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Dienstag, 9. Januar 2018

EU-SCHWEINEPEST ALIAS GRUNDWERTEAXIOMATIK


DW, 9. Januar 2018 (berichtigter Auszug) 
Heute am Dienstagabend wird Morawiecki bei EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker in Brüssel zum Antrittsbesuch erwartet. Zu besprechen gibt es viel u.a. die Justizreform, die Zurückweisung und Abschiebung von Flüchtlingen und das Artikel-7-Verfahren. Im Dezember hatte die EU-Kommission zum ersten Mal ein Artikel-7-Verfahren gegen Polen ausgelöst, wegen angeblicher Verstöße gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit. Das Verfahren kann bis zum Entzug von Stimmrechten auf EU-Ebene führen. Vor dem Treffen mit Morawiecki verteidigte Juncker das Vorgehen der EU gegen Warschau. "Wir sind nicht im Krieg mit Polen, weit davon entfernt", sagte Juncker am Montag in Brüssel. Er hoffe, mit Morawiecki ein Klima zu schaffen, "das das Aufeinanderzugehen einfacher macht". Gleichzeitig beharrte Juncker auf Forderungen an Polen und andere mitteleuropäische Staaten, auch zur Aufnahme von Flüchtlingen: "Ich akzeptiere nicht, dass man sagt, wir nehmen auf unserem Staatsgebiet keine farbigen Menschen auf, wir nehmen keine Schwulen auf, keine Islam-Gläubigen auf. Das verstößt massiv gegen die europäischen Grundwerte."

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biuro@pis.org.pl <biuro@pis.org.pl>; 
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Auch wenn Brüssel behauptet, wir seien nicht im Krieg mit Polen, ist Polen (und nicht nur Polen) faktisch im Krieg mit Brüssel. Denn Brüssel allein ist diejenige Partei, die Vertragsbruch und Bruch mit den europäischen Grundwerten betreibt, systematisch, grenzüberschreitend, tiefgreifend und in Permanenz also diejenige Seite, die den Krieg vom Zaun gebrochen hatte. 

Junckers Äußerungen verlangen eine Zustimmung Polens und anderer osteuropäischer Staaten zu inakzeptablen Forderungen, die in Brüssel als  in sich einsichtige Grundprinzipien gelten, die daher nicht weiter begründet und allgemein als gültig und richtig anerkannt werden müssen. Die Brüsseler Axiomatik besagt u.a., dass

Neger, Moslems, Schwulen, Perverse, Terroristen, Kriminelle und Fremdlinge aus aller Welt in Europa Aufnahme-, Bleibe- und Wohnrecht genießen und dass alle EU-Staaten verpflichtet seien, dieses vermeintliche Migrations- und Siedlungsrecht, das angeblich physikalischen Gesetzmäßigkeiten gleichkommen sollte, anzuerkennen und in die Praxis umzusetzen.

In Wahrheit sind es jedoch weder Naturgesetze noch vereinbarte und demokratisch legitimierte Leitsätze europäischer Politik sondern lediglich die EU-Dogmatik als Ergebnis unfähiger, dysfunktionaler und destruktiv wirkender EU-Bürokratie, die ein paar neue Axiome hervorgebracht und diese zu den angeblich in Europa ewig geltenden Regeln gemacht hatte.

Polen, Ungarn und andere haben sich diese EU-Axiomatik zu Recht nie zu Eigen gemacht, sie nie akzeptiert sondern sich schon immer in weiser Voraussicht dagegen aufgelehnt; Polen wird sie auch niemals anerkennen. Die von Brüssel angenommenen Axiome beruhen weder auf Logik noch auf demokratisch fundiertem EU-Recht und stehen im klaren Widerspruch damit, was die Geschichte Europas ausmacht und mit dem Willen europäischer Völkerfamilie.

Sie sind ein Ausfluss Brüsseler Willkür, die mit dem Feuer spielt. Diese Willkür wird von perversen, degenerierten, verräterischen und korrupten Brüsseler Schweinen à la Juncker, Timmermans, Asselborn, Verhofstadt und Avramopoulos betrieben, die unter dem Einfluss der Judenmafia und linker Politiker stehen und auf ihr Geheiß handeln. Was als Axiom europaweit gellten sollte, ist: Diese Schweine - allesamt Renegaten, Abtrünnige europäischen politisch-kulturellen Wertesystems - müssen wegen ihres umfassenden Rechtsbruchs und der von ihnen ausgehenden Gefahr der ansteckenden Schweinepest pandemischen Ausmaßes dringend geschlachtet werden. Die Zeit drängt! Denn wie lange noch wird Europa der INVASION des Kontinents standhalten können? Wie lange noch werden durch die Nationen Europas seine Destabilisierung, Spaltung und Zerstörung  toleriert?... Deutsche, belgische, griechische, französische, italienische und andere kryptokommunistische Politiker Westeuropas haben weite Striche ihrer eigenen Länder in einen Saustall verwandelt und nun verlangen sie im Namen der Solidarität von anderen Staaten, dasselbe zu tun. Diese Art der Solidarität ist jedoch nur unter den Schweinen üblich. Dabei soll es bleiben: Schweine unter den Schweinen.

Hinsichtlich des Axioms der Gewaltenteilung und der daraus resultierenden unabhängigen Justiz, die sich nur dem Rechtsstaat und der Moral verpflichtet sieht, ist zu sagen, dass diese Phantasmagorie ein Trugbild darstellt, das der westlichen Öffentlichkeit vorgegaukelt wird. Dieses Postulat war in Westeuropa schon immer ein frommer Wunsch und ist als Gaukelbild geblieben. Nimmt man allein die, den Behörden und Politikern aus der Hand fressende, deutsche Justiz unter die Lupe, stellt man erschütternde Missstände fest, die gegen die Regeln des demokratischen Rechtsstaates eklatant verstoßen. Der Autor gehört zu den unzähligen Leidtragenden dieser haarsträubenden Zustände, zu den vielen Opfern justiziellen Machtmissbrauchs: Opferrechte und bürgerliche grundgesetzlich garantierte Grundrechte werden massiv und gravierend verletzt; für Gift-, Pharma- und Finanzmafia und Kriminelle jeglicher Couleur ist Deutschland ein Rückzugsgebiet, Refugium und Paradies, gerade weil die Straf- und Ziviljustiz hierzulande nicht rechtsstaatlich funktionieren. Das deutsche Strafgesetzbuch ist eine Ansammlung toter Gesetze, die keine Wirkung entfalten, wenn sie gebrochen werden, weil die opportunen und weisungsgebundenen Staatsanwaltschaften sich in Arbeitsverweigerung üben und Nichtstun bevorzugen. Die deutsche Skandaljustiz beschäftigt eine Armee von bestens dotierten, inkompetenten und korrupten Taugenichtsen, die konfuse, absurde, täterfreundliche und opferfeindliche Urteile im Namen des Volkes sprechen. Die Landesjustizministerien und das Bundesjustizministerium tun alles, um über diese Taugenichtse und Flaschen die schützende Hand zu strecken. Insgesamt bildet das deutsche Justizsystem eine Fassade der Rechtsstaatlichkeit, hinter der sich notorische Rechtsbeugung, Rabulistik und offener Rechtsbruch verbergen.  Die deutsche durch die Verwaltung gesteuerte und als Teil dieser schaltende und waltende Justiz tritt das geltende Recht mit Füßen, stapelt Fehler auf Fehler und ist wegen ihrer systemisch bedingten Befangenheit nicht willens und fähig, eigene Fehler zu korrigieren, weshalb politische besser noch bürgerliche Instanzen und unabhängige Medien vonnöten sind, um bei diesem Justizsaustall korrektiv einzugreifen und dort auszumisten. Drei Stichwörter spiegeln das Wesen deutscher Justitz wieder, nämlich: HURE, DIEB UND BETRÜGER. Aus diesen Gründen hat sich der folgende allgemeingebräuchliche Spruch etabliert. GOTT SCHÜTZE UNS VOR EU-SCHWEINEPEST, CHOLERA UND VOR DEUTSCHER JUSTIZ!

Unter diesen Umständen hätte Brüssel (namentlich der Kommissar für Justiz) längst ein Rechtsstaatlichkeitsverletzungs- und Sanktionsverfahren nach Art. 7 gegen Deutschland eröffnen müssen, was bekanntlich nicht geschah – im klaren Widerspruch mit dem Gesetz. Die EU bricht also selbst das Gesetz und tut dies in einer so massiven Art und Weise, dass BREXIT unausweichlich wurde: unausweichlich aufgrund massiver Verletzung europäischer Grundwerte seitens der EU. Wenn es sich in der zerstörerisch-liberalen ideologischen Dogmatik Brüssels nichts zum Besseren ändern sollte (und alles deutet darauf hin), bleibt Polen nichts anders übrig als den EU-Saustall zu verlassen, den Schulterschluss mit Briten zu üben und sich für PLEXIT zu entscheiden.


Jerzy Chojnowski
Chairman-GTVRG e.V.
www.gtvrg.de

PS. Als Anhang zwei Anlagen zur Kenntnisnahme



Die Abhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft


von Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Brandenburg a.d. Havel
(veröffentlicht in GA (Goltdammers Archiv für Strafrecht) 2006 S. 356 ff.)
Aus dem Text:
„…. Es ist nämlich eine Fehlinformation,…..dass mit der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft in Deutschland keine unzulässige politische oder sonst unsachgemäße Einflussnahme verbunden sei. Vielmehr lässt sich der Missbrauch der Staatsanwaltschaft in Deutschland als »Organ der Staatsregierung« bis zu ihren…..Anfängen zurückverfolgen ….
Zu den eindrucksvollsten Erlebnissen meines Berufslebens wird die Festrede gehören, die Roxin zum 150 jährigen Jubiläum der Berliner und damit der ersten deutschen Staatsanwaltschaft im modernen Sinn am 1. 10. 1996 im Berliner Rathaus gehalten hat. (1) Seine Ausführungen »Zur Rechtstellung der Staatsanwaltschaft damals und heute« befassen sich zu einem wesentlichen Teil mit der »Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit des Staatsanwalts«, womit ich bei meinem Thema angelangt bin. Dabei sollte zwischen der Abhängigkeit des einzelnen Staatsanwalts und der der Staatsanwaltschaft als Institution von der Regierung unterschieden werden.
Dem einzelnen Staatsanwalt die gleiche Unabhängigkeit zu geben, wie sie Art. 97 I GG ausdrücklich nur den Richtern einräumt, und damit das »interne Weisungsrecht« zu beseitigen, wäre nicht nur verfassungsrechtlich bedenklich, sondern auch sachwidrig. Mit der heute ganz h.M. (2) ist auch Roxin (3) der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft einer Organisationsform bedarf, die eine gleichmäßige und berechenbare Anklage und Einstellungspraxis sicherstellt. Das ist de lege lata mit ihrem traditionell hierarchischen Aufbau, dem in § 146 GVG verankerten Weisungsrecht der staatsanwaltlichen Vorgesetzten und den in § 145 GVG geregelten Rechten der »ersten Beamten der Staatsanwaltschaft« zur Devolution und Substitution der Fall. Gleichwohl ist zu begrüßen, dass der 2003 von der Kommission für die Angelegenheiten der Staatsanwälte im Deutschen Richterbund vorgelegte Gesetzentwurf zur Neuregelung des Amtsrechts der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (4) die Stellung des einzelnen Staatsanwalts stärken will, indem etwa Weisungen nur schriftlich erfolgen und für den Bereich der Tätigkeit des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung ganz ausgeschlossen werden sollen.
Kommen wir nun zu der höchst problematischen Abhängigkeit der Staatsanwaltschaft als Institution, d. h. der des an der Spitze der Hierarchie stehenden obersten Anklägers vom Justizministerium, worin die Gefahr politischer Einflussnahme auf staatsanwaltschaftliche Entschließungen begründet liegt. Dieser Problembereich kann mit den Stichworten »politischer Beamter« und »externes Weisungsrecht« gekennzeichnet werden.
Was den obersten Ankläger als politischen Beamten betrifft, der jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden darf, hat sich Roxin in seiner Festrede unmissverständlich ablehnend positioniert (5): Es liege auf der Hand, dass die Aufgabe eines leitenden Beamten der Staatsanwaltschaft nicht mit der Legaldefinition des § 31 Abs.1 BRRG zutreffend beschrieben sei, wonach der politische Beamte »ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss«. Der oberste Ankläger solle nämlich »nicht die politischen Ansichten und Ziele der Regierung, sondern das Recht durchsetzen«, und so hat Roxin den betroffenen Gesetzgebern »den Abschied von dieser historisch überlieferten Konstruktion« empfohlen.
Seinem Appell ist man 2000 in Nordrhein Westfalen und 2002 in Berlin gefolgt, so dass nur noch der Bund und die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg Vorpommern, Schleswig Holstein und Thüringen an dem Status des »politischen Beamten« für ihre obersten Ankläger entgegen der nunmehr ganz h. M. (6) festhalten. Dies sind somit die Adressaten eines im September 2004 mit großer Mehrheit gefassten Be Schlusses des 65. Deutschen Juristentages: »Das Amt des politischen Beamten ist im Bereich der Staatsanwaltschaft abzuschaffen.« (7) Eine entsprechende Empfehlung hat die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates den betroffenen vier Bundesländern im Rahmen der Ersten Evaluierungsrunde zugeleitet und in dem »Umsetzungsbericht über Deutschland« vom 14.5.2004 begrüßt, dass Schleswig Holstein die Abschaffung der Stellung des Generalstaatsanwalts als politischer Beamter durch Änderung seines Landesbeamtengesetzes bereits erwäge. (8) Während der so erzeugte Druck dazu führen dürfte, dass in Deutschland bald kein Staatsanwalt mehr »politischer Beamter« sein wird, ist eine Beschneidung des Weisungsrechts der deutschen Justizminister gegenüber den Staatsanwaltschaften in absehbarer Zeit wohl nicht zu erwarten.
Der Deutsche Richterbund hat vorgeschlagen, dass es zwar bei allgemeinen Weisungen der Justizminister an die Staatsanwaltschaften verbleiben, das »externe Weisungsrecht« in Einzelfällen aber durch Änderung des GVG abgeschafft werden sollte. (9) Abgelehnt worden ist dies vom 65. Deutschen Juristentag, (10) vom Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins“ (11) und vor allem von den Rechtspolitikern der nunmehrigen Regierungsfraktionen in ihren vor der Wahl des 16. Deutschen Bundestages erbetenen Stellungnahmen zu den »Wahlkampfprüfsteinen« des Deutschen Richterbundes. (12) In der Tat lassen die Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Exekutive durch die Regelung des Art. 92 GG, die die rechtsprechende Gewalt ausschließlich den Richtern zuweist, und der verfassungsmäßige Grundsatz, dass es innerhalb der Exekutive keine »ministerialfreien Räume« geben dürfe, weil dadurch der Exekutivspitze die Lenkungsmöglichkeit entzogen und gleichzeitig die parlamentarische Kontrolle beschränkt werde, (13) eine derartige Beschneidung des ministeriellen Weisungsrechts als zweifelhaft erscheinen. (14) Da es m. E. aber dem Prinzip der Gewaltenteilung, das allen demokratischen Rechtsordnungen zugrunde liegt, mehr entsprechen würde, wenn der oberste Ankläger nicht den Weisungen des Justizministeriums unterworfen wäre, plädiere ich für eine Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Judikative durch Änderung des Art. 92 GG, (15) wodurch ihre Weisungsunabhängigkeit sogar verfassungsmäßig geboten sein und damit die Gefahr politischer Einflussnahme vermindert werden dürfte.
Es ist nämlich eine Fehlinformation, die aber »German authorities« GRECO mitgeteilt haben, dass mit der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft in Deutschland keine unzulässige politische oder sonst unsachgemäße Einflussnahme verbunden sei. (16) Vielmehr lässt sich der Missbrauch der Staatsanwaltschaft in Deutschland als »Organ der Staatsregierung« bis zu ihren auch von Roxin in seiner Festrede beschriebenen Anfängen zurückverfolgen (17) und steht ihre Weisungsgebundenheit in der Bundesrepublik seit langem in der Kritik. (18) Politisch motivierte Einflussnahmen kommen auch nicht nur in einzelnen Verfahren vor, sondern sind sogar bei der Ausübung des externen Weisungsrechts durch allgemeine ministerielle Weisungen anzutreffen. Diese bezeichnet Roxin als »um der Einheitlichkeit der Strafverfolgung willen notwendig«, (19) was etwa bezüglich der bundesweit geltenden »Richtlinien für das Straf und Bußgeldverfahren« auch zutrifft. Doch übersieht er, dass die Vorschriften, mit denen der Bundesgesetzgeber die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus Opportunitätsgründen unter Einräumung gewisser Beurteilungsspielräume ermöglicht hat, die Gefahr bergen, von den Landesjustizministern durch allgemeine Anwendungshinweise an die ihnen nachgeordneten Staatsanwälte kriminalpolitisch instrumentalisiert zu werden.
Das lässt sich exemplarisch durch die bundesweit stark divergierende Anwendung des § 31a BtMG (Absehen von der Verfolgung bei »geringer Menge« zum »Eigenverbrauch«) belegen, wobei die in der Regel von den Ministerien gezogenen Obergrenzen für die Annahme einer geringen Menge Cannabis eine Spanne von 6 bis 30 Gramm aufweisen. (20) Das BVerfG hat dies in einem Beschluss vom 9.3.1994 beanstandet und die Länder auf ihre Pflicht hingewiesen, bei der Anwendung des Bundesrechts »für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen«, (21) die sie immer noch nicht erfüllt haben. Auch haben Landesjustizminister für ihre Geschäftsbereiche den staatsanwaltlichen Anwendungsbereich der § § 153 f. StPO bei Ladendiebstählen durch Bestimmung von Wertgrenzen nach ihrem kriminalpolitischen Gusto festgelegt. (22)
Problematischer als die ministeriellen Einflussnahmen durch allgemeine Weisungen sind aber zweifellos diejenigen in Einzelfällen, die allerdings nur verhältnismäßig selten durch eine förmliche Ausübung des externen Weisungsrechts erfolgen. (23) Der für einen Justizminister gefährliche Anschein unlauterer politischer Einflussnahme kann bei einer Weisung im Einzelfall nämlich nur dann vermieden werden, wenn eindeutig feststeht, dass die Staatsanwaltschaft von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder die rechtliche Wertung fehlerhaft ist, und dies auch der Öffentlichkeit vermittelt werden kann. Da derartige Konstellationen selten vorkommen, halten sich besonnene Justizminister bei der Ausübung des formellen Weisungsrechts entsprechend zurück. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, dass das externe Weisungsrecht in Einzelfällen geringe praktische Auswirkungen habe, was aber auch Roxin meint. (24) Denn unter politischen Druck geratene Justizminister, die bei ihren mit der besonderen Stellung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Exekutive zumeist wenig vertrauten Parteifreunden mit dem Verzicht auf Ausübung des formellen Weisungsrecht auf wenig Verständnis stoßen, pflegen das »Recht der Aufsicht und Leitung« gemäß § 147 GVG zum Anlass zu nehmen, durch Erzeugung von subtilem Druck unterhalb der förmlichen Ebene in Gestalt geäußerter »Wünsche«, angeforderter »Absichtsberichte« (25) oder ausführlicher Dienstbesprechungen darauf hinzuwirken, dass die Staatsanwaltschaft die politisch erwünschte Entscheidung als eigene herbeiführt. (26) Da es in der Geschichte der Bundesrepublik zu zahlreichen, zum Teil gut dokumentierten Fällen politisch motivierter Einflussnahmen in Einzelfällen gekommen ist (27) und eben auch allgemeine Weisungen politisch instrumentalisiert werden können, hat sich die Weisungsabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von der Regierung als parteipolitisches Einfallstor und damit als eine strukturelle Schwachstelle unseres demokratischen Rechtsstaats erwiesen. In anderen europäischen Ländern und auf internationaler Ebene ist man zu der gleichen Einsicht gekommen und hat daraus bereits die Konsequenz gezogen:
Für eine von der Regierung unabhängige Staatsanwaltschaft haben sich nach Italien (28) unter dem Eindruck überwundener Diktaturen Ungarn (29), Kroatien (30), Lettland (31), Litauen, Estland, Slowenien und die Slowakei entschieden. In den Statuten der Internationalen Straftribunale für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und für Ruanda (ICTR) sowie denen des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) ist festgelegt, dass die Ankläger Organe dieser Gerichte sind und keinem externen Weisungsrecht unterliegen. (32) Nach derzeitigem Stand der Überlegungen soll auch der künftige »Europäische Staatsanwalt«, dessen Einsetzung durch ein Europäisches Gesetz des Ministerrats Art. 111 175 des Entwurfs der Europäischen Verfassung vorsieht (Abs. 1), von Gemeinschaftseinrichtungen und nationalen Behörden unabhängig sein und für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren gewählt werden. (33) Das Leitbild künftiger europäischer Staatsanwälte kann bereits der Europäischen Grundsatzerklärung zur Staatsanwaltschaft (34) entnommen werden, die am 2. 3.1996 in Neapel von der Vereinigung Magistrats Européens pour la Democratie et les Libertés (MEDEL) beschlossen worden ist: »Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Justiz, folglich unabhängig gegenüber der Exekutive; denn die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Unabhängigkeit der Justiz und die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Hieraus folgt, dass allgemeine oder besondere Weisungen der Exekutive unzulässig sind.«
Falls man sich endlich auch in Deutschland auf dieses rechtsstaatliche Niveau begeben wollte, wäre die Macht weisungsunabhängiger oberster Ankläger allerdings durch geeignete Regelungen zu begrenzen (35) und sollte ihre demokratische Legitimation wie in den vorgenannten neuen EU Staaten in der Wahl durch die Parlamente bestehen.
Der Wunsch, den Roxin am Ende seiner Festrede der Staatsanwaltschaft mitgegeben hat, soll auch am Ende meiner Ausführungen stehen: »Sie möchte immer ein nur dem Recht verpflichteter Gesetzeswächter sein und bleiben und es dort, wo sie es noch nicht oder nicht mehr in wünschenswertem Umfang ist, in Zukunft werden!«
Anmerkungen
1 DRiZ 1997, 109ff.
2 Etwa Kissel, GVG, 4. Aufl., 2004, § 146 Rn 10; LR Boll, 25. Aufl., 1997ff., § 146 Rn 9, 16 m.w.N.; s.auch Satzger Verh. 65. DJT, Bd. 1, 2004, C 131.
3 DRiZ 1997,118. Anders aber noch in DRiZ 1969, 387f.
4 DRiZ 2003, 249ff.
5 DRiZ1997,117
6 Etwa Weiß JR 2005,370; Pflieger Verh. 65. DJT, Bd. 111, 2004, 2004,0 26,30; Rautenberg NJ 2003,170; ders. DRiZ 2000, 141ff. mw. N.; a. A. Faupel DRiZ 2000, 312ff.; Krumsiek, PS Stern, 1997,65S f..
7 C VI. 1. b) (84:15:26), Verh. 65. DJT, Bd. 111, 2004,030.
8 Group of States against Corruption, First Evaluation Round, Compliance Report on Germany, Stras bourgh, 14. May 2004, Rn 12, 13.
9 DRiZ 2003,252L; s. auch DRiZ 2005,275; zustimmend Weiß JR 2005,370; Satzger Verh. 65. DJT, Bd. 1, 2004, C 131f.,148; Pflieger, ebenda, Bd. 111, 02Sf., 30.
10 Beschluss C. VI. 2. a) (42:70:17), Verh. 65. DJT, Bd. 111, 2004, 2004,0 30.
11 DRiZ 2005, 74ff.
12 DRiZ 2005,282.
13 So die ganz h. M., etwa Paeffgen, GS Schlüchter, 2002, 563 m.w. N.
14 Rautenberg NJ 2003, 172 f.; Paeffgen, GS Schlüchter, 570 m.w. N.; a. A. Satzger (Fn 9), C 133.
15 Rautenberg NJ 2003,174f.
16 Fn 8, Rn 12.
17 Rautenberg NJ 2003, 170f. m.w.N.
18 Heghmanns GA 2003, 441f. m.w.N.
19 DRiZ1997,119.
20 Körner, BtMG, 5. Aufl. 2001, § 31a Rn 29 ff.
21 BVerfGE 90, 145, 190.
22 Dazu Ostendorf, ZRP 1995, 18ff.
23 Kunert, FS Wassermann, 1985, 925; Faupel DRiZ 2000, 314; Litten, in: GStA Celle (Hrsg.), Staatsan waltschaft gestern, heute und in der Zukunft, 2000, 19; Dieckmann DRiZ 2002, 44;
24 DRiZ 1997, 119
25 Berichte an das Ministerium über vorgesehene abschließende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sind mit der neuen nordrhein-westfälischen BeStra (JMB1. NRW 2006, 3) abgeschafft worden, in der es heißt (4d): »Dem Justizministerium wird über die abschließende Entscheidung oder sonstige wichtige Verfügung der Staatsanwaltschaft erst berichtet, nachdem sie getroffen worden ist.« Die nordrhein westfälische Justizministerin Müller Piepenkötter, zuvor Landesvorsitzende des DRB, hatte diese Änderung der Berichtspflichten in Strafsachen nach ihrem Amtsantritt in einer Pressemitteilung vom 19. 7. 2005 bereits angekündigt, um die Stellung der Staatsanwaltschaften zu stärken und »den bösen Anschein politischer Einflussnahme« von vornherein auszuschalten (s. zur Problematik der Absichtsberichte auch Focus 32/2004, 14). Die nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften dürften damit die derzeit unabhängigsten in Deutschland sein.
26 Dass der Druck auf die Staatsanwaltschaft besonders groß ist, wenn es sich bei dem Generalstaatsanwalt um einen »politischen Beamten« handelt, bedarf keiner näheren Ausführungen, denn bei jeder bevorstehenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidung, die voraussichtlich der Regierung missfallen und auch in den Medien auf Kritik stoßen wird, stellt sich natürlich die Sorge um den eigenen Status ein. Das Gleiche gilt bei Anwendung des § 12 b BRRG auf Staatsanwälte in Führungspositionen. Nach dieser 1999 neu geschaffenen Regelung kann durch Gesetz ein Amt mit leitender Funktion »im Beamtenverhältnis auf Zeit« mit nochmaliger Verlängerungsmöglichkeit bis zu einer Dauer von zehn Jahren übertragen werden, wobei das Amt »auf Lebenszeit« nach der ersten Amtszeit übertragen werden »kann« und nach der zweiten Amtszeit übertragen werden »soll« (s. aber BayVGH ZBR 2005, 32 ff.). Lediglich Hessen wendet aber bisher die auf § 12b BRRG gestützte landesgesetzliche Regelung ( 19b HBG) auch auf die Funktionen des Generalstaatsanwalts und die der Leitenden Oberstaatsanwälte an. Daran unakzeptabel ist nicht die zeitliche Begrenzung der Amtszeit als solche, die sich für von der Regierung unabhängige oberste Ankläger sogar als ein Mittel der Machtbegrenzung empfiehlt, sondern die Gefahr opportunen Verhaltens der staatsanwaltschaftlichen Führungskräfte gegenüber der politischen Führung des Justizministeriums, die in deren Option zur Verlängerung der Amtszeit begründet liegt.
27 Pförtner Betrifft JUSTIZ, Nr. 79,2004, 324ff.; Maier ZRP 2003, 387ff.; Krebs, Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft, 2002, 269 ff., 287; Günter DRiZ 2002, 57fL; Rudolph NJW 1998, 1205; Schäfer NJW 1994,2877; s. auch Der Spiegel 33/2003,38f., 24/2004,22.
28 Ausführlich zum speziellen »italienischen Modell«: Mu/tm, in: Muhm/Caselli (Hrsg.), Die Rolle der Staatsanwaltschaft Erfahrungen in Europa, 2005, S.75 ff.,82ff.
29 Küpper, Justizreform in Ungarn, forost Arbeitspapier Nr. 23,2004, S. 26
30 Pintariç, Justizreform in Kroatien, forost Pintariç, Justizreform in Kroatien, forost Arbeitspapier Nr. 21,2004, S. 15.
31 Rautenberg NJ 2003, 175.
32 Weiß JR 2005, 363ff., 368 mit näheren Angaben.
33 Dazu etwa Radtke GA 2004,1ff., 5L; Weiß JR 2005, 366f.; s. auch DRiZ 2002, 209ff
34 Betrifft JUSTIZ, Nr. 47,1996, 34Sf.
35 Neben der Begrenzung der Amtszeit ohne Verlängerungsmöglichkeit (s. Fn 26) ist auch an die Möglichkeit der Abberufung in einem förmlichen Verfahren bei Amtsmissbrauch, das Verbot einer Parteizugehörigkeit sowie die Ausweitung des Klageerzwingungsverfahrens zu denken.
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Zur Person:
Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg
Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
1972 Abitur in Northeim, 1977, 1. Staatsexamen in Celle, 1980, Dr.jur. in Göttingen, 1982 2. Staatsexamen in Hannover, 1982-1987 Staatsanwalt in Lübeck, 1987-1990 Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe, Januar 1991 Beförderung zum Oberstaatsanwalt beim Generalstaatsanwalt in Schleswig, Januar 1992 Beförderung zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Juli 1992 Abordnung in das Land Brandenburg zur Aufarbeitung des DDR-Systemunrechts, Dezember 1993 Versetzung als Leitender Oberstaatsanwalt nach Neuruppin, März 1996 Ernennung zum Generalstaatsanwalt, Juni 2005 Verleihung des Offizierskreuz des Verdienstordens der Republik Polen, Mitglied von amnesty international.
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Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg
Staatsanwaltschaft und Gewaltenteilung
Ein Plädoyer für die Zuordnung der Staatsanwaltschaft zur Judikative
http://www.gewaltenteilung.de/809/

Staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit und Durchbrechung des Legalitätsprinzips

(sprich der Rechtsbruch)
(...) Der im Legalitätsprinzip wurzelnde Anklagezwang erfährt in Fällen der kleineren und mittleren Kriminalität Durchbrechungen. In diesen Bereichen findet das Opportunitätsprinzip Anwendung. Es ermöglicht der Staatsanwaltschaft, unter besonderen, näher geregelten Voraussetzungen von der Anklageerhebung abzusehen.

So kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts bei Vergehen von der Verfolgung Abstand nehmen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 Satz 1 StPO). Teilweise bedarf es hierfür der richterlichen Zustimmung nicht (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Darüber hinaus ist mit Zustimmung des Gerichts die Verfahrenseinstellung möglich, wenn der Täter durch die Erfüllung bestimmter Auflagen (z.B. Zahlung einer Geldbetrages) oder Weisungen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen kann und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a StPO).

Schließlich kann die Verfolgung nach Maßgabe der §§ 154, 154a StPO auf bestimmte Taten oder Gesetzesverletzungen konzentriert werden, wenn die Strafe für die von der Verfolgung ausgenommenen Vorwürfe neben der Bestrafung für die verbleibende Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fiele.

Die vorgenannten Durchbrechungen des Legalitätsprinzips, von denen in der Praxis häufig Gebrauch gemacht wird, gelten sowohl für den Generalbundesanwalt als auch für die Staatsanwaltschaften der Länder. Darüber hinaus bestehen für den Generalbundesanwalt zwei Sondervorschriften:

  • Er kann nach seinem Ermessen von der Verfolgung einer in seine Zuständigkeit fallenden Straftat absehen, wenn die Durchführung des Strafverfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 153d StPO).
  • Er kann - mit Zustimmung des Gerichts - von der Verfolgung einer in seine Kompetenz fallenden Straftat absehen, wenn der Beschuldigte nach der Tat dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden bzw. sein gesamtes mit der Tat zusammenhängendes Wissen offenbart (tätige Reue, § 153e StPO).

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