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Donnerstag, 28. September 2017

GRIECHISCHER SCHMUGGLER

Der unten benannte griechische Menschenschmuggler plant den europäischen Steuerzahler um 500 Millionen zu erleichtern und diese an die von ihm eingeschleusten Neger, Kanaken und Moslems zu verteilen. 

Die patriotisch gesinnten Europäer wollen dies als ein Attentat auf Europa, auf die Europäische  Einigungsidee und auf die Grundfeste der Freien Welt verstanden wissen und das kriminelle Ansinnen dieser subversiv agierenden Schleusersau aus dem Juncker-Saustall entsprechen quittieren. 

Jerzy Chojnowski
Chairman-GTVRG e.V.

PS. Schreiben Sie also diesem schweinischen Schleuser aus Athen - der die europäischen Opfer der auch von den Institutionen der EU mitverursachten Tsunami-Katastrophe 2004 mit keinem einzigen Cent bedachte - einen dem Anlass angemessenen netten Liebesbrief zur Bekundung Ihrer Sympathie für die Zerstörung und den Raub Ihrer Heimat und die Vernichtung des christlichen Europas.

Der Kontakt zum griechischen EUdSSR-Menschenschmuggler lautet:
European Commission
Rue de la Loi / Wetstraat 200
1049 Brussels
dimitris.avramopoulos@ec.europa.eu

Weiter unten ist seine Erkennungsmarke und sein Amtssiegel dargestellt.



EU-Kommission will noch einmal 50 000 Flüchtlinge umverteilen

27. September 2017


• Die EU-Kommission will erneut 50 000 Flüchtlinge innerhalb der EU umverteilen. Dafür will sie 500 Millionen Euro bereitstellen.




• Ein ähnliches Modell, mit dem 120 000 Flüchtlinge verteilt werden sollten, war zuvor weitgehend gescheitert.
• Das maximale Zeitlimit für temporäre Grenzkontrollen innerhalb des Schengenraums soll auf drei Jahre erhöht werden. Grundsätzlich will die Kommission aber zu einem Europa ohne Grenzen zurückkehren.
"Wir können uns nicht weiter auf Ad-hoc-Lösungen verlassen", betont EU-Migrationskommissar Dimitris Avramopoulos. Es ist Mittwoch, Die EU-Kommission hat auf einer Pressekonferenz in Brüssel Vorschläge präsentiert, wie das Dublin-Verfahren zur Umverteilung von Flüchtlingen reformiert werden könnte. Doch was Avramopoulos dann vorstellte, war: eine Ad-hoc-Lösung.
50 000 Flüchtlinge will die Kommission umverteilen. Sie schlug den Mitgliedstaaten vor, auf freiwilliger Basis Flüchtlinge aus der Türkei, dem Nahen Osten und Afrika aufzunehmen. Es gehe um "mindestens 50 000" Menschen, die innerhalb der kommenden zwei Jahre verteilt werden sollen. Für jeden aufgenommenem Flüchtling zahlt die Kommission 10 000 Euro.

Beim letzten Mal hatte die EU 160 000 Flüchtlinge umverteilt

Am Dienstag war ein ähnlicher Beschluss zur Flüchtlingsverteilung ausgelaufen. Im Jahr 2015 hatten die EU-Innenminister insgesamt 160 000 Ankömmlinge aufgeteilt, um Griechenland und Italien zu entlasten. Im September 2016 entschied der Ministerrat, 54 000 der verteilten Plätze für syrische Kriegsflüchtlinge zu reservieren. Auf den übrigen 100 000 blieben die Außenstaaten größtenteils sitzen: Das vereinbarte Soll erfüllt kein einziges Land.
Der damalige Beschluss hebelte das Dublin-Abkommen aus, genau wie der heutige Vorschlag. "Dublin" besagt, dass jener Staat, in den der Flüchtling zuerst eingereist ist, dessen Fall bearbeiten muss. Es räumt aber jedem Staat ein, freiwillig noch weitere Verfahren zu bearbeiten.
Die EU wolle weiterhin auch Fluchtursachen bekämpfen, führte Avramopoulos aus. Er kündigte außerdem an, die EU-Küstenwache Frontex zu stärken. Statt der Route über das Mittelmeer sollten "legale Wege der Migration" geschaffen werden, um nach Europa zu kommen. Mehr Möglichkeiten zur legalen Einreise seien unbedingt notwendig, betonte der EU-Kommissar.













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Der Ausdruck Schleuser bezeichnet Menschen, die anderen Menschen zur Flucht in ein anderes Land verhelfen, oder Menschen, die es anderen Menschen ermöglichen, entgegen den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes in dieses Land zu gelangen, sich  dort anzusiedeln und die Einheimischen zu verdrängen.

Schleusungskriminalität
https://de.wikipedia.org/wiki/Schleusungskriminalit%C3%A4t
Der Bereich der Schleusungskriminalität umfasst alle mit unerlaubter Einreise und dem Einschleusen von Ausländern in Zusammenhang stehende Delikte.
Delikte
Hierzu zählen insbesondere:
Urkundendelikte zur Ermöglichung unerlaubter Einreise
Unerlaubter Aufenthalt von Ausländern
Erschleichung von Aufenthaltstiteln
Menschenhandel im Zusammenhang mit dem Einschleusen von Ausländern durch Fluchthelfer oder Schleuser
Formen der illegalen Beschäftigung durch irreguläre Migranten
Der Begriff Schleusungskriminalität geht terminologisch auf den Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern und damit auf die sogenannte assistierte unerlaubte Einreise zurück. Die dahingehenden gesetzlichen Definitionen ergeben sich im europäischen Recht aus der RL 2002/90/EG[1] und im innerstaatlichen deutschen Recht aus den §§ 95–97 AufenthG[2].
Schleusungskriminalität ist vom Begriff der Schleuserkriminalität abzugrenzen. Letztere beinhaltet lediglich die direkte Beteiligung an der unerlaubten Einreise und dem unerlaubten Aufenthalt bzw. das Einschleusen von Ausländern im Sinne der §§ 96, 97 Aufenthaltsgesetz. Der Begriff Schleuserkriminalität ist somit sehr eng gefasst und in direkter Anlehnung an die unmittelbar einschlägigen Strafnormen definiert. Die Schleuserkriminalität kann synonym mit dem in den Medien oft anzutreffenden Begriff Menschenschmuggel verwendet werden, der sich von dem im Englischen für das Einschleusen von Ausländern verwendeten Terminus smuggling ableitet. Insofern kann Schleuserkriminalität dem Oberbegriff der Schleusungskriminalität untergeordnet werden.
Menschenhandel
Menschenhandel ist zunächst grundsätzlich sowohl strafrechtlich als auch kriminologisch vom Einschleusen von Ausländern zu unterscheiden. So ist das Einschleusen von Ausländern die assistierte illegale Einreise, während Menschenhandel dagegen nach internationalem Verständnis die Ausbeutung illegal eingereister Personen im Zielland bedeutet. Rechtssystematisch spiegelt sich dies in Deutschland darin wider, dass der Menschenhandel in den §§ 232, 233 Strafgesetzbuch als Teil des allgemeinen Strafrechtes sanktioniert wird, während sich die Kerntatbestände der Schleusungskriminalität, das Einschleusen von Ausländern, in den §§ 96, 97 des Aufenthaltsgesetzes als Nebenstrafrecht normiert finden. Allerdings ist der Menschenhandel aufgrund dieser oftmals vorangehenden Schleusungshandlungen im phänomenologischen Kontext der Schleusungskriminalität von hoher Relevanz.
Gesetzliche Einordnung und Tatbestände
Deutschland
Der Grundtatbestand der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthaltes ist in Deutschland strafbar gem. § 95 Abs. 1, Nr. 1–3 des Aufenthaltsgesetzes. In § 95 Aufenthaltsgesetz finden sich auch die Verstöße gegen Wiedereinreisesperren (Abs. 2, Nr. 1) sowie das Erschleichen von Aufenthaltstiteln (Abs. 2, Nr. 2) geregelt.
Das Einschleusen von Ausländern ist in den §§ 96, 97 Aufenthaltsgesetz unter Strafe gestellt. Hierzu muss eine Person in der Regel für den Erhalt oder das Versprechen eines Vorteils einen Ausländer dazu anstiften oder diesen dabei unterstützen, unerlaubt nach Deutschland einzureisen, sich dort aufzuhalten oder einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Qualifizierungstatbestände stellen das banden- oder gewerbsmäßige Einschleusen, die Tatbegehung unter Mitführung einer Waffe sowie die Inkaufnahme einer Lebens- oder schweren Gesundheitsgefährdung der Geschleusten dar. Beim § 97 Aufenthaltsgesetz handelt es sich um einen Verbrechenstatbestand, der das Einschleusen mit Todesfolge sowie das banden- und gewerbsmäßige Einschleusen beinhaltet.
Weitere Relevanz für die Schleusungskriminalität besitzen im Nebenstrafrecht auch die Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gemäß § 84 Asylgesetzsowie die banden- und gewerbsmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a AsylG.
Im allgemeinen Strafrecht stehen insbesondere Fälschungsdelikte nach § 267 ff. Strafgesetzbuch sowie der Tatbestand des Menschenhandels gemäß §§ 232, 233 Strafgesetzbuch im phänomenologischen Zusammenhang zur Schleusungskriminalität.
Rechtshistorie
Die dem Einschleusen von Ausländern zu Grunde liegende unerlaubte Einreise wurde in Deutschland erstmals 1952 im Passgesetz und danach 1965 im Ausländergesetz als Straftat im Nebenstrafrecht normiert. Erst mit dem Ausländergesetz von 1990 wurde dieser Grundtatbestand in unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt und das Einschleusen von Ausländern (§§ 92 ff.) ausdifferenziert. Danach wurden die Tatbestände angesichts des Migrationsdrucks auf Deutschland und der damit einhergehenden Asyldebatte in den frühen 1990er Jahren mehrfach weiter verschärft. So wurde 1994 mit dem § 92a Ausländergesetz erstmals ein eigenständiger Verbrechenstatbestand für das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern eingeführt. Letztmals wurden die Tatbestände mit dem neuen Aufenthaltsgesetz von 2005, welches das Ausländergesetz von 1990 ablöste, an die EU-Richtlinie 2002/90/EG angepasst.
Österreich
In Österreich bezieht sich die Schleusungskriminalität, auch Schlepperwesen genannt, auf den Kerntatbestand der Schlepperei.
Schlepperei
Als Schlepperei wird im österreichischen Recht die vorsätzliche Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs zum Zweck der unrechtmäßigen Bereicherung bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein Delikt aus dem Bereich der Grenzkriminalität, dessen zentrales Merkmal die illegale Überschreitung einer Staatsgrenze ist. Dieser Tatbestand ist in seinem Sinngehalt den Regelungen des Einschleusens von Ausländern im Sinne der §§ 96, 97 Aufenthaltsgesetz synonym. Im deutschen Rechtsraum ist der Terminus Schleppereiungebräuchlich und wird bisweilen lediglich im Rahmen von Presseveröffentlichungen verwendet.
Literatur
Jürgen Kepura / Frank Niechziol / Markus Pfau (2015): Schleusungskriminalität – Grundlagen zur Phänomenologie, Ätiologie und polizeilicher Intervention. Frankfurt: Verlag für Polizeiwissenschaft. ISBN 978-3-86676-386-9
Markus Pfau (2013): Polizeiliche Interventionsstrategien gegen die Schleusungskriminalität – Phänomenologische Entwicklungstendenzen und sich daraus ergebende kriminalstrategische Herausforderungen für die Polizeien des Bundes. In: Thomas Feltes/Thomas Fischer(Hrsg.): Polizieren, Polizei, Wissenschaft und Gesellschaft. Band 5. Polizeiliche Ausbildung und polizeiliches Handeln – Empirische Studien und Ergebnisse. ISBN 978-3-86676-206-0
Markus Pfau (2012): Schleusungskriminalität – Eine Analyse von Phänomen und polizeilichen Interventionsstrategien. Marburg: tectum-Wissenschaftsverlag. ISBN 978-3-8288-3009-7
Fabrizio Gatti (2009): Bilal - Als Illegaler auf dem Weg nach Europa. München: Verlag Antje Kunstmann. ISBN 978-3-4996-2722-4
Jörg Alt (2003): Leben in der Schattenwelt - Problemkomplex "illegale" Migration - Ergebniszusam-menfassung. Neue Erkenntnisse zur Lebenssituation illegaler Migranten aus München und anderen Orten Deutschlands. Karlsruhe: Loeper. ISBN 978-3-8605-9499-5
Phillip L Martin,; Jonas Widgren (2002): International migration: Facing the challenge. Washington: Population Reference Bureau.
Eric Minthe (2002): Illegale Migration und Schleusungskriminalität. Wiesbaden: KrimZ, Kriminologische Zentralstelle e.V.. ISBN 978-3-9263-7156-0
Karl Husa; Christof Parnreiter; Irene Stacher (Hg.) (2000): Internationale Migration: Globale Herausforderung des 21. Jahrhunderts. Wien: Südwind. ISBN 978-3-8609-9195-4
Siehe auch
Fluchthilfe, Schlepperei, Menschenschmuggel
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Dimitris Avramopoulos (griechisch Δημήτρης Αβραμόπουλος, * 6. Juni 1953 in Athen) ist ein griechischer Politiker und Diplomat. Seit November 2014 ist er Kommissar für Migration, Inneres und Bürgerschaft[1] in der Kommission Juncker.
Biografie
Avramopoulos studierte Öffentliches Recht und Politikwissenschaften an der Juristischen Fakultät der Universität Athen und absolvierte ein Postgraduierten-Studium mit Spezialisierung auf internationale Organisation an der Boston University und in European Studies am Institut für Europäische Angelegenheiten der Université Libre de Bruxelles in Brüssel.
Diplomatische Laufbahn
Von 1980 bis 1993 war Avramopoulos als Diplomat tätig, zunächst im Außenministerium in Athen, von 1988 bis 1992 als griechischer Konsul in Lüttich und Sonderberater des Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Partei Nea Dimokratia, Konstantinos Mitsotakis. Zudem vertrat er Griechenland bei der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Wien im selben Jahr. Im Jahr 1992 war er Sprecher des Außenministeriums in Athen und Generalkonsul von Griechenland in Genf. Im Jahr 1993 wurde er zum Direktor des diplomatischen Büros des griechischen Premierministers.[2]
Politik
Im Jahr 1993 begab er sich aus dem griechischen diplomatischen Dienst als Mitglied der konservativen Nea Dimokratia in die Politik und wurde Mitglied des Zentralkomitees der Partei. 1993 wurde er als Abgeordneter ins griechische Parlament gewählt. 1994 wurde er zum Bürgermeister von Athen gewählt, im Oktober 1998 wiedergewählt. Nach dem Sieg der Nea Dimokratia bei den Parlamentswahlen 2004 übernahm Dimitris Avramopoulos in der Regierung von Kostas Karamanlis bis 2006 das Amt des Ministers für Tourismus, von 2006 bis 2009 war er Minister für Gesundheit und soziale Solidarität. Als nach der schweren Niederlage der Nea Dimokratia bei den Parlamentswahlen 2009 Karamanlis als Parteichef abtrat, bewarb sich Avramopoulos zunächst um den Parteivorsitz. Er zog seine Kandidatur jedoch zu Gunsten von Andonis Samaraszurück. Seine Unterstützung für Samaras wurde als wesentlich für dessen Sieg bei der Wahl durch die Parteibasis angesehen[3] und von Samaras alsbald dadurch belohnt, dass er Avramopoulos als „Schatten-Außenminister“ berief.[4] In das Übergangskabinett von Ministerpräsident Loukas Papadimos wurde er als Vertreter der Nea Dimokratia als Verteidigungsminister berufen. Mit Antritt des Amts gab er sein Abgeordnetenmandat auf. Am 21. Juni 2012 wurde Avramopoulos als Außenminister in die Regierung von Andonis Samaras berufen. Im Juni 2013 wechselte er in das Verteidigungsministerium.[5]
Im November 2014 wurde Avramopoulos EU-Kommissar für Inneres und Migration. Im April 2015 stellte er einen 10-Punkte-Plan vor, mit welchen die EU das Flüchtlingsproblem lösen soll. Als wichtigste Punkte des Plan gelten die verstärkte Seenotrettung, die Vernichtung von Schleuser-Booten und eine gerechtere Verteilung des ankommenden Flüchtlinge zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Im Juli 2015 forderte er die Abnahme von Fingerabdrücken der Asylbewerber, um ein reibungsloses Asylverfahren zu gewährleisten und nicht Asylberechtigte besser abschieben zu können.[6]
Familie
Avramopoulos ist in Athen geboren, seine Eltern stammten aus Arkadien und Ilia (Peloponnes). Mit seiner Frau Vivian hat er zwei Kinder und lebt in Athen.


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