 in Athen) ist
ein griechischer Politiker und Diplomat. Seit November 2014 ist er Kommissar
für Migration, Inneres und Bürgerschaft[1] in der Kommission Juncker.
Biografie
Avramopoulos
studierte Öffentliches Recht und Politikwissenschaften an der Juristischen
Fakultät der Universität Athen und absolvierte ein Postgraduierten-Studium mit
Spezialisierung auf internationale Organisation an der Boston University und in
European Studies am Institut für Europäische Angelegenheiten der Université
Libre de Bruxelles in Brüssel.
Diplomatische
Laufbahn
Von
1980 bis 1993 war Avramopoulos als Diplomat tätig, zunächst im Außenministerium
in Athen, von 1988 bis 1992 als griechischer Konsul in Lüttich und
Sonderberater des Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Partei Nea
Dimokratia, Konstantinos Mitsotakis. Zudem vertrat er Griechenland bei der
Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Wien im selben Jahr.
Im Jahr 1992 war er Sprecher des Außenministeriums in Athen und Generalkonsul
von Griechenland in Genf. Im Jahr 1993 wurde er zum Direktor des diplomatischen
Büros des griechischen Premierministers.[2]
Politik
Im
Jahr 1993 begab er sich aus dem griechischen diplomatischen Dienst als Mitglied
der konservativen Nea Dimokratia in die Politik und wurde Mitglied des
Zentralkomitees der Partei. 1993 wurde er als Abgeordneter ins griechische
Parlament gewählt. 1994 wurde er zum Bürgermeister von Athen gewählt, im
Oktober 1998 wiedergewählt. Nach dem Sieg der Nea Dimokratia bei den
Parlamentswahlen 2004 übernahm Dimitris Avramopoulos in der Regierung von
Kostas Karamanlis bis 2006 das Amt des Ministers für Tourismus, von 2006 bis
2009 war er Minister für Gesundheit und soziale Solidarität. Als nach der
schweren Niederlage der Nea Dimokratia bei den Parlamentswahlen 2009 Karamanlis
als Parteichef abtrat, bewarb sich Avramopoulos zunächst um den Parteivorsitz.
Er zog seine Kandidatur jedoch zu Gunsten von Andonis Samaraszurück. Seine
Unterstützung für Samaras wurde als wesentlich für dessen Sieg bei der Wahl
durch die Parteibasis angesehen[3] und von Samaras alsbald dadurch belohnt,
dass er Avramopoulos als „Schatten-Außenminister“ berief.[4] In das
Übergangskabinett von Ministerpräsident Loukas Papadimos wurde er als Vertreter
der Nea Dimokratia als Verteidigungsminister berufen. Mit Antritt des Amts gab
er sein Abgeordnetenmandat auf. Am 21. Juni 2012 wurde Avramopoulos als
Außenminister in die Regierung von Andonis Samaras berufen. Im Juni 2013
wechselte er in das Verteidigungsministerium.[5]
Im November 2014 wurde Avramopoulos
EU-Kommissar für Inneres und Migration. Im April 2015 stellte er einen 10-Punkte-Plan vor, mit
welchen die EU das Flüchtlingsproblem lösen soll. Als wichtigste Punkte des
Plan gelten die verstärkte Seenotrettung, die Vernichtung von Schleuser-Booten
und eine gerechtere Verteilung des ankommenden Flüchtlinge zwischen den
EU-Mitgliedstaaten. Im Juli 2015 forderte er die Abnahme von Fingerabdrücken
der Asylbewerber, um ein reibungsloses Asylverfahren zu gewährleisten und nicht
Asylberechtigte besser abschieben zu können.[6]
Familie
Avramopoulos
ist in Athen geboren, seine Eltern stammten aus Arkadien und Ilia (Peloponnes).
Mit seiner Frau Vivian hat er zwei Kinder und lebt in Athen.
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