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Montag, 5. Juni 2017

KLAGESCHRIFT VOM AUGUST 2005 MIT BESCHWERDE BEIM EGMR


10. August 2005
Jerzy Chojnowski


An das

Sozialgericht Lübeck, Eschenburgstraße 2, 23568 Lübeck



Jerzy Chojnowski ./. Land Schleswig-Holstein in Vertretung der BRD

Az.: S 22 VG 328/05





Klage


Bisheriger Schriftverkehr

Mein Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz (OEG/BVG) vom 06.04.2005 wurde mit dem Ablehnungsbescheid vom 03.05.2005 abgelehnt. Gegen diesen erhob ich am 26.05.2005 einen Widerspruch. Dieser wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005 zurückgewiesen.

Klageerhebung

Gegen den o.g. Ablehnungsbescheid vom 03.05.2005 erhebe ich persönlich, gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005 zusätzlich noch im Namen aller unmittelbar Geschädigten kraft der mir erteilten Generalvollmachten (s. Anlagen 1-3) Klage.

Drei Merkmale dieser Klage sind hervorzuheben: Erstens widerspricht sie als Anfechtungsklage der Entscheidung des Landesamtes für Soziale Dienste; zweitens erstrebt sie als Feststellungsklage die Festsetzung der von uns beanspruchten Entschädigungsleistungen als Mindestforderungen und drittens fordert sie als Verpflichtungsklage die zuständigen Behörden zu erforderlichen und verbindlichen Amtshandlungen gegenüber uns als direkt betroffene Tsunami-Opfer.

Die Klage richtet sich zwar unmittelbar gegen die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Landesamtes für Soziale Dienste in Lübeck, im Grunde genommen jedoch vordergründig gegen den Mitverursacher der Tsunami-Tragödie, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, speziell gegen diejenigen seine Ämter, Behörden und Amtsträger, die in der Zeit zwischen dem hierzulande registrierten und lokalisierten Naturereignis des Seebebens vor der Küste Sumatras am 26. Dezember 2004 gegen 08.00 Uhr Lokalzeit und dem Tsunami-Aufprall in Thailand fast zwei Stunden später, sprich kurz vor 10.00 Uhr Lokalzeit, sowohl pflicht- und rechtswidrig als auch kriminell fahrlässig unterlassen haben, alles zu unternehmen, um die Gefahrenmeldungen an die zuständigen eigenen und fremden Behörden in der gefährdeten Region weiter zu leiten, um auf die drohende Katastrophe präventiv hinzuweisen, die Alarmierung der tausenden Landsleute in dieser Region – wegen der zwingend anzunehmenden verheerenden Folgen in Form von tödlichen Tsunami-Wellen – in Gang zu setzen, und somit die mit größter erforderlicher Sorgfalt anzunehmende, daraus resultierende menschliche Katastrophe, als zwingend anzunehmende Folge des parametrisch erfassten Naturereignisses zu verhindern. Die Beklagten taten jedoch in der betreffenden Zeit in der Tat absolut nichts, was die Katastrophe noch abwenden konnte – so die Tatbestandsmerkmale in Kürze. Daraus resultiert der Vorwurf der Beteiligung und Beihilfe zur grob fahrlässigen Massentötung in fast 600 Fällen deutscher Staatsbürger (darunter meines Vaters), zur grob fahrlässigen Körperverletzung, Gesundheitsschädigung und weiterer Schädigung im Falle der Überlebenden und Hinterbliebenen. Die beschuldigten Täter haben die objektiv voraussehbar folgende menschliche Tragödie schuldhaft herbeigeführt und haften nach deutschem Recht aus Delikt, insbesondere, was die soziale Entschädigung der Opfer betrifft.

Die bisher ermittelten, rechtsfähig durch Unterlassung handelnden politischen, behördlichen und institutionellen Beklagten, sprich deutsche amtliche Mittäter und Mitverursacher des Verbrechens gegen die Menschlichkeit am eigenen Volk am Schwarzen Sonntag sind:

das Bundeskanzleramt in Berlin und persönlich der amtierende Chef der Bundesregierung, der Bundeskanzler Gerhard Schröder; das Auswärtige Amt (AA) in Berlin und persönlich der amtierende Vizekanzler und Außenminister Joschka Fischer, sowie die Deutsche Botschaft in Bangkok samt zuständiger Personalbesetzung; das GeoForschungsZentrum (GFZ) in Postdam und persönlich seine zuständigen, leitenden, an dem betreffenden Tag diensthabenden Mitarbeiter; das Bundesministerium des Innern (BMI) unter seinem amtierenden Chef dem Bundesinnen-minister Otto Schily; das Deutsche Komitee für Katastrophenvorsorge (DKKV).

Sowohl vor als auch nach dem Tsunami-Desaster wirkten obstruktiv, durch Unterlassung wichtiger Amtshandlungen, folgende Beklagte, Akteure des öffentlichen Lebens als stille Mittäter schuldhaft mit, bzw. entfalten selektiv ihre destruktive Wirkung durch politische Untätigkeit im Amt nach wie vor: der Deutsche Bundestag, sämtliche Landesparlamente, sämtliche Landesregierungen, das Bundes-ministerium für Justiz, BMJ; die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde; das Bundesmini-sterium für Verbraucherschutz, BMVEL, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, BMBF; das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, BMGS; das Bundesamt für Bevölker-ungsschutz und Katastrophenhilfe, Koordinierungsstelle: Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe, NOAH.

Konrad Jan Chojnowski  
(Foto: J.Ch. – Phuket, Bangtao, Mitte Dezember 2004)
* 07. September 1921 in Polen (Pokrzywno) 
† 26. Dezember 2004 in Thailand (Phuket)


„Wenn ihr mich suchet,
suchet mich in euren Herzen,
habe ich dort eine Bleibe gefunden,
bin ich immer bei euch.“
- Antoine de Saint Exupery -


Begründung

1. Anthropogene Katastrophe


„Die Schockwellen des Tsunami verebnen vor Berlin.
Sie werden nicht die Internationale Tourismus-Börse (ITB) überschwemmen,
die morgen unter dem Funkturm beginnt. (…)
Der Tsunami war eine Naturkatastrophe ohne Schuldige
Er hat die Welt des Tourismus nicht verändert
(„Weltfamilie“ – Jakob Strobel y Serra, FAZ vom 10.03.05)


Als Tsunami-Überlebensopfer, dessen Vater Konrad Jan Chojnowski am 26. 12. 2004 gegen 10.00 Uhr  in Bangtao auf Phuket unter dramatischen Umständen die drei gewaltigen Flutwellen nicht überlebte und tragisch in den Fluten ums Leben gekommen ist, kann und darf  ich – stellvertretend für alle Tsunami-Opfer und Hinterbliebenen, die das Land Schleswig-Holstein sowie die Bundesrepublik Deutschland verklagen - solche Aussagen, wie die oben zitierten, in der Öffentlichkeit nicht wider-spruchslos sowie unkommentiert im Raum stehen lassen. Zum grundlegenden Verständnis der Sachlage sind einige Vorbemerkungen erforderlich, die im Grunde Antworten bilden auf einige wenige Hauptfragen, nämlich:

Sind wir nun wirklich Opfer einer Naturkatastrophe geworden? Ist tatsächlich die juristisch und versicherungstechnisch wohlbekannte höhere Gewalt eines Naturphänomens im Spiel? Aufklärung tut Not, denn die meisten Menschen, darunter auch manche betroffenen Touristen, Journalisten, Behörden und Politiker wissen nicht genau, was eigentlich am zweiten Weihnachtstag 2004 an den Küsten des Indischen Ozeans geschah. Und vor allem: Warum?...

Nur das Seebeben (der Stärke 9,3 - zweitstärkste bisher [seit 1880] registrierte) am 26.12.2004 um 07.59 Uhr Ortszeit und der von ihm generierte Tsunami waren höhere Gewalten, sprich Naturereignisse; sie hätten übrigens noch vor 100 Jahren auch in ihren Folgen als höhere Gewalt bezeichnet werden können; genauso wie der Extremausbruch des Vulkans Krakatau in jener Region (in der Sunda-Straße, zwischen den Inseln Java und Sumatra), dessen urgewaltige Explosion am 27. August 1883 fast die ganze Krakatau-Insel von der Erdoberfläche verschwinden ließ – der dadurch entstandene verheerende Tsunami verwüstete mit weit über 20 m hohen Wellen die umliegenden Küsten und forderte tausende Menschenleben.

Diese undifferenzierte Bezeichnung ist allerdings überhaupt nicht adäquat, was die katastrophalen, tödlichen  Folgen dieser Naturgewalten als anthropogene verantwortungslose Massenvernichtung menschlichen Lebens in unserem Zeitalter anbetrifft. Warum ?

I. Totale und kontinuierliche geophysikalische Erdüberwachung verbunden mit glo-baler Kommunikation

Wir leben heute inmitten einer technisierten Welt mit weltweit funktionierenden terrestrischen und außerterrestrischen Monitoringsystemen der Erde sowie weltumspannenden Kommunika-tionsnetzen, die in der Gegenwart zum technischen Standard und zum Alltag gehören - dazu zählen zahlreiche hochempfindliche Netze seismischer Detektoren und Seismographen - wodurch die Informationen, Daten und Nachrichten jeglicher Art binnen Sekunden rund um die Welt übermittelt werden können. Unsere Welt von heute unterscheidet sich diametral von der Lebensweise der den Gewalten der Natur hilflos ausgelieferten Steinzeitmenschen.

Diese Technik kostete Milliarden, verschlingt weitere Unsummen in der Finanzierung der Betriebs-kosten und soll als Katastrophenabwehr die Steuerzahler vor mannigfaltigen Umweltgefahren wirkungsvoll schützen, im In- und Ausland, so das erklärte Ziel. Die Situation am Schwarzen Sonntag bewies mit aller Deutlichkeit die Fiktion dieser rechtsverbindlichen und verantwortungsvollen Ziel-setzung, sowie die Grundlosigkeit des Technikglaubens, infolge der kriminellen Unterlassungen dieser Straf- und Mittäter. Nicht die Technik hat versagt, sondern diesmal der Mensch.

II. Wohlbekannte Gefahren und ihre Ursachen in der Region - alles anders als unvorhersehbar und überraschend

Der Kontinentaldrift, die besonderen Gefahren der Subduktionszonen und speziell der sich tausende Kilometer unterseeisch erstreckenden Subduktionszone des Sunda(Java)grabens im mosaikartigen Kollisionsbereich der tektonischen Platten; das Phänomen der Tsunamis sowie die ständige hohe seismische (geschweige denn vulkanische) Aktivität der Region, die auch kontinuierlich durch seismische Geolabors weltweit beobachtet und registriert wird, sind mittlerweile nicht nur den Wissenschaftlern seit langem bekannt und hinreichend erforscht. In dieser Region verursacht die kontinuierliche Verschiebung der tektonischen Platten hohe Spannungen in der Erdkruste, die sich in Vulkanausbrüchen und Seebeben zwangsweise entladen müssen, was in dieser Hinsicht freilich vorhersehbar war und auch tatsächlich von Wissenschaftlern vorhergesehen wurde. Obwohl mittlerweile erdrückende Beweise vorliegen, dass es sich am „Schwarzen Sonntag“ des 26. Dezember in Thailand um ein anthropogenes Katastrophenereignis handelte, wiederholen die Versager, ihre Handlanger und manche Uninformierte die unhaltbare, dem Sachverhalt nicht adäquat entsprechende These vom „unvorhersehbaren Naturereignis“ und „höherer Gewalt“. Doch Pressebe-richten zufolge, die vorliegen und die amerikanische warnende Forschungsberichte widerspiegeln, war das Seebeben-Ereignis vor Sumatra eben nicht „unvorhersehbar“, wie behauptet wird, sondern sehr wohl vorhersehbar. Zu bemerken wäre zuallererst, dass seit September 2004 bereits weltweit zweimal mehr Erdbeben registriert wurden als in der ersten Jahreshälfte, beispielsweise am 07.12.2004 ein als big event eingestuftes Seebeben bei Sumatra, oder am 23.12.2004 ein Seebeben der Stärke 8,1 bei Macquarie Island – allesamt Hinweise auf eine herannahende Gefahr seismischer Katastrophe. Alle wussten, dass Sumatra wie ein geladener Revolver sei, keiner konnte jedoch voraussagen, wann er sich entlädt, stellte Brian Atwater von US Geological Survey fest. „Es hat Zeichen gegeben. Die Erde warnte vor dem Unheil, das im Indischen Ozean drohte. Und es hat auch andere Menschen gegeben, die von den Fingerzeichen der Natur wussten. Kerry Sieh, Erdbebenforscher am Caltech-Institut in Pasadena, Kalifornien war einer von ihnen. Er studiert die Erdbeben der Vergangenheit, um die der Zukunft vorherzusagen. Sumatra, das Epizentrum der Katastrophe kennt er gut. Seit zehn Jahren untersucht Sieh entlang der Küste von Sumatra die Subduktionszone (Abtauchzone): Dort schiebt sich unaufhaltsam langsam der Meeresboden unter die tektonische Platte (Birma Platte), auf der Sumatra liegt. Sieh wusste genau, dass an diesem typischen Geburtsort von Seebeben Schlimmes drohte; aber er wusste nicht, wann. Für seine düstere Vorahnung gab es gute Gründe. Vor der Westküste von Sumatra reihen sich ein paar Inseln, die im Meer versinken, jedes Jahr um einen Zentimeter tauchen sie im Ozean ab. Auch die Dorfbewohner wussten das, sagt Sieh. Sie erlebten, wie ihre Piers und Kaumauern dem Wasserspiegel immer näher kamen.“ – zitiert DER SPIEGEL den Erdbebenforscher. Seismische Aktivität in dieser hochgradig gefährdeten Region um den Sunda-Graben wurde und wird übrigens regelmäßig registriert.

Die mit geodätischer GPS-Präzisionsmessung im IGS-Netz quantitativ erfasste horizontale Platten-verschiebung an dieser konvergenten Plattengrenze beträgt  jährlich 7-10 cm. In dieser Situation ist ein langes Ausbleiben eines großen Bebens ein untrügliches Indiz dafür, dass eine seismische Katastrophe mit zwingender Notwendigkeit folgen muss, um die aufgebaute Spannungen freizusetzen. Es war somit für Sachkundige unschwer, eine ausreichend begründete Prognose des kommenden Megabebens aufzustellen.

III. Tsunamigefahr

Das Hotel Bangtao Beach Resort auf Phuket – wo ich zusammen mit meinem Vater Konrad Jan Chojnowski und seiner Lebensgefährtin Frau Lidia Kruffczyk im Dezember 2004 den Urlaub verbrachten – liegt (wie übrigens zahlreiche andere dortige Hotels) an der thailändischen seismisch gefährdeten Westküste, die sich in unmittelbarer Nähe zur plattentektonischen Bruchkante befindet. Tsunamis in seismisch gefährdeten Gebieten sind aus den schriftlichen Überlieferungen der geschriebenen Geschichte seit mindestens 500 Jahren bekannt. Tsunamis, von denen nicht alle zerstörerische Wellenhöhe erreichen, Opfer fordern und Schäden anrichten, entstehen jedes Jahr mit zwingender Notwendigkeit, die sich durch die immerwährende Bewegung der tektonischen Platten ergibt.  „Vor der Megakatastrophe in Südostasien gab es regelmäßig Tsunamis, die Todesopfer forderten und erhebliche Sachschäden anrichteten. Das Tsunami-Laboratorium in Novosibirsk beobachtete von 1900 bis 2001 genau 796 Tsunamis. Zu der bis 2004 schlimmsten Tsunami-Katastrophe im Indischen Ozean kam 1883 bei Ausbruch des Vulkans Krakatau zwischen Sumatra und Java. Damals wurden Tsunami-Wellen entfesselt, die auf Java 40 Meter und auf Sumatra 36 Meter hoch reichten. Die Wellen spülten Dörfer und Städte von den umliegenden Küsten. Die meisten der über 36 000 Menschen, die damals starben, wurden von den einstürzenden Wassermassen getötet. Ausgelöst von Erdbeben der Magnitude 7,0 bis 8,3 brandeten sie in den vergangenen zwölf Jahren an Küsten Indonesiens, Papua-Neuguineas, der Philippinen, Japans, Russlands, Mexicos, Nikaraguas, Perus, Kamtschatkas, Alaskas, Neuseelands, Kaliforniens, Marquesas-Inseln; auf Flores starben durch Tsunami-Aufprall mehr als 1000 Menschen.  Der bekannt-este vorletzte Tsunami ereignete sich in Papua-Neuguinea an den Stränden der Sissano-Lagune als ein Seebeben der Stärke 7,1 einen gewaltigen Tsunami generierte, der eine halbe Stunde später mit bis zu 10 m hohen Welle auf die Küste zuraste, die Dörfer der Einheimischen niederwalzte und über 3000 Menschen in den Tod riss.“ (Aus: „GEO Epoche, Tsunami – Der Tod aus dem Meer“)

Aus historischen Daten und nicht zuletzt aus der jüngsten Vergangenheit lernend resultiert die unmittelbare Tsunami-Gefahr für diesen thailändischen Küstenabschnitt, da sowohl im Bereich des Indischen Ozeans als auch aus der Pazifikregion mindestens seit 150 Jahren bekannt ist, dass Tsunamis Strecken von hunderten und tausenden Kilometern zurücklegen können ohne an gewaltiger Zerstörungskraft einzubüssen. Wohlbekannt in interessierten Kreisen ist, dass Tsunamis, die an der Chilenischen Küste generiert wurden, verheerende Zerstörungen auf den Hawaii Inseln, an den Küsten Japans und auf den Aleuten verursachten.

Sowohl dem Hotelbetreiber als auch dem Reiseveranstalter war sehr wohl bekannt, dass dieses Hotel (samt der Liegewiese, von der ich und mein Vater weggespült wurden) lagemäßig auf einem Grundstück errichtet wurde, das sich kaum 1,5 m von dem Pegel  des mittleren Hochwassers erhebt, und dass solche Lage als extrem exponiert gewertet werden müsste.

Fahrlässigerweise wurden aber sowohl entsprechende Lehren aus der lehrreichen (auch jüngsten) Vergangenheit vernachlässigt, als auch unberechtigterweise die direkte Strandlage des Hotels von den verantwortlichen Zulassungsinstanzen der Touristikunternehmen und auch der thailändischen Behörden als sicher für den Hotelbetrieb eingestuft.

IV. Erdbeben versus Seebeben – gravierende Unterschiede, unvergleichbare Natur-ereignisse

In der Diskussion wird oft vergessen, dass es sich bei einem Erdbeben und einem Seebeben um qualitativ zwei verschiedene Phänomene handelt: Das Erdbeben ist heutzutage wissenschaftlich nicht exakt voraussehbar. Wenn es da ist, dann ist es sofort in seiner ganzen Wirkung und – besonders in dicht besiedelten urbanen Gebieten - in seinen verheerenden Folgen da. Hier kann man von höherer Gewalt sprechen. Bei einem Seebeben dagegen entstehen weit vom Epizentrum zunächst keine sichtbaren Schäden und auch oft kaum spürbare Erschütterungen; doch manchmal (wie in diesem Fall) eine gewaltige seismische Meereswelle, eine sich mit rasender Geschwindigkeit fortpflanzende Druckwelle, deren tödlichen und zerstörerischen Folgen erst Minuten oder Stunden danach auftreten.

„Trotz intensiver Forschung können Erdbeben noch nicht genau vorausgesagt werden. Aber es ist technisch relativ unproblematisch, frühzeitig vor durch sie ausgelösten Flutwellen zu warnen. Letztlich kommt es auf den Abstand der Küste zum Epizentrum an – und auf gute Kommu-nikation. Wir können Erdbeben nicht dezidiert vorhersagen, sie passieren chaotisch, sagt Professor Ernst Flüh, Geophysiker und Spezialist für marine Seismik beim Leibniz-Institut für Meeres-wissenschaften an der Universität Kiel. Zu komplex sind die Abläufe im Erdinnern, um präzise vorhersagen zu können, wann genau und wie stark sich die tektonischen Platten unseres Planeten verschieben. Möglich ist lediglich Erdbebenprognostik basierend hauptsächlich auf historischen Aufzeichnungen und auf den Messwerten der vergangenen Jahrzehnte, erklärt Flüh.

Seismologie ist zum größten Teil eine Wissenschaft des Datensammelns. Denn viele Erdstöße passieren an bekannten Stellen, wieder und wieder. Dazu gehören die so genannten Subduktions-zonen, an denen eine tektonische Platte unter eine andere geschoben wird. Das läuft nie reibungslos ab, sondern meist ruckartig und unter dem Auftreten von unvorstellbaren Kräften. Eine solche Zone liegt vor Sumatra, wo sich am zweiten Weihnachtstag des vergangenen Jahres die aufgestaute Spannung in einem gewaltigen Riss von 1000 Kilometern Länge im Unterseeboden entlud – mit den bekannten katastrophalen Folgen. Sobald so eine Bruchstelle bis zur Oberfläche des Meeresbodens durchgeht, werden riesige Mengen Wasser verdrängt, sagt Flüh. Je größer der Bruch, umso größer ist die Menge des verdrängten Wassers. Lediglich vor Chile gibt es einen dokumentierten Riss, der mit 2000 Kilometern Länge noch größer sei als der in Indonesien.

Der Effekt dieser Brüche ist gewaltig: Die gesamte Wassermasse des Ozeans gerät in Bewegung. Mit rasanten Geschwindigkeiten bewegen sich konzentrische Wellen von der Bruchstelle weg. In tieferem Wasser ist das an der Oberfläche oft nicht einfach zu erkennen, teilweise sind die Wellen hier weniger als einen Meter hoch. Erst in flacheren Küstengewässern türmt sich das Wasser der sich fortbewegenden und zunehmend abgebremsten Wassermasse zu haushohen Killerwellen auf – Tsunamis. Meistens werden sie durch Seebeben ausgelöst, aber auch unterseeische Rutschungen, Vulkanausbrüche oder Meteoriteneinschläge können die Ursache sein.

Unausweichlich und tödlich sind die Wassermassen, wenn sie auf eine unvorbereitete (oder nicht vorgewarnte – J.Ch) Bevölkerung, wie beispielsweise in Indonesien, Thailand und Sri Lanka treffen.“ Bei erfolgter Frühwarnung sind nämlich keine oder nur wenige Menschenleben zu beklagen.

„Existierende Tsunami-Frühwarnsysteme machen sich eine entscheidende physikalische Gesetzmäßigkeit zu Nutze, nämlich: Die Schockwellen eines Seebebens bewegen sich im festen Unterseegestein rund 50 Mal schneller als die Wellen eines davon ausgelösten Tsunamis. Dementsprechend kommen sie wesentlich früher am Festland an. Das kann den lebensrettenden Vorsprung vor der Tsunami-Welle ausmachen.“ (J. Franzen – „Der Welle entkommen“, Technology Review, Februar 2005)

Wer infolge der mangelnden Unterscheidungs- und Urteilsfähigkeit solche physikalischen Unter-schiede zwischen den beiden Phänomenen: Erd- und Seebeben, und damit verbundene Zusammenhänge nicht sehen kann oder will, muss sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, schwer vom Begriff zu sein, oder absichtlich zwecks Verfälschung oder Vertuschung sie nicht sehen zu wollen.

Um diesen gravierenden Unterschied mit einem Beispiel aus der jüngsten Zeit zu belegen, wäre das Erdbeben im iranischen Bam am 26.12.2003 und die dort sofort aufgetretene zerstörerische und tödliche Wirkung, mit dem Seebeben am 26.12.2004 bei Sumatra, und den erst Stunden später auftretenden tödlichen Folgen in Thailand, Malaysia, Sri Lanka, Indien, Malediven, Afrika etc. miteinander unvergleichbar. Und so erreichten die ersten Tsunami-Wellen die Bangtao Bucht und unser Hotel kurz vor 10.00 Uhr also erst fast zwei Stunden nach dem Seebeben. Sie töteten meinen Vater und rissen mich mit gewaltiger Kraft in den Tod und Zerstörung bringenden Strudel hinein. Nur durch unbegreiflich viel Glück überlebte ich verletzt mit Wunden am Körper und psychischem Schock.

V. Nicht auf eigenes Risiko und eigene Gefahr

Der folgende Aspekt, der manchmal in die Diskussionsrunde geworfen wird, ist die Behauptung, die Reisenden reisen grundsätzlich auf eigenes Risiko, sprich auf eigene Gefahr, was fast zwangsweise mit der Benutzung der Industrieprodukte im täglichen Leben (scheinbar ausschließlich auf eigene Gefahr, denken sich viele irrtümlich dabei) assoziiert wird. Diesem weit verbreiteten Irrglauben möchte ich gleich folgende Feststellung verneinend entgegensetzen: Die meisten Touristen, wie auch fast alle Menschen aus unserer hoch zivilisierten Welt, kannten lebensbe-drohende Katastrophen nur aus Filmen und dem Fernsehen; sie haben längst verlernt, mit der Natur wie die Indianer oder Trapper, die einst mit der Natur und ihren Gefahren auf du und du lebten, zu leben. Sie durften und mussten sich deshalb auf Einrichtungen, Dienste und zuständige, kompetente Personen verlassen, die für ihre Sicherheit sorgten, insbesondere in kritischen Situationen der drohenden Naturgewalt. Und so verlassen sich die Menschen der Vereinigten Staaten auf die Gefahrenmeldungen  der Warnzentren, die sie vor drohender Tornado- oder Hurrikangefahr warnen und entsprechende Alarme veranlassen. Tragischerweise sind die Tsunami-Opfer von der berechtigt-en aber leider falschen Überzeugung ausgegangen, dass sie sich in dieser Hinsicht auf ähnliche Einrichtungen, Dienste und Personen auch verlassen können. Auch ich habe mich auf die Kompetenz, Zuverlässigkeit, Verantwortungsgefühl, Pflichtbewusstsein und Pflichterfüllung anderer verlassen. Ich habe mich darauf verlassen, dass sie sich um unsere Sicherheit kümmern und maß sowohl bei diesem Urlaub als auch bei allen meinen Urlauben unter Begleitung meines Vaters und seiner Lebensgefährtin dem Faktor Sicherheit und Bequemlichkeit immer eine außerordentliche Rolle  bei. Wir waren ja keine individual reisenden Rucksack-Touristen auf der Suche nach Grenzerfahr-ungen, keine unrühmlichen, auf eigene Faust leichtsinnig reisenden Sahara-Touristen, die einen Abenteuerurlaub machten und sich in die wilde Bahn begaben, um Grenzerlebnisse und ein Restrisiko hautnah zu erfahren und die Elemente der Natur in ihrer ursprünglichen Gewalt zu erleben. Vermutlich ist auch solchen Touristen bekannt, dass Touren in die Wildnis oft in einer Katastrophe enden – und sie machen sie trotzdem; sie wollen das Schicksal einfach herausfordern und setzen den Fuß in die Wildnis. Wir aber waren Teil einer organisierten Urlaubsreise in einem touristisch erschlossenen Gebiet, auf einem rund um die Uhr polizeilich/militärisch (durch per Funk kommunizierte Uniformierte) bewachten Hotelgelände, an einem Ort mit allen sonstigen technischen Annehmlichkeiten eines 4-Sterne-Hotels. Daher fühlte ich mich vor dem Urlaub nicht verpflichtet, mich eingehend mit dem Thema „Survival“ zu beschäftigen, Überlebenstrainings durchzuexerzieren, Survivalkurse zu absolvieren, mit einem Survival-Handbuch in der Hand Überlebenstechniken zu studieren und sie meinen Urlaubsbegleitern zu vermitteln. Wir hatten weder Wildnis-Ausrüstung im Reisegepäck noch wollten wir Dschungelwandern. Weder das „US Army Survival Handbuch – Die hohe Schule des Überlebens“ noch das Handbuch für die Fallschirmjäger der Bundeswehr waren unsere Urlaubslektüren. Wir wollten nicht wie Rüdiger Nehberg 1000 Kilometer ohne Nahrung und ohne Ausrüstung wandern. Pauschalreisende Touristen wie wir sind mit Reinhold Messner, Arved Fuchs oder Rüdiger Nehberg nicht zu vergleichen. Ihnen darf nicht das Gleiche zugemutet werden, wie den drei deutschen Abenteurern und Überlebenskünstlern, die mit Minimalausrüstung sich auf ihre Reisen in die Wildnis begeben – zweifelsohne auf eigenes Risiko. Wir haben uns aber für einen sicheren Hotelaufenthalt ohne Risiko entschieden. Zum Zeitpunkt der Katastrophe befanden wir uns auf dem Hotelgelände (Liegewiese) fest davon überzeugt, dass alle, die für unsere Sicherheit verantwortlich waren (darunter auch die technologisch hoch gerüstete Bundes-republik Deutschland), ihre Pflichten in dieser Hinsicht erfüllen. Das hat sich als ein tödlicher Irrtum erwiesen, weil – wie sich im Nachhinein herausstellte – die Pflichten gleich an mehreren Stellen von den zuständigen Behörden nicht erfüllt wurden.

VI. Katastrophe von Menschenhand durch menschliches Fehlverhalten

Bei oberflächlicher Betrachtung scheint der Terminus Naturkatastrophe klar und leicht abgrenzbar zu sein. Eine Naturkatastrophe ist eben eine Katastrophe, bei der die Natur eine für den Menschen katastrophale Situation auslöst, die im schlimmsten  Fall zu Massensterben, Massenobdachlosigkeit und Vernichtung von großen materiellen Werten führt. Bisweilen werden sie unter dem Terminus „acts of God“, also „“gottverursachte“ Katastrophen ange-führt.

Im Gegensatz dazu stehen nach dieser Einteilung jene Katastrophen, die anthropogen sind, vom Menschen selber verursacht werden, sog. „man made“-Katastrophen oder auch „Zivilisationskatastrophen“.

Diese Unterscheidung, so plausibel sie fürs erste scheinen mag, ist – zwar umgangssprachlich fest verankert – in der Realität des Katastrophengeschehens nur in seltenen Fällen durchzuhalten. Selbst in der biblischer Sintflut bestand ein enger Konnex zwischen „acts of Man“ und „acts of God“, eine Katastrophe, die bis auf wenige Individuen und Lebewesen alles zerstört haben soll, wurde von Gott über die Menschheit deswegen gesandt, weil Menschen eben kein gottgemäßes Leben führten. Die Sintflut war also eben auch „man made“.

Die Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen Natur- und Zivilisationskatastrophen ist bei allen Autoren, die sich mit der Katastrophenforschung befasst haben, sichtbar. Gegenwärtig gibt es fast immer eine Überschneidung zwischen den Natur- und den von Menschen verursachten Katastrophen. Allzu oft ist eine saubere analytische Trennung nur schwer durchführbar, ganz zu schweigen von einer eindeutigen Zuweisung sämtlicher Schäden zu Lasten der „bösen“ Natur. Naturgewalten lösen Katastrophen zwar aus, doch können sie als alleinige Ursache für eine Katastrophe oft nur bedingt betrachtet werden. Insbesondere Höhe und Ausmaß der durch sie verursachten Schäden sind vielfach von Menschen mitverursacht.  So ist z.B. ein Erdbeben sicherlich primär von der „Natur“ ausgelöst. Wie viele Menschen aber einem Erdbeben zum Opfer fallen, ist auch menschenbedingt: Bauweise, Beachtung oder Nichtbeachtung der Baunormen und Großstadtbildung in erdbebengefährdeten Gebieten etc. beeinflussen das Ausmaß einer Erdbe-benkatastrophe. Eine sichere Bauweise in Wirbelsturmgebieten würde verhindern, dass mancher Wirbelsturm viel weniger schlimme Folgen für die Betroffenen hätte und die betroffenen Siedlungs-gebiete nicht jedes Mal in eine Ruinenlandschaft verwandeln.

Dieser „man made“-Anteil am Katastrophenausmaß ist beinahe immer vorhanden. Zudem gibt es Naturkatastrophen, bei denen der Mensch schon zum Zustandekommen des katastrophalen Naturereignisses in großem Ausmaß beiträgt. Das Warten bis zum Beweis des Gegenteils kann sich dabei als besonders schlimmer Bumerang erweisen. Hochwasser wird durch falsche Flussregulierung, verfehlte Siedlungspolitik, Waldrodung mitbeeinflußt. Ähnliches gilt für Lawinen und Bergstürze.

Menschen verschlimmern eine Katastrophe durch Missachten von katastrophalen Ereignissen und Naturgewalten oder unsachgemäßes Reagieren auf diese. Sie können auch durch eigene Eingriffe die Natur selber zu gewalttätigem Handeln veranlassen angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten und zivilisatorischen Belastungen. „Acts of God“ können im wahrsten Sinne des Wortes direkte „man-made“-Katastrophen werden. Diese Verschiebung stellt in den hoch-entwickelten Ländern der Welt und überall dort, wo ihre moderne Technik bereits Einzug gehalten hatte, einen Quantensprung im Verhältnis des Menschen zur Naturgewalt dar. Die klassische Aufteilung der Naturkatastrophen gemäß den Ursachen suggeriert, dass die „Natur“ der eigentliche Übeltäter ist. Die empirische Trennung des Anteils der Natur und des Anteils des Menschen an der jeweiligen Katastrophe ist demnach aber heutzutage oft nicht mehr nachvollziehbar und durchhaltbar. Ausgangspunkt sei in diesen Fällen jeweils ein außergewöhnlicher geophy-sikalischer Prozess, wobei aber der katastrophale Ausgang der Wirkung des Naturphänomens wesentlich durch das Verhalten der Menschen mitbestimmt wird. (G. Schneider – „Naturka-tastrophen“, Stuttgart 1980, J. Nussbaumer – „Die Gewalt der Natur“, Grünbach 1996).

Das deutsche Deliktsrecht (Deutsch/Ahrens – „Deliktsrecht“) definiert Zufall und höhere Gewalt folgendermaßen: „Als zufällig bezeichnen wir eine Verletzung, die weder vorsätzlich noch fahrlässig zugefügt wurde. Wo das Verschulden fehlt, herrscht der Zufall. Die höhere Gewalt (vis maior, force majeure, act of God) und das unabwendbare Ereignis sind der gesteigerte Zufall. Es muss sich um ein von außen her kommendes Ereignis handeln, dem auch durch ein hohes Maß an Vorsicht nicht zu begegnen war.“ Wie ein Blitz aus heiterem Himmel! – umschreibt die Umgangssprache solche Ereignisse.

Die Umstände der Tsunami-Katastrophe 2004 – genauer gesagt: die Handlungsmuster der zuständi-gen Behörden und Verantwortlichen – passen evidenterweise nicht zu dieser Definition.

Das kausale Schadenskonglomerat: Katastrophenereignis → menschliches Fehlverhalten (vor, während und nach dem Katastrophenereignis) → Katastrophe

bilden gemeinsam in einer Wirkungskette ein gewaltiges Schadenspotential, das im Hightech- und Informationszeitalter mit seiner hoch entwickelten, aber fahrlässigerweise ungenutzten oder fehlerhaft bedienten Technik sowie mit seinen wie auch immer bedingten organisa-torischen Unzulänglichkeiten und Fehlentscheidungen hauptsächlich von dem Faktor Mensch (in der Politik, bei den Behörden, in den Beobachtungswarten und Serviceeinrichtungen der  Wissenschaft) mitbestimmt wird. Und von dem Faktor Information – ihrer fachgerechten Ge-winnung und zielführenden Verarbeitung.

„Naturkatastrophen sind ein unvermeidliches Schicksal.“ – schreibt die Münchener Rück Stiftung in der Presseerklärung zurecht. Die Menschen an der Westküste in Thailand wären am 26.12.04 diesem unvermeidlichen Schicksal keinesfalls hilflos ausgeliefert, wenn die Verantwortlichen ihre Pflicht getan hätten. Aber sie taten ihre Pflicht nicht; ihre Pflicht, die gefährdeten ahnungslosen Menschen in den Hotels und an den Küsten vor den Gefahren zu warnen – widerrechtlich und sträflich schuldhaft, kriminell fahrlässig!

Dazu war sowohl keine noch so große Macht der Welt, keine ihre nationale oder supranationale, zum Gemeinwohl der Menschheit tätige Institution oder Organisation als auch kein Hotelpersonal imstande; es waren dazu sowohl keine Massenmedien, keine noch so perfekt funktionierenden, ausgeklügelten weltumspannenden, global vernetzten Kommunikations- und Überwachungssysteme unserer bis in den kleinsten Winkel überwachten Erde, als auch keine noch so intelligenten, erfahrenen, einfluss-reichen, hochdekorierten und hochdotierten Subjekte der Wissenschaft, der Politik oder des Militärs in unserem hochgelobten hochtechnologischen Steinzeitalter in der Lage …

Erdbeben/Seebeben/Tsunami-Alarm- und Notfallpläne in den Hotels fehlten, auswärtige Gefahr-enwarnungen wurden nicht zielführend weitergeleitet, absichtlich unterdrückt oder nicht beachtet, Alarme unterlassen, sicherheitsrelevante Informationen waren in den Prospekten der Reiseveranstalter schlichtweg nicht vorhanden. Und so wurden die betroffenen Menschen in ihrer Arg- und Ahnungslosigkeit auf die heraufziehende tödliche Gefahr nicht aufmerksam gemacht und hatten vielerorts keinerlei Chance, noch rechtzeitig evakuiert zu werden, bzw. sich selbst in Sicherheit zu bringen...

War dies am zweiten Weihnachtsfeiertag des 26.12.2004 technisch nicht möglich? War es technisch nicht möglich Katastrophenalarm auszulösen? Aber selbstverständlich war das möglich. Das bewies doch eindeutig das (nach dem verheerenden Megabeben am Schwarzen Sonntag) dritte Seebeben der Stärke 7 am 24. Juli 2005 um 17.42 Uhr (MESZ), das sich vor den Nikobaren-Inseln im Indischen Ozean ereignete, dessen Erdstöße bis nach Madras und Phuket spürbar waren. Nachdem das US-amerikanische Erdbebenzentrum in Denver, die US-Geological Survey (USGS), eine Tsunami-Warnung ausgesprochen hatte, gab auch Thailand für mehrere Stunden eine Tsunami-Warnung aus. Am eindruckvollsten bewies dies jedoch das zweite starke Seebeben im Indischen Ozean am Ostermontag des 28.03.2005 (Magnitude 8,7 um 23.09 Uhr Ortszeit) in dieser Region, genau 3 Monate nach der Tsunami-Katastrophe, das unter exakt den gleichen technischen Bedingungen stattfand, wie das vorherige:

"Im Unterschied zur Katastrophe vom 26. Dezember lösten diesmal die Regierungen und die lokalen Behörden in der ganzen Region, von Indonesien über Malaysias Westküste und Thailands Andamanenküste bis nach Sri Lanka, Südindien, den Malediven und der Insel Mauritius, einen Tsunami-Alarm aus, nachdem sie von seismologischen Beobachtungsstationen in Japan und in den USA vor dem Flutwellen-Risiko gewarnt worden waren. Polizeisirenen, Radio und Fernsehen, Lautsprecheranlagen und Tempelglocken wurden allenthalben benutzt, um die Bevölkerung küstennaher Siedlungen aus der Nachtruhe aufzuscheuchen. Auf Thailands Ferieninsel Phuket verbreitete sich die Warnung über SMS und Mobiltelefone unter der Bevölkerung in Windeseile." (NEUE ZÜRICHER ZEITUNG)

"An vielen Küsten Indonesiens, Sri Lankas, Indiens, Thailands und Malaysias lösten die Meldungen über einen möglichen Tsunami Angst und Schrecken aus. Sirenen heulten, Polizisten, Soldaten, Mönche und Fischer warnten daraufhin die Küstenbewohner mit Hilfe von Lautsprechern, Radios, Telefonen und Glocken vor einem möglichen Tsunami. In Thailand verließen 3000 bis 4000 Urlauber die Strände von Patong und Kamala auf der Ferieninsel Phuket fluchtartig.(...) Ein Vertreter der srilankischen Regierung erklärte, nach der Erdbebenmeldung auf der Internetseite des Amerikanischen Geologischen Instituts seien - im Gegensatz zur Katastrophe im vergangenen Jahr - die Präsidentin und die Sicherheitskräfte sofort informiert worden. Daraufhin seien Beamte mit Motorrädern ausgeschwärmt, um Veränderungen des Meeresspiegels zu beobachten. Polizisten hätten aufgepasst, dass niemand an den Strand gehe, und die buddhistischen Tempel entlang der Küste hätten über ihre Lautsprecher Alarm geschlagen. Im Rundfunk wurden Warnhinweise von der Präsidentin des Landes ausgestrahlt." (FAZ)

"Nach dem Seebeben Ende Dezember gab und gibt es Diskussionen darüber, ob Warnungen ignoriert oder - auch aus Rücksicht auf die regionale Haupteinnahmequelle Tourismus - von offiziellen Stellen unterdrückt worden waren. Die von dem Beben ausgelöste Flutwelle hatte um 300 000 Menschen das Leben gekostet. Nun ist man sensibler geworden. Was wir sahen, war ein beachtlicher Gemein-schaftsgeist. In Thailand strahlten lokale Fernsehstationen Sendungen über Tsunami-Gefahr aus. Die Regierungen von Indien und Sri Lanka warnten ihre Bürger ebenfalls. Behörden, lokale Medien und die Bevölkerung bildeten ein spontanes Warnsystem." (FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND)

"Fernsehsendungen in ganz Südasien zeigten am 29.03.05 noch im Morgengrauen Live-Sendungen, um über ein Ereignis zu berichten, das bei den Menschen im südlichen Asien der Furcht vor einer neuen Katastrophe Nahrung gab. Waren bei der Tsunami-Katastrophe von Ende Dezember jedoch Flutwarnungen ausgeblieben, weil man beispielsweise im Falle Thailands die Touristen nicht unnötig beunruhigen wollte, funktionierten die Alarme dagegen nun wohl weitgehend effizient. Dabei waren sie keinesfalls durch ein hypermodernes zentrales Tsunami-Frühwarnsystem ausgelöst worden. Stattdessen warnte ein behelfsmäßiges, eher improvisiertes Alarmsystem. Radio und Fernsehen brachten Sondersendungen, Sirenen heulten, über Lautsprecher wurden Anwohner geweckt, abgelegene Inseln per Funk alarmiert, und vor den Küsten kreisten Marinehubschrauber, um einen möglichen Rückwärtssog des Wassers zu beobachten, was einen Tsunami angekündigt hätte. In Südthailands Urlaubsorten wurden in der Nacht ganze Hotelanlagen evakuiert. Menschen flüchteten mit Fahrzeugen oder eilten im Menschenstrom ins Landesinnere, weg von der Küste. Auch in Malaysia und Indien flüchteten Menschen vorübergehend aus den Küstenregionen. Was Hoffnung macht und fast beschämend anmutet im Rückblick auf den 26. Dezember: Noch lange bevor im Indischen Ozean die Seismographen, Tonnen und Sender installiert sind, hat ein Frühwarnsystem in der ganzen Region funktioniert. Als die fernen amerikanischen Geophysiker diesmal die betroffenen Länder informierten, konnte die Nachricht in Windeseile an die Menschen gebracht werden. Es war für Millionen ein Probealarm und funktionierte ohne Großtechnik." (DIE WELT)

Mit absoluter Sicherheit hätte auch ohne ausgeklügelte und kostspielige Großtechnik das rechtzeitig benachrichtigte Hotelpersonal in Bangtao am 26.12.04 durch einfache Zurufe der Strandläufer die Hotelgäste binnen Minuten vom Strand wegbringen können und mittels Warnrufe per Megaphon auch die anderen alarmiert, weg vom Strand und Meer zu rennen und sich in Sicherheit zu bringen. Doch dies geschah nicht!

Dass es in diesem Fall sowohl im Vorfeld der Katastrophe keinerlei Warnungen der Reisenden und der Hotelgäste in den Hotels über die Gefahren in der Region gab als auch zum Zeitpunkt des Geschehens in Form von lokal oder großflächig ausgelösten Alarmen vor Ort nichts Alarmierendes geschah (von einer planmäßigen und organisierten Evakuierung wird nicht einmal gesprochen), ist auf menschliches Versagen, menschliche Fehler und  Unterlassungen, grobe Verletzung der Amts- und Vertragspflichten, sprich menschliches grob fahrlässiges und möglicherweise sogar vorsätzliches Handeln zurückzuführen.

Und so kamen Tausende am "Schwarzen Sonntag" ums Leben. So rissen die tödlichen Tsunami-Wellen, die durch das Seebeben bei Sumatra am zweiten Weihnachtsfeiertag ausgelöst wurden, meinen Vater und auch Tausende andere, die nicht sehend und nicht erkennend ins Unglück rannten, die das Menetekel nicht rechtzeitig erkannten, rissen Tausende, die von den Wassermassen überrascht wurden oder arglos stumm auf die Wasserwand starrende Touristen wie Einheimische mit sich hinein – meist völlig ahnungslos …… was ….. gerade …. geschah ... in den Tod.

Deshalb kann mit Fug und Recht gesagt werden, dass das ansonsten (unter der Prämisse des kritischen Lesens!) lesewerte GEO-Magazin über "Tsunami -- Der Tod aus dem Meer, 26. Dezember - Protokoll einer Jahrhundertkatastrophe" zu allgemein, eben nicht exakt genug betitelt wurde und deshalb korrigiert werden muss (sic!), nämlich: "Tsunami – Der Tod von Menschenhand aus dem Meer ", um den Sachverhalt adäquat zu reflektieren und den anthropogenen Charakter dieser Katastrophe zu verdeutlichen.

Somit verwandelte sich der Tsunami als Naturereignis in eine Katastrophe biblischen Aus-maßes, aber erst als Folge dessen, dass zahlreiche für Katastrophenprävention und Kata-strophenmanagement Verantwortliche, die sich nun aber nicht öffentlich zur Mitverantwortung bekennen, sträflich versagt haben. Es war übrigens ein vielfältiges Versagen vielerorts und zum Teil noch Jahre bevor der Seeboden vor Sumatra mit der Sprengkraft der freigesetzten Energie von umgerechnet 32 000 Hiroshima-Atombomben bebte.

"Es ist zu wünschen, dass zumindest die Megakatastrophen in Zukunft verhindert werden mögen. Vor allzu großen Erwartungen muss leider dennoch gewarnt werden, denn man kann aus der Geschichte oft nur eins lernen: Der Mensch lernt aus ihr nichts. Zwar wäre die Geschichte ein guter Lehrmeister, allein, allzu oft fehlen die Schüler." - schreibt der österreichische Katastrophenforscher J. Nussbaumer in seinem Buch „Die Gewalt der Natur“. Wenn man seine prophetischen Worte liest, kommen einem nach der Tsunami-Katastrophe mindestens vier klassische Buchtitel in den Sinn.

Erwähnenswert wäre zunächst das von einem deutscher Mediziner Prof. Dr. Horst Greyer wenige Jahre nach dem letzten Weltkrieg verfasste klassische Buch unter dem Titel „Über die Dummheit“, das aus wissenschaftlicher Sichtweise verschiedene Aspekte des psychologischen Spektrums dieses Phänomens thematisiert und im Kapitel ‚Dummheit als Weltmacht und allgemein menschliches Phänomen’ mit einem Auszug aus Meyers Großem Konversationslexikon von 1907 beginnt: Dummheit, die mangelhafte Fähigkeit, aus Wahrnehmungen richtige Schlüsse zu ziehen. Dieser Mangel beruht teils auf Unkenntnis von Tatsachen, die zur Bildung eines Urteils erforderlich sind, teils auf mangelhafter Schulung des Geistes oder auch auf einer gewissen Trägheit und Schwerfälligkeit des Auffassungsvermögens.(…) Dummheit und Klugheit sind Grenzbegriffe des übergeordneten Zustandes, der als Intelligenz bezeichnet wird. Die Macht der Dummheit zu allen Zeiten und auch heute war und ist erheblich größer, als man das für gewöhnlich annimmt oder wahrhaben will, urteilt der Autor und versucht, eine etwas präzisere Begriffsbestimmung der Dummheit als Abart der Intelligenz, zu geben: Als Dummheit, geistige Minderbegabung, bezeichnet man die Unfähigkeit zur zweckmäßigen Lösung der Lebens- und Berufsaufgaben. An der Art der Aufgaben, die ein Mensch geistig nicht zu bewältigen vermag, ermisst man seinen Dummheitsgrad, den geistigen Entwick-lungstiefstand und die Richtung seiner Intelligenzdefekte. Das Mittel, dessen man sich zur Lösung von Aufgaben bedient, ist in erster Linie das Denken. Dummheit ist also im wesentlichen Denkschwäche. Unter die Denkschwäche fällt die gesamte Verstandestätigkeit: die Unfähigkeit, das Wesentliche zu erkennen, Begriffe können nicht gebildet, es kann nicht abstrahiert werden, Beziehungen werden nicht erfasst, die Trennung und Verknüpfung (Analyse und Synthese) von Vorstellungen und Begriffen ist unmöglich, das Schlussfolgern und Urteilen fehlt ganz. Das Gedächtnis, die Erinnerungs- und Merk-fähigkeit, ist gestört. Fehlende geistige Leistungsfähigkeit ist aber nicht nur eine Folge von Denk-schwäche und Gedächtnisstörungen, sondern auch von zahlreichen Gefühls- und Willenseigen-schaften, also von charakterologischen Bedingungen abhängig, Aufmerksamkeit, Interessiertheit, Grundstimmung, Antriebslage, Ausdauer, Ermüdbarkeit, Anspruchshöhe, Ablaufgeschwindigkeit seeli-scher Vorgänge. (…) Die allgemeine Verbreitung der Dummheit beweist, dass sie bei den Menschen nicht so erhaltungswidrig sein kann wie bei den Tieren, deren dumme Exemplare im Kampf ums Dasein sofort ausgerottet werden. Über geniale Menschen zu schreiben ist zweifellos eindrucksvoller als über ihr Gegenteil, die Dummen. Ein einfaches Zahlenbeispiel zwischen Genialen und Törichten ergibt jedoch leicht, dass es offenbar sehr viel dringender nötig ist, sich derer auch wissenschaftlich anzunehmen, die da arm im Geiste sind. Denn ihrer ist, wenn nicht das Himmelreich, so doch offenbar die kompakte Majorität auf dieser Erde.“  Erkenne dich selbst! – pflegte Sokrates zu sagen, und – sollte man den Gedanken sinngemäß fortführen – den beängstigenden Zustand politischer und behördlicher, nicht zuletzt deutscher Unfähigkeit und Fahrlässigkeit mitwirkender Subjekte (die die Tsunami-Katastrophe auf dem Gewissen haben), bei der nachgewiesenermaßen leider weder die selbstkritische analytische Reflexion noch das verantwortungsvolle Handeln und am wenigsten das moralische Schuldbewusstsein vorhanden war und ist, und zwar vor, während und nach der Tsunami-Katastrophe.

Ein Teil dieser vom Autor angesprochener ‚kompakter Majorität’ hat die Tsunami-Katastrophe zu ver-antworten. Deshalb sollte die Diskussion über die Ursachen der Tsunami-Katastrophe ernsthaft geführt werden, dann müsste sie bei dem Thema geistige Unfähigkeit und Ignoranz beginnen. Es gibt zwar unsachkundige Stimmen, die behaupten, Dummheit sei keine juristische Kategorie (sonst müssten sich Gerichte ununterbrochen nur mit diesem Thema befassen), und schon gar nicht ein Tatbestandsmerkmal. Gleichwohl spielt gerade die Dummheit des fahrlässigen Täters zweifelsohne eine konstitutive Rolle in seinem Handeln als auch allgemein-theoretisch bei der Begriffsbildung der Fahrlässigkeit. Es steht nämlich außer Zweifel: Die juristisch wohlbekannte Kategorie der groben (kriminellen) Fahrlässigkeit der verantwortlichen Stellen und namentlich bekannten Personen bildet den zentralen Schlüsselbegriff, der die Ursachen des Zustandekommens dieser menschlichen Tragödie erklärt.

Bevor konkret über rechtliche Aspekte, sprich die weiträumigen Bereiche des Themas <Recht und Gesetze> im Falle des sträflichen Versagens am Schwarzen Sonntag nachgedacht und in der kommenden Auseinandersetzung zwischen den Tätern und den Opfern gehandelt wird, sollte man sich im Klaren sein über die moralischen Prinzipien und ethischen Grundsätze, auf denen erst die juristischen Paragraphen beruhen sowie darüber, ob es gerecht und verantwortbar ist, im Interesse der Täter oder der im Interesse der Opfer (und kommender Generationen) zu handeln. Zu den wichtigsten, besonders in Hinblick auf das staatsmännische und behördliche Handeln, gehört zweifelsohne das Prinzip Verantwortung und im Zusammenhang damit das Delikt der groben oder kriminellen Fahrlässigkeit.

Sobald man versucht über die Begrifflichkeiten der Verantwortung bzw. Verantwortungslosigkeit (als konstitutionelle Komponente der groben Fahrlässigkeit) im Straf- und Zivilrecht sowie in Hinblick auf das staatsmännische Handeln essenziell nachzudenken, stößt man auf ein denkwürdiges Werk, das dem Prinzip Verantwortung seinen ganzen Inhalt widmet. Zweifelsohne hat kein Anderer so viel über das überaus wichtige Thema der Verantwortung nachgedacht und geschrieben, wie der große deutsch-amerikanische Gelehrte und Philosoph Hans Jonas (1903-1993).  in seinem gleichnamigen Traktatus „Das Prinzip Verantwortung – Versuch einer Ethik für die techno-logische Zivilisation“, Insel, 1979 (engl. The Principle of Responsibility – An Inquiry into the Foundations of an Ethics for our Technological Age), wo er sein Vorhaben folgendermaßen begründet:

“Im Zeichen der Technologie hat die Ethik mit Handlungen zu tun, die eine beispiellose kausale Reichweite in die Zukunft haben, dazu die schiere Größenordnung der Fernwirkungen und oft auch ihre Unumkehrbarkeit: All dies rückt Verantwortung ins Zentrum der Ethik.” Wie ein Memento beginnt Jonas sein denkwürdiges Buch mit dem Chorlied aus Sofokles’ Antigone: Ungeheuer ist viel, und nichts ungeheurer als der Mensch.

Es liegt an der Vielzahl und Vielfalt des Versagens von Regierungsstellen, Ämtern, Behörden, staatlichen Institutionen und anderen politischen Organisationen, die die Tsunami-Katastrophe in Thailand auf dem Gewissen haben, dass man des ruhigen Gewissens sagen kann: die Katastrophe am Schwarzen Sonntag hat eine eindeutige politische Dimension. Sie haben ihre Entstehung verschuldet, ihre Folgen zu bewältigen, ihre Aufarbeitung zu verantworten und sind deshalb bringschuldig. Sie stehen auf der „Liste der Beschuldigten Täter und Tatverdächtigen“ und sollen für ihre Begehungs- und Unterlassungsdelikte nicht nur straf- und zivilrechtlich belangt werden. Es ist somit klar, auf wessen Seite die Hauptlast der Schuld und Verantwortung für das Versagen vor, während und nach der Katastrophe liegt, nämlich auf politischen, behördlichen, und institutionellen Subjekten: Wer Macht hat, trägt auch die Verantwortung. – schrieb in seinem Traktat „Das Prinzip Verantwortung“ Hans Jonas. Die politische Dimension ergibt sich also zwangsweise aus der Verwicklung politischer Akteure in die Tsunami-Tragödie. Auf dieser Seite, dies wird mit Nachdruck betont, liegt die Bringschuld des Schadenausgleichs und der vollständigen Aufarbeitung dieser menschlichen und von Menschenhand verursachten Katastrophe.

Des Weiteren kommt einem in Erinnerung ein Büchlein, das ein Vertreter der science also der Naturwissenschaft und Technik bereits im Computerzeitalter geschrieben hat. Es ist ein MIT-Klassiker der Auseinandersetzung mit den Problemen der Künstlichen Intelligenz und modernen Computer-technologie in der Gegenwart und ihr kritischer Kenner, sprich Joseph Weizenbaum. Das Buch wurde in der deutschen Übersetzung durch und durch zutreffend als „Die Macht der Computer und die Ohnmacht der Vernunft“ betitelt (im Original Computer Power and Human Reason, 1976) – ein Titel, der wie ein unheilverkündetes Memento in der heutigen technisierten Welt erscheint. In einer technisch kontrollierten Welt, die sich derart verselbständigte und entfremdete, dass sie der menschlichen Kontrolle völlig entglitt. Nichts anderes als das ist am 26. Dezember 2004 passiert – ein menschliches Totalversagen in der scheinbar perfekt funktionierten, computerisierten Welt.

Das vierte Buch verdanken wir einer Vertreterin der humanitis also der Geisteswissenschaften. Es handelt sich um eine denkwürdige Auseinandersetzung der amerikanischen Historikerin Barbara Tuchman mit dem zeitlosen und schwerwiegenden Problem des Versagens der Macht – in allen Epochen, von der Antike bis in die Gegenwart. „Die Torheit der Regierenden – Von Troja bis Vietnam (im Original: „The March of Folly. From Troy to Vietnam“, 1984) beginnt beim ersten Schauplatz der niedergeschriebenen Geschichte der Menschheit, beim Trojanischen Krieg kurz vor dem Untergang Trojas, wo die handelnde Torheit der Regierenden – ungeachtet des göttlichen Omens und der Warnrufe Kassandras – eine ganze Stadt in den grausamen Untergang zieht. Aber nicht durch eine göttliche Fügung, sondern letztendlich durch den eigenen freien Willen verurteilen sich die Trojaner selbst zum Untergang. „Das hölzerne Pferd ist zum universellen Symbol eines Wahns der Macht und zum Prototypus des Machtversagens geworden, der aber nicht nur wie damals lebensvernichtend für eine Stadt war, sondern in der heutigen Zeit existenzgefährdend für die ganze Menschheit geworden ist.“

Jahrtausende später – analysiert zum Schluss die bekannte Historikerin der Gegenwart – besteht der damalige amerikanische Präsident Lyndon Johnson auf einen militärischen Sieg in einem Krieg, der bereits seit langem verloren ist und missachtet dabei vorsätzlich in arroganter, unverantwortlich-blinder Art und Weise die CIA-Berichte, die ihm wahrheitsgetreu leider nicht seinen Wunsch des Verlaufs der militärischen Konfrontation in Vietnam präsentieren, sondern das wahre Bild des Kriegsgeschehens (losing ground) in Indochina – Berichte, die er gar nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Auch dieses Beispiel passt sinngemäß zum Katastrophenschauplatz am Indischen Ozean, wo alle Warnungen vor der herannahenden Katastrophe in den Wind geschlagen und sinnvolle Maßnahmen der Katastrophenprävention sträflich unterlassen wurden – gemäß dem kindisch naiven Motto, das lautet: „Alles, was wunschgemäß nicht passieren darf, kann und wird sicherlich nicht geschehen.“ Aber es ist erwartungsgemäß doch alles anders gelaufen, und entgegen der bedenkenlosen Torheit unserer Politiker. Von mir kurzerhand auf den Punkt und Reim gebracht, was im Tuchmans Buch auf über 500 Seiten im Detail nachzulesen ist: „Mensch krepiert, wo Dummheit regiert!“

Somit ist mein Vater und sind wir die Überlebenden und Hinterbliebenen Opfer menschlicher Torheit, verantwortungsloser Kurzsichtigkeit, sträflicher Unbekümmertheit und des globalen Profitwahns geworden, die Naturphänomene, Naturgewalten und Katastrophenprävention einfach außer acht lassen, für nicht tourismusförderlich, ja gar als übertriebene Panikmache abstempeln und somit für nicht existent erklären in der naiven Hoffnung, dass doch nichts Bedrohliches oder Zerstörerisches geschieht, weil es wunschgemäß nicht geschehen darf. Sie haben unter anderem den Tod unseres geliebten Vaters, Schwiegervaters und Lebensgefährten mitzuverantworten. Die logische zwingende Schlussfolgerung und das Fazit aus diesen allgemeinen Ausführungen, die noch gar nicht ins Detail gingen, ist:

Wir, die Tsunami-Opfer in den thailändischen Hotels, sind Opfer einer vermeidbaren, abwend-baren, anthropogenen, durch fahrlässige Menschen und kollektive kriminelle Fahrlässigkeit herbeigeführten Katastrophe.

2. Versagen der Bundesrepublik Deutschland
und seiner Spitzenpolitiker im Notfall

Sowohl die Informationen, die ich bereits vorgebracht habe als auch die Informationen, die in den Medien nach der Tsunami-Katastrophe erschienen sind, reichen völlig aus, um die Tsunami-Opfer nicht als Opfer einer Naturkatastrophe (wie seitens Unsachkundiger unzutreffender Weise behauptet), sondern als Opfer einer Gewalttat von Menschenhand zu qualifizieren, einer Gewalttat der kriminellen Tatenlosigkeit, die Massentötung, schwerste Verletzungen sowie andere gesundheitliche Schädig-ungen zur Folge hatte – verrichtet unmittelbar durch das Medium Wasser aber verursacht hauptsächlich durch grob fahrlässige Unterlassungen der Behörden, die zwingenderweise straf- und zivilrechtliche (geschweige denn politische und andere) Konsequenzen nach sich ziehen.

Wir, die deutschen Tsunami-Opfer betrachten uns als Opfer staatlicher Gewalttat durch sträfli-ches Nichtstun, das den gewaltsamen Tod aus dem Meer verursachte – von Menschenhand!

Allein der Bundespräsident Horst Köhler zum Gedenken an die Opfer der Tsunami-Katastrophe beim Staatsakt im Deutschen Bundestag am 20. Januar 2005 fragte als einziger deutscher Politiker in seiner Gedenkrede:

„Die Bilder von der heranstürzenden Welle, von den vielen Toten, von den trauernden, ratlos vor den Trümmern stehenden Menschen – sie lassen viele zweifeln und hadern. Wenn etwas so Schreckliches passiert, dann möchten wir einen Schuldigen dafür benennen, Verantwortung ausfindig machen. (…) Hätten sie rechtzeitig gewarnt werden können, ja sogar müssen?
Diese Frage stellt sich unweigerlich.“

Wer hat diese Gewalttat mitverschuldet?

Die globale geophysikalische Erdüberwachung liegt in der Obhut von technologisch führenden Nationen, die dazu technologisch in der Lage sind und die sich dies leisten können, in einer hochtech-nisierten Welt, in der weltweitumspannende Kommunikationsnetze für globale und sekundenschnelle Nachrichtenübermittlung rund um die Uhr sorgen. Von bitterarmen und unterentwickelten Ländern der Welt kann diese Leistung weder erbracht noch erwartet werden. Deutschland gehört zu den technologisch und finanziell Leistungsstärksten der Welt, ist an dieser globalen Erdüberwachung aktiv beteiligt und muss sich daher auch mit dem Vorwurf der Schuld, Mitverantwortung und des Versagens am "Schwarzen Sonntag" konfrontiert sehen.

Deutschland (genauer gesagt in erster Linie das zuständige staatliche GeoForschungsZentrum Postdam, GFZ) registrierte zwar das katastrophale (zweitstärkste aufgezeichnete) Seebeben der Magnitude 9,3 am 26.12.04, das durch die Freisetzung der gigantischen, equivalenten Energiemenge von der Sprengkraft 32 000 Hiroshimabomben den ganzen Erdball erschütterte und in Schwingung versetzte, gab aber (sehr wohl wissend, dass sich in der Gefahrenzone hunderttausende ahnungslose Menschen, darunter tausende deutsche Touristen, befinden) keinerlei Warnungen an die betreffenden Staaten weiter, und zwar weder intern (für seine diplomatischen Vertretungen vor Ort in den Ländern am Indischen Ozean) noch extern (für die dortigen zuständigen ausländischen Regierungsstellen und Katastrophendienste). Presseberichten zufolge blieb die Gefahrenwarnung im Auswärtigen Amt in Berlin stecken.

Mangelhafte oder gar stellenweise fehlende Katastrophenprävention und ineffizientes Kata-strophenmanagement, sprich grob fahrlässig vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten sowie das sträflich fahrlässige Verhalten unserer Spitzenpolitiker (gemeint sind der Bundeskanzler Gerhard Schröder und der Außenminister Joschka Fischer) in diesem Notfall (sie hielten nicht mal für angemessen, ihren Weihnachtsurlaub sofort zu unterbrechen, persönlich geleitete Warnungen auszusprechen sowie, je nach erfolgter Reaktion, sofortige substanziell helfende Rettungsmaßnahmen einzuleiten), verschlimmerten noch zusätzlich das Ausmaß der Katastrophe, die nämlich erst fast zwei Stunden nach dem Naturereignis über die Küsten Thailands hereinbrach und dort Massensterben forderte. Dass aber nicht allein diese Zeitspanne, sondern das Vorhandensein der technischen Infrastruktur (Kommunikationseinrichtungen) und durchgeführte Alarmierungs- sowie Evakuierungsmaßnahmen des gefährdeten Küstenstreifens die entscheidende Rolle in der Ausweitung des Naturereignisses  zu einer Katastrophe spielte,  war deutlich am Beispiel Somalia (keine Alarmierung und Evakuierung: Hunderte von Toten) und Kenia (durchgeführte Alarmierung und Evakuierung: keine Opfer) zu sehen, wo die Tsunami-Wellen erst nach 7-8 Stunden aufprallten.

Die beiden Spitzenpolitiker sind im Not- und Krisenfall zu Managern eigener Unfähigkeit und fehlender Hilfsbereitschaft, sprich des eigenen kriminellen Versagens – zu sprichwörtlichen Nieten in Nadelstreifen geworden.

Im Detail: Der Bundeskanzler kümmerte sich noch über dreieinhalb Tage nach dem Beginn der Katastrophe um seine Gattin Doris, seinen Hund und seine Katze(!) und genoss unbekümmert in aller Ruhe seine Weihnachtsferien, als ich in den Krankenhäusern von Phuket auf der Suche nach meinem vermissten Vater die Menschen (darunter auch Deutsche) im Sterben sah. Sein redegewandter, welterfahrener Außenminister, der Ex-Steinewerfer ohne Schulabschluss, politisches Großmaul, Besserwisser für alle Fälle und verbissener Verfechter des eigenen korrumpierten Demokratie- und Rechtstaatlichkeitsverständnisses von heute, hielt es erst 15 Stunden nach dem Eintritt des Notfalls für angebracht, im Krisenreaktionszentrum - zur dritten Sitzung (sic!)  - zu erscheinen (vermutlich hat ihn seine neuerlich stark in Anspruch genommene, schriftstellerische Inspiration daran gehindert, dort früher zu erscheinen) und am 28.12. ging er noch zum Essen ins Restaurant „Refugium“ auf dem Gendarmenmarkt, um sich dort seinen dicken Bauch zu stopfen, statt sich um die Belange der – durch behördliches Fremdverschulden – in Notfall geratenen tausenden Landsleuten zu kümmern. Soviel in Kürze zum Verhalten zwei deutscher Spitzenpolitiker im Krisenfall; Politiker, die nicht müde werden ständig zu betonen und gebetsmühlenartig zu wiederholen, dass sie durch das eigene Wirken nichts Anderes wollen und im Sinne haben als das Wohl des deutschen Volkes

Sie müssen sich folgerichtig mit Vorwürfen der Schuld, Verantwortung und Haftung für die Strafdelikte der grob fahrlässigen Untätigkeit im Amt, sprich der unterlassenen Amtspflichten in Verbindung mit unterlassener Hilfeleistung im Notfall konfrontiert sehen, und zwar zunächst mit der kausal verursachten

·       Herbeiführung einer gemeingefährlichen Gefahr für Leib und Leben (in der Zeitspanne zwischen dem Naturereignis und der Katastrophe fast zwei Stunden später), mit der straf- und zivilrechtlichen Wirkung einer Gefährdungshaftung, dann mit der kausal verursachten, dramatischen und in ihren Folgen tragischen

·       Herbeiführung der Massentötung ahnungsloser Menschen, was im Endeffekt einem tätigen und massiven Anschlag auf das menschliche Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gleich käme, mit den straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen der Deliktshaftung. 

Durch ihr grob fahrlässiges, sträfliches, rechtswidriges Fehlverhalten haben diese Politiker schwerwiegend gegen die Artikel 1 und 2 des GG (die unantastbare menschliche Würde und das höchste Gut: Das Leben ist das höchste Gut) verstoßen. Dies zieht straf- und zivilrechtliche sowie politische Konsequenzen nach sich – in jedem Fall die Staatshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.

Des Weiteren sind für den dargestellten Tatbestand hauptsächlich folgende Paragraphen des StGB einschlägig, bzw. ist der Straftatbestand nach diesen Paragraphen rechtswidrig erfüllt: §3, §5(12), §6(9), §11(2), §13, §15, §16, §17, §18 (Allgemeiner Teil) §221, §222, §223, §229, §323c, §336 (Besonderer Teil) i.V.m. §7 (8) und §13 des VStGB (vor, während und nach der Katastrophe).
An dieser Stelle wäre es angebracht, die Eidesformel des deutschen Bundespräsidenten, Bundeskanzlers und der Bundesminister nach Art. 56 (und Art. 64) GG, die bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage zu leisten ist, zur Erinnerung zu bringen. Der Amtseid wurde von beiden Politikern vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages beim Amtsantritt geleistet.
Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Durch ihr Verhalten haben die zwei wichtigsten Politiker des Staates (Kanzler und Vizekanzler), die für seine Außenpolitik zuständig und verantwortlich sind, ihren nach Artikel 56 GG (i.V.m. Artikel 64 GG) geleisteten Amtseid gebrochen.

Die o.g. Delikte tangieren ebenfalls das Völkerrecht, dessen „allgemeine Regeln“ nach Artikel 25 GG „Bestandteil des Bundesrechtes sind“. Aus der Fülle der verpflichtenden völkerrechtlichen Bestimm-ungen sei lediglich die Menschenrechtskonvention Artikel 1 und 2 (BGBl. II 202 S. 1054) sowie die Universal Declaration of Human Rights (Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 3 - Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 genannt, die sträflich verletzt wurden.

Deshalb machte sich der deutsche Staat, die Bundesrepublik Deutschland, unmittelbar mitverantwortlich für das Zustandekommen der Tsunami-Katastrophe und deren tragische Folgen nach dem Prinzip der kumulativen Kausalität. Diese Mitverantwortung korreliert nach dem Verursacher-Prinzip mit der Haftungspflicht, die  mit dem Schadensausgleich verbunden ist und umfasst insbesondere nach dem deutschen Recht die Pflicht zur sozialen Entschädig-ung der Tsunami-Opfer.

„Der frischgekürte Ehrendoktor Gerhard Schröder (ihm wurde neulich in der Marmara-Universität in Istanbul die Ehrendoktorwürde verliehen) – vom Rektor dieser Universität – als <international herausragender Rechtsgelehrte> gelobt (deshalb wird er sicherlich an der Erarbeitung des kommenden Notstandsgesetzes sehr konstruktiv mitwirken), reduzierte den Genozid, sprich die Massaker  an Hunderttausender Armenier vor 90 Jahren auf Vorgänge, die damals stattgefunden haben“ – berichtete kürzlich DIE WELT. Hätte man auch schamlos anders sagen können, Herr Bundeskanzler, vielleicht so: Die beiläufigen Ereignisse von damals...

Für den gegenwärtigen Bundeskanzler ist das menschliche Leben und sein Grundrecht auf Leben in der Gegenwart und Vergangenheit eben nur die politische Verhandlungsmasse. Nicht ohne Zufall sind der deutsche Bundeskanzler und der russische Präsident beste Freunde. Die Menschenrechte – allen voran das menschliche Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – stehen in der deutschen (wie in der russischen) Politik zwar oft auf dem Papier und in zahlreichen Gesetzen, sind aber schon seit geraumer Zeit hüben wie drüben nicht hoch im Kurs. Die Geschichte lehrt uns: Wenn massiver politischer Druck ausgeübt wird, kümmert sich jemand um die Menschenrechte, und wenn nicht, wird die unbequeme Wahrheit über ihre Verletzung schnell vergessen, verschwiegen, entstellt, bestritten, zurückgewiesen, abgekanzelt oder höchstens mit symbolischen Akten gedacht.  Der NKWD-Massenmord in Katyn (UdSSR) im Mai 1940 an 22 000 polnischen Offizieren aus sowjetischen Internierungslagern (dessen politische, juristische und moralische Aufarbeitung von Russland nach wie vor aktiv behindert wird), vor allem aber der Holocaust und die Art seiner Aufarbeitung, können hierzu als lehrreiche Beispiele dienen. Doch es gibt immer Menschen mit Zivilcourage, die bereit sind Risiken einzugehen, um den Zeitgenossen die Wahrheit ins Gesicht zu sagen und manchen von ihnen (besonders an der Spitze) den reinen Wein bezüglich ihres politischen Versagens einzuschenken. Während des 2. Weltkrieges war es Jan Karski (Mitglied der polnischen Heimatarmee im Untergrund und ihr Kurier), der versuchte, die Politiker des Westens, nämlich der Alliierten über das tragische Schicksal der Juden während der NS-Zeit zu informieren und sie wachzurütteln. Das Verbrechen des Völkermordes im letzten Weltkrieg, und nach diesem Krieg auf fast allen Kontinenten (Kambodscha und Jugoslawien der 90er Jahre seien aus jüngster Zeit nur beispielhaft genannt), zeigte mit brutaler Gewalt, wie vernichtend Menschenrechte, auch den  eigenen Bürgern gegenüber, mit Füßen und Waffengewalt getreten werden.

Doch auch in Friedenszeiten führen uns gerade verhängnisvolle menschenverursachte Katastrophen oft genug vor Augen die Geringschätzung der Staatsgewalt für den Wert des menschlichen Lebens: Tschernobyl, Kursk, schwere Grubenunglücke in China und schließlich der Tsunami zeigten der Weltöffentlichkeit ihren innewohnendes Denkmuster und gemeinsamen Nenner, nämlich die mangelnde Sorgfaltspflicht und kriminelle Fahrlässigkeit des Staates gegenüber seinen Bürgern, für den ein Menschenleben nichts zählt. Gerade die chinesische humanitäre Katastrophe ist nur ein sichtbares Zeichen von haarsträubenden Zuständen in Chinas gefährlichsten Kohlebergbau der Welt, der fast wöchentlich für neue Schlagzeilen sorgt. Ein Zeichen vom totalen Versagen der staatlichen Aufsichtspflicht, von der Korruption der Behörden und Funktionäre, die fehlende Betriebsgenehmigungen schlicht erkaufen und jegliche Sicherheits-bestimmungen somit umgehen. In zahlreichen  Kohleminen (insgesamt 28 000 Zechen fördern dort Kohle unter Tage), wo allein im Jahr 2004 über 6000 Kohlekumpel ihr Leben verloren, und im ersten Halbjahr d.J. über 2600 laut offizieller Statistik ums Leben kamen (die Dunkelziffer ist fast doppelt so hoch) ist das Pokern mit menschlichem Leben an der Tagesordnung – Massensterben für billiges Strom beim größten Kohleproduzenten der Welt.

Ob zu Kriegs-, ob zu Friedenszeiten – die Geschichte und das politische Tagesgeschehen lehren uns eins: Es gibt viele Verbrecher, darunter auch Schwerverbrecher in der weiten Welt, aber als größte Verbrecher haben sich historisch und gegenwärtig stets der Staat und seine Bediensteten erwiesen. Überflüssig, weil zwingend erforderlich, wäre auf die Notwendigkeit gesondert hinzuweisen, wie enorm wichtig für die ganze Menschheit ist, von Menschenrechtsverletzungen ein Zeugnis abzulegen und andere Menschen wahrheitsgetreu davon zu unterrichten – im Rahmen eines nie aufhörenden immerwährenden Kampfes der Zivilgesellschaft mit dem Staat, ihm an seine Pflichten zu erinnern und ihn zur Verantwortung für seine Unterlassungen zu ziehen.

Auch im Falle der Tsunami-Katastrophe 2004 gibt es und es wird immer Menschen mit Zivilcourage geben, die viel Kraft, Zeit und Anstrengung opfern werden, um der Öffentlichkeit die Wahrheit über das Tsunami-Desaster zu berichten. Diese Menschen werden allerdings bestimmt weder unsere stummen Politiker in ihrem unerträglichen Nichtstun (die Presse berichtete kürzlich von einem besonders stillen V o l k s v e r t r e t e r  im Landtag von Sachsen-Anhalt, der seit neun Jahren kein Sterbenswörtchen im Parlament sagte) noch ihre Speichellecker oder die von ihnen abhängigen Schreibtischtäter sein, sondern die Erstgenannten, weil sie für lücken- und schonungslose Aufdeckung der Fehlmechanismen und Hintermänner sorgen werden. Von der gegenwärtigen deutschen Politik, die restlos in zwischenparteiliche Grabenkämpfe, politische Medienshows und gierige Selbstversorgung aus der Staatskasse ausgerichtet ist, kann gegenwärtig aus freien Stücken keine Initiative und nichts Positives im Interesse der Tsunami-Opfer  erwartet werden.

Das Tsunami-Desaster war zweifelsohne ein Offenbarungseid deutscher Sicherheits- und Menschenrechtspolitik sowie eine Zäsur in deutscher politischer Geschichte der Nachkriegs-zeit.

“Das Gedächtnis der Menschheit für erduldete Leiden ist erstaunlich kurz. Ihre Vorstellungs-gabe für kommende Leiden ist fast noch geringer. (…) Und doch wird nichts mich davon überzeugen, dass es aussichtslos ist, der Vernunft gegen ihre Feinde beizustehen. Lasst uns das tausendmal Gesagte immer wieder sagen, damit es nicht einmal zu wenig gesagt wurde!“
(Bertold Brecht, Zum Völkerkongress für den Frieden, Wien, 1952)

Die Tsunami-Katastrophe hat dazu beigetragen, Spreu von Weizen zu trennen – vor allem in Sachen globaler seismischer Katastrophenprävention, des internationalen Katastrophenmanagements und globaler  Sicherheit in einer Situation des Notstandes.

Die kontinuierliche seismische Erdüberwachung obliegt den Staaten, die dazu technologisch imstande sind, die es sich leisten können oder die sich dazu vertraglich verpflichtet haben. Auf den Schultern dieser Nationen ruht die Verantwortung für das Tun und Lassen in einer katastrophalen Situation, wenn die gesamte Erde (wie am 26. Dezember 2004) durch gewaltige Verschiebungen und Vertikalbewegungen der tektonischen Platten erschüttert wird. „Wer Macht hat, trägt auch die Verantwortung (…) Nur wer Verantwortung hat, kann unverantwortlich handeln“ – schrieb der Philosoph Hans Jonas. Von den sträflich unverantwortlich und kriminell fahrlässig Handelnden gab es an diesem tragischen Tag leider viele, zu viele. Ihre gelähmte Macht erstreckte sich über viele Kontinente. In Asien: Japan, Thailand, Sri Lanka, Indien; in Ozeanien: Indonesien; Australien;  in Nord Amerika: die technologisch führende Supermacht, die USA; in Europa: Europa an sich als Ganzes; hinzu noch die Fachorgane der Staatengemeinschaft vereint in der UNO (der Organisation der UNfähigen). Katastrophal groß und schändlich war ihr Versagen; dramatisch und in jeder Hinsicht vernichtend dessen Folgen.

13 Anlieger-Nationen am Indischen Ozean traf die Katastrophe durch ihre geographische Lage direkt. Doch weit mehr, nämlich über 50 Nationen sind von der Katastrophe des globalen Ausmaßes durch den weltweiten Tourismus insgesamt betroffen; Deutschland, Schweden, Großbritannien, Italien, Finnland und die Schweiz traf es in Europa am stärksten und schmerzlichsten. Und auch Amerika hat viele Opfer zu beklagen. Auch Amerika, die allwissende Weltmacht USA – der technologische Musterknabe und Champion in Vormachtstellung, der imstande ist, erfolgreich hoch entwickelte Robotersonden in entfernte Regionen des Sonnensystems zu schicken – versagte kläglich als ihre Bürger und andere Touristen aus aller Welt in Verzweifelung und Todesangst um Hilfe schrieen … zu spät – keiner hat sie gewarnt!… Sie mussten sterben, viele auf grausame Weise (die offizielle Zahl um 300 000 Todesopfer wird sich nie präzise feststellen lassen). Andere Betroffenen wurden verletzt (124 000 Menschen nach offiziellen Angaben) oder lebenslänglich gesundheitlich geschädigt. Und das ist bei weitem noch nicht die ganze menschliche Bilanz der Katastrophe: Eine Schar von Weisen, Obdachlosen (1,7 Millionen Einheimische), Mittellosen, Arbeits- und Kinderlosen, zählbar hier und in schier unzählbarer Menge dort, ergänzt das Bild der menschlicher Tragödie und des sozialen Elends.

Von den unvermeidbaren Sach-, Landschafts- und Naturschäden wird an dieser Stelle nicht einmal gesprochen. Die versicherten Schäden (wegen geringer Versicherungsdichte lediglich ein Bruchteil der tatsächlichen Schäden) belaufen sich auf 4-5 Milliarden USD.

Amerika versagte ebenfalls, aber nicht nur Amerika allein, und auch nicht so sehr, wie die anderen. Amerika war schließlich das einzige Land, das nicht nur das Naturereignis registrierte und lokalisierte, sondern versuchte (leider nicht, wie es sein sollte) vor dessen Folgen zu warnen. Es ist also gerechterweise nicht einzusehen, dass Amerika allein die vielfältigen Konsequenzen aus der Katastrophe tragen soll, und die anderen Versager nicht. Zu den anderen gehört in Europa vor allem Deutschland. Deutschland führt die Liste der europäischen Totalversager an, und zwar vor, während und nach der Katastrophe. Auch in der Zeit danach hat Deutschland seine betroffenen Bürger schändlich im Stich gelassen und versucht in amtlich kaltschnäuziger Manier, in abweisender, manchmal gar arroganter Weise nun jegliche Mitverantwortung für die mitverschuldete Massen-tragödie eigener Staatsbürger von sich zu weisen, juristische Schritte gegen die Verantwortlichen zu blockieren, unterlässt oder verneint notwendige weit reichende Lehren und Konsequenzen daraus zu ziehen und die Betroffenen für ihr unermessliches Leid zu entschädigen. Die politische Elite an der Spree hat ihre Köpfe schweigsam eingezogen und versank in Untätigkeit. Deutschland kümmerte sich weder um effiziente Katastrophenvorsorge vor der Katastrophe noch kümmert es sich danach darum, diesbezügliche vielfältige Missstände zu beseitigen, und am wenigsten um das Schicksal der selbst mitverschuldeten Überlebensopfer der Katastrophe und Hinterbliebene. Die schon sprichwörtlichen bürokratielastigen deutschen Nieten in Nadelstreifen in der Bundesregierung, wie in den Landes-regierungen, im Bundestag und in den Landtagen, und schließlich in der Strafjustiz haben auch diesmal versagt und in ihrer bewährten bequemen Untätigkeit auch nach der Katastrophe dem deutschen Volk den Rücken gekehrt.

Das totale Versagen Deutschlands im Katastrophenfall (sprich im Krisenfall, also dann, wenn sofortige substantielle Hilfe vonnöten ist und geleistet werden muss), fehlende Katastro-phenprävention und nicht existentes  Katastrophenmanagement berührte die grundsätzliche Frage des fehlenden Verantwortungsbewusstseins der BRD für die Sicherheit deutscher Bürger im Ausland und hat in Folge den Tod von fast 600 Bundesbürger (präziser gesagt: die mitverschuldete gewaltsame Tötung durch grob fahrlässige Unterlassungen infolge des Versagens im Amt) kausal mitverursacht.
 
Deutschland hat den jüngsten Sicherheitstest beim 26/12/04-Anschlag auf das menschliche Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht bestanden!

Das verbürokratisierte Deutschland ist nicht nur unfähig, seinen gewohnten Alltag effizient zu gestalten. Es ist aber im Krisenfall dann logischerweise umso mehr paralysiert, sprich schlicht nicht fähig,

1)     entsprechende Warnungen an entsprechende Stellen sofort weiterzugeben, Warnungen, die durch ihres massive Aufkommen höchstwahrscheinlich die thailändischen Behörden als auch die Hotelbetreiber bewogen hätten, Alarme an den gefährdeten Küsten auszulösen, wodurch viele, die heute nicht mehr am Leben sind, hätten gerettet werden können;
2)     sofortige Hilfsmaßnahmen in Form einer Luftbrücke einzuleiten und durchzuführen.

Denn es geschah weder das eine noch das andere(!)

Deutschland ist im Krisenfall paralysiert, sprich schlicht nicht fähig sofortige Hilfsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Nichts funktionierte wirklich am 26.Dez.2004 in der Nacht, am darauf folgenden Tag und auch danach. Dies wirft ein dunkles Licht auf die grundsätzliche Fähigkeit Deutschlands für die Sicherheit im globalen Maßstab zu sorgen, also für das gesetzlich verbürgte Recht auf Leben und Unversehrtheit von uns allen einzustehen und zu seinem Erhalt weltweit konstruktiv beizutragen. Ein Staat, der keine eigenen autark funktionierenden Systeme zur Katastrophenprävention und zum Katastrophenmanagement besitzt und somit nicht fähig und willig ist deutsche Bürger im Ausland vor Massensterben zu schützen, sie im Katastrophenfall zu retten und ihnen vor Ort effizient zu helfen, wird noch weniger in der Lage sein, dies rechtzeitig und substantiell für andere zu tun. Deutschland wird mit seinem bürokratischen Klotz am Bein und seiner leeren Rhetorik über die Menschenrechte als Ersatz für konstruktive Taten, die das menschliche Leben wirksam schützen, auch in der Zukunft unfähig sein, sich  reaktionsschnell und reaktionssicher in Krisen globalen Maßstabs wie ein Warnender, Retter und Helfer in Not zu verhalten.

Vor diesem Hintergrund ist es um so unverständlicher und unakzeptabel, dass Deutschland – der Möchtegern-Global-Player ohne eigene einsatzfähige blitzschnell reagierende Systeme und Interventionstruppen im Not- und Krisenfall – schon seit langem Ansprüche darauf erhebt, ständiges Mitglied des Sicherheitsrates zu werden und bemüht sich schon seit Jahren (nämlich seit 1992), diesen Anspruch durchzusetzen. Es ist doch nicht von der Hand zu weisen:

Deutschland hat während seines Sicherheitstests am 26.12.2004  total versagt! Tsunami 2004 disaster was a  man-made death from the sea caused by human (also German) error and institutional failure.

Die Tsunami-Opfer fordern nun tief greifende Maßnahmen für Post-Tsunami-Deutschland in Form von Konsequenzen, die in der Zukunft verhindern sollten, dass sich ein ähnliches Schicksal wieder-holt: allen voran die leichtfertige, unbekümmerte, grob fahrlässige, sprich lebensverachtende Unterlassung der Verpflichtungen des Staates, das Leben zu schützen und zu retten im Notfall, egal wo und wann, auch am Feiertag und auch im Ausland, wenn akute Gefahr droht. Die Tsunami-Tragödie hat gezeigt, dass Massenvernichtung menschlichen Lebens von Menschenhand durch verantwortungslose, fahrlässige Politik, Unterlassungen und Versagen im Amt möglich war. Sie ist übrigens als reale Gefahr nach wie vor möglich, solange nicht weltweit daraus Konsequenzen gezogen werden. Man brauchte dazu keinerlei Waffe anzuwenden. Die einzige Waffe am 26.12.04 war die menschliche Torheit und kriminelle Fahrlässigkeit, und die Täter waren allesamt Schreibtischtäter – ihre Taten zeichneten sich dadurch aus, dass sie nichts taten. Damit töteten tatenlose Täter hunderttausende Menschen. Fest steht: Weil Deutschland im akuten Notfall keine Hilfe leistete, muss es dafür nicht nur juristisch belangt werden, sondern auch mit politischen Konsequenzen rechnen.

Die Tsunami-Katastrophe bewies eindrucksvoll, dass Deutschland zurzeit als erwiesener Unsicherheitsfaktor im Sicherheitsrat nicht positiv auf die globale Sicherheitslage einwirken kann. Im Gegenteil, es wird sie durch seine Reaktionsunfähigkeit eher schwächen, und zwar mit oder ohne Vetorecht.

“Ein Staat, der die Sicherheit seiner Bürger nicht gewährleisten kann,
hat den Anspruch auf Respekt und so die notwendige Bedingung seiner Legitimität verloren.”
„A state, that cannot safeguard the public safety of life for its citizens, loses its demand for respect
and consequently doesn’t fulfill a Conditio sine qua non to affirm  its legitimacy.” 
(Thomas Hobbes – 1588-1679)

In die allgemeine und besondere Unfähigkeit der Bundesregierung reiht sich nun nahtlos die Untätigkeit deutscher Politiker bezüglich des Haltens unter Verschluß des Tsunami-Untersuchungsberichtes durch die thailändische Regierung ein und somit ihre massive Justizbehinderung. Selbstverständlich hat weder der Bundeskanzler noch sein rhetorisch geübter Außenminister zum Reiseboykott nach Thailand aufgerufen, solange diese verlogene Politik andauert. Spätestens jetzt erkennt man Gründe, weshalb weder der Bundeskanzler noch weitere Mitglieder seiner Regierung sich um die Tsunami-Opfer kümmern. Der Tsunami hat die fassadenartige, scheinheilige, sich auf bloße Rhetorik beschränkende, deutsche Sicherheitspolitik der Tatenlosigkeit, deutlich vor Augen geführt. Konsequenterweise fühlt sich nun keiner in Deutschland verantwortlich für das Versagen, den Tod Hunderter und das Leid tausender Hinterbliebenen. Und nach der mitverschuldeten Katastrophe will (erwartungsgemäß) niemand die Verantwortung für die Katastrophenfolgen übernehmen und tragen.

Deshalb sollte Deutschland durch das Veto der amerikanischen Regierung der Eintritt in den UN-Sicherheitsrat verwehrt bleiben. Deshalb gilt es nun alle Kräfte zu mobilisieren, um den Beitritt Deutschlands in den Kreis der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates zu verhindern und zwar so lange, bis alle Konsequenzen aus der desaströsen verantwortungslos fahrlässigen Politik der Massenvernichtung des menschlichen Lebens, nicht in vollem Umfang gezogen werden. Das zahlenmäßig tragische Ergebnis dieser Politik: Der Massentod von Menschenhand aus dem Meer von mehr als 300 000 Menschen, darunter von fast 600 Deutschen. Die deutschen Tsunami-Opfer fordern deshalb von der globale Verantwortung tragenden Politik zu verhindern, dass der Versager in puncto Sicherheit, Krisenmanagement, Krisenprävention und Katastrophennachsorge, den UN-Sicherheitsrat durch seine strukturelle Schwächen noch zusätzlich belastet. Das gegenwärtige Deutschland darf die fragile globale Sicherheit nicht noch zusätzlich durch eigene Untätigkeit und Unfähigkeit gefährden! Die bereits vor geraumer Zeit vom ehemaligen US-Außenminister Henry Kissinger gestellte Frage (von essentieller Bedeutung) nach der Telefonnummer Europas blieb bis dato in der Substanz unbeantwortet, nämlich: „Wer hebt ab, wenn im Not- und Krisenfall das Telefon klingelt ?!“

Der 26/12/04-Anschlag auf das menschliche Grundrecht auf Leben konnte als ein Test Deutschlands für den Verteidigungsfall angesehen werden. In dem Fall „geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.“ (Artikel 115b GG). Mit diesen beiden Schaumschlägern im politischen Showgeschäft, den beiden Versagern im Weihnachtsurlaub als sog. Krisenmanager (Gott bewahre uns vor solchen Helfern im Notfall!) – die noch in ihrer bodenloser Vermessenheit vom „globalen Tourismus“ palaverten, der die Regierung „zum Handeln in Echtzeit im globalen Maßstab zwinge“ (sic!) (DER SPIEGEL) – wäre Deutschland im Ernstfall, allein auf sich gestellt, bereits in der Fläche Schutt und Asche: Aus der Vogelperspektive würden seine Landschaften dann so aussehen, wie die am „Schwarzen Sonntag“ vom Tsunami-Aufprall betroffenen Küsten am Indischen Ozean, nämlich,  als ob hierzulande tausende Bomben eingeschlagen wären.

Angesichts dieser wahrlich katastrophalen Sicherheitslage haben die Tsunami-Opfer eine multinationale Initiative gestartet und werden alles tun, was in ihrer Macht steht, dass sich die Post-Tsunami-Welt nachhaltig ändern wird. Denn sicherlich wollen auch Sie, dass aus der Tsunami-Tragödie vielseitige Lehren und tief greifende Konsequenzen gezogen werden: sowohl bezüglich der effizienten Katastrophenprävention, der blitzschnell reagierenden und substanzielle Hilfe im Notfall leistenden Staates sowie seiner wirkungsvollen Opfernachsorge einerseits, als auch in Hinblick auf die ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen in der weltweit agierenden Tourismusbranche andererseits. Das wollen Sie zweifelsohne auch in Ihrem wohlgemeinten Eigeninteresse – für sich selbst, Ihre Familienmitglieder, Freunde, Bekannten und Landsleute, damit alle aus dem nächsten Urlaub nicht nur erholt, sondern vor allem lebend(!) nach Hause zurückkommen.

Der vermeidbare und fahrlässig herbeigeführte gewaltsame Tsunamitod
darf nicht sinnlos gewesen sein!

Die durch grob fahrlässige Unterlassungen und Fehler glänzenden Verantwortungslosen, die politischen Nieten in Nadelstreifen alias Krisenmanager eigener Untauglichkeit, die ihre Amtspflicht missachteten und verletzenden Amtsträger, die gesellschaftlich inkompetenten Fachanalphabeten und sonstige Scheingelehrten sowie alle anderen, die die unverzeihliche fahrlässige Tötung von rund 300.000 Menschen, darunter fast 600 Deutsche und auch meinen Vater auf dem Gewissen haben – müssen zuerst alle an den öffentlichen Pranger gestellt und dann juristisch belangt werden. Diesem Zweck dient auch die vorliegende Klage.

3. Entschädigungsrelevante Gewaltdelikte,  lebenslange Folgen

Durch die gewaltsame, durch fremdes, grob fahrlässiges Verschulden verursachte Tötung meines Vaters ist ein Straftatbestand entstanden. Ich wurde körperlich verletzt, traumatisiert und gesundheitlich lebenslang geschädigt. Wir sind in unserem Alltag durch Schmerz und Trauer mit den psychosomatischen Folgen dieses gewaltsamen Todes konfrontiert. Unser individuelles, normales Leben und Familienleben wurden dadurch zerstört. Für die Toten war der 26.12.2004 das Ende ihres Lebens. Für die Hinterbliebenen dagegen erst der Anfang eines Alptraums. Wir sind nach dem Tod unseres geliebten Vaters, Schwiegervaters und Lebensgefährten psychisch schwer angeschlagen und psychosomatisch krank, fühlen uns vereinsamt und verlassen: Traurigkeit, Tränen, Eß- und Schlafstörungen, Magenkrämpfe und -schmerzen tagsüber sowie Alpträume nachts begleiten unseren Alltag. Meine körperlichen Wunden sind zwar schon vernarbt und schmerzen nur gelegentlich, aber der vermeidbare Tod des Vaters hat bei mir eine schwere, eiternde Wunde aufgerissen, die mich lebenslang begleiten wird. Die Bilder tragischer Erlebnisse bleiben ein Leben lang im Gedächtnis ostentativ oder latent präsent – eine persönlich erlebte Tragödie kann man als Erinnerung nicht einfach wegradieren. Traumatische Erlebnisse hinterlassen tiefe Spuren in der Psyche; sie verändern manchmal den Menschen komplett, dass er nicht wieder zu erkennen ist. Sie haben auch mich tief greifend verändert. Seitdem bin ich nur ein halber Mensch – körperlich und psychisch gebrochen. In der Psychiatrie, klinischer Psychologie, Psychotraumatologie und Traumatherapie sprechen die Fachleute vom chronic/acute posttraumatic stress disorder [PTSD] – zu Deutsch: Posttraumatisches Stress-Syndrom oder Posttraumatische Stressbelastungen. Wenn ich im Journal of Traumatic Stress der International Society for Traumatic Stress Studies die Studien über ‚Traumatic Stress in Earthquake Survivors and other Trauma Survivors after a Natural Disaster’ lese, komme ich zur Überzeugung, dass die meisten dort in den Überlebenden diagnostizierten posttraumatischen Symptome (dort als Bestandteile der Traumatic Stress Symptom Checklist [TSSC] genannt), sich auf mich beziehen und mein Privat- wie Arbeitsleben immens beeinträchtigen, beispielsweise:

trouble concentrating, memory problems, dreams or nightmares, insomnia, life is meaningless, avoided activities, lost interest, painful memories, depression, sleep disorder, sleeping too much, libido dysfunction, crying easily, feeling lonely, feeling blue, feeling everything is an effort, feeling low energy, slowed down, heart pounding or racing, trembling, headaches, faintness or weakness, dizziness, feeling hopeless about the future, feeling tense or keyed up, feeling worthless, nervousness or shakiness inside, emotional distress und andere.

Die Liste der psychisch destruktiven Folgen der Traumaerlebnisse ist sowohl in den dort untersuchten Fällen als auch bei mir lang – die Stressbewältigung alleinige Sache des Überlebensopfers und der Hinterbliebenen. Schließlich ist in der Folge dieser sich in meinem Fall vertiefenden Gesundheitsschädigung auch der Arbeitsplatzverlust wegen des fortschreitenden Leistungsabfalls möglich und sogar sehr wahrscheinlich. Wir die Hinterbliebenen geben nun die Mitverantwortung und Haftung für diesen  aktuellen Zustand und seine zukünftigen Folgen an die Täter weiter.

Durch das immens schwerwiegende Versagen der Bundesrepublik Deutschland, sprich des Staates und seiner zuständigen Vertreter wurde mein Vater getötet (es handelt sich um ein grob fahrlässig verursachtes, strafbares Tötungsdelikt), ich wurde körperlich verletzt und gesundheitlich anderweitig (insbesondere in Form des sich verstärkenden chronischen posttraumatischen Stress-zustandes) geschädigt (es handelt sich um das strafbare Delikt der fahrlässigen Körperverletzung). Diese posttraumatische Stressbelastung erstreckt sich ebenfalls auf andere Angehörige, d.h. meinen Bruder, meine Schwägerin und die Lebensge-fährtin meines Vaters (der ich das Leben im Notfall im letzten Augenblick noch retten konnte). Deshalb erhebe nicht nur ich, sondern erhebt nun der gesamte Kreis der Geschädigten und Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche nach dem Opferentschädigungs- und Bundesversorgungsgesetz (OEG/BVG), bzw. nach einem anderen einschlägigen Gesetz, das nicht ausgeschlossen werden darf nur deshalb, weil es in dieser Klage als Anspruchsrundlage nicht erwähnt wurde.

Dies ist der Kreis der Anspruchssteller. Alle waren vor, während des Tsunami-Desasters und sind nach wie vor sozialpflichtversichert.

4. Anspruchsgrundlagen und soziale Entschädigung

Durch die dargestellten Tatbestandsmerkmale wurde das menschliche Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sträflich verletzt, unter anderem und zuallererst: das Völkerrecht, sprich die UN-Internationale Menschenrechtskonvention (Die Allgemeine Erklärung der Menschen-rechte - Universal Declaration of Human Rights), das Europarecht (EU-Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten), das nationale Grundgesetz sowie das im Straf-, und Zivilrecht relevante Deliktsrecht – wie in anderen Tötungsdelikten deutscher Bürger übrigens auch.

Wir, die Hinterbliebenen, sind daher nicht zuletzt Opfer der Straftaten gegen die universellen Menschenrechte und erwarten – notfalls auch seitens der europäischen Rechtsprechung vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] in Straßburg beziehungsweise seitens der amerikanischen Gerichte – sozial-, straf- und zivilrechtliche Konsequenzen aus diesem Desaster, falls die bereits eingeleiteten Rechtsmittel in Deutschland nicht zu den erwarteten Ergebnissen führen, sprich zugunsten der Tsunami-Opfer entschieden werden.

Für die durch staatliches Handeln und Unterlassen verursachten Schäden und Beeinträchtigungen hat die deutsche Rechtsentwicklung eine Reihe von Restitutions- und Kompensationspflichten des Staates hervorgebracht. Herkömmlicherweise unterscheidet man zwischen der Haftung des Staates für Schädigungen durch rechtsmäßiges Handeln, für schuldlos rechtswidriges Handeln, für schuldhaft rechtswidriges Handeln (Amtshaftung) sowie für die Schaffung besonderer Gefahren (Gefährdungshaftung). Die zwei letzten Haftungsarten treffen hierbei zu.

Zunächst haben die ausbleibenden Präventivmaßnahmen vor und Handlungen unmittelbar nach dem Seebeben eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die wegen des unübersehbaren Risikos anzu-nehmen war, aber schuldhaft nicht angenommen wurde und dadurch eine Lebensgefahr herbeiführte. Gerade wegen des unübersehbaren Risikos richtet sich hierbei die Haftungsregelung nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (wie dies beispielsweise im Atomgesetz geregelt ist), was bedeutet, dass eine Haftung auch dann eintritt, wenn dem Schadensverursacher kein Verschulden trifft, was für den Fall der vermeidbaren Tsunami-Katastrophe freilich nicht zutrifft.

Durch unterlassene Amtshandlungen wurden dann nach dem Tsunami-Aufprall Strafdelikte der Massentötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung und weitere Schädigung in hunderten von Fällen deutscher Touristen und Staatsbürger herbeigeführt. Sie wurden schuldhaft, rechtswidrig durch Amtsträger, Beamte oder mit öffentlich-rechtlichen Funktionen betraute Angestellte in Ausübung ihres anvertrauten öffentlichen Amtes und in innerem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit den Opfern (ihren Bürgern) zugefügt, wobei sie die – den Geschädigten gegenüber obliegende – Amts- und Rechtspflichten verletzt haben, zuallererst die primären menschlichen Rechtsgüter: Leben, Leib und Gesundheit.

Nach geltendem deutschen Recht übernimmt der Staat die Schadensersatzpflicht des Beamten mit befreiender Wirkung, was in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geregelt ist.

Unabhängig von der breiter Kasuistik, die sich zur Frage der Amtspflichtverletzung in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes entwickelte, bestehen die Tsunami-Opfer auf eine rigorose und harte (den Tätern gegenüber)  sowie faire, ethisch einwandfreie, gerechte (den Opfern gegenüber) Auslegung der Gesetze.

Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet (ich zitiere die offizielle, gesetzlich verankerte, Information des „Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung“): „Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft (sprich der Staat) in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht, hat gemäß § 5 SGB I ein soziales Recht, ein Anspruch auf Versorgung. Ein Recht auf wirtschaftliche Versorgung haben auch nach § 24 SGB I die Hinterbliebenen eines Beschädigten. Das Recht der sozialen Entschädigung wegen Gesundheitsschäden beruht auf dem Gedanken, dass eine Abgeltung persönlicher Gesundheitsschäden durch die staatliche Gemeinschaft wegen einer besonderen Opfersituation des betroffenen Bürgers angemessen erscheint. Das Entschädigungsprinzip folgt dabei dem haftungsausfüllenden Kausalprinzip (Kausalzusammenhang, Zurechnungszusammenhang): Infolge eines Schadensereignisses muss es zu einem Versorgungsfall gekommen sein; dies ist dann der Fall, wenn dieses Schadensereignis zu einem Gesundheitsschaden oder wirtschaft-lichen Nachteil geführt hatte.“

Somit findet die Anwendung des Opferentschädigungs- und Bundesversorgungsgesetzes statt, dann nämlich, wo der Staat seine verpflichtende Schutzfunktion (Fürsorge- und Obhutspflicht) seinen Bürgern gegenüber (im Inland oder im Ausland, am Werk- und Feiertag) nicht nachgekommen ist, was nachweislich vor und während der Katastrophe in Thailand am 26.12.2004 und auch an den Tagen danach der Fall war.

Das Landesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein mache es sich sehr einfach, und interpretierte das Gesetz so buchstäblich und dem Sinne nach völlig fremd, dass die faktischen Opfer nach dem Gesetz nicht mehr als Opfer gelten, dass den Strafdelikten ihre strafbare Dimension entnommen wird, dass die Verpflichtungen des Staates, das Leben seiner Bürger zu schützen und sie im Notfall zu retten, vom Staat nicht als verpflichtend angesehen werden, und dass unzulässigerweise in einem Gesetz, das uns als Opfer einer Gewalttat entschädigen soll, nur ausschließende Gründe gesehen werden, die den Staat – nach der von ihm mitverursachten Katastrophe (sie zog gewaltsame Massentötung nach sich) – nicht in die Pflicht nehmen, um den Opfern in ihrer Lebenslage zu helfen. Das Landesamt sollte sich zur Frage der territorialen Gültigkeit der Gesetze auch mal mit vergleichbaren Entschädigungstatbeständen, sprich schuldhaft verursachten Katastrophenfällen befassen, die beispielsweise außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer stattfinden, wenn angenommen ein deutscher Tornado-Flieger in ein Passagierschiff unter fremder Flagge mitten auf der Nordsee abstürzt. Würde das Amt den betroffenen Opfern die soziale Entschädigung nach eigenem Gutdünken auch verweigern mit dem Hinweis auf diese oder jene Einschränkung in der Gültigkeit des Opferentschädigungsgesetzes?... Ob dabei Vorsatz im Spiel ist, wäre den Opfern doch völlig egal; sie wären so oder so geschädigt sein, ob nun mit oder ohne Vorsatz seitens des Täters. Die Motivationslage des Piloten würde sich voraussichtlich dann nicht mehr klären lassen können. Fest steht: Weder ein Einzeltäter noch ein Staat kann sich bei allein- oder mitverschuldeten Delikten auf Gesetzeslücken berufen, die ihre Haftung ausschließen – dies ist generell unzulässig. Ähnlich unzulässig sind haftungsausschließende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei grober Vernachlässigung der Sorgfalts- und Verkehrspflichten. Das öffentliche Recht genießt in dieser Hinsicht keinerlei Privilegien. Und darüber hinaus nicht das wie auch immer interpretierte Gesetz soll im Falle der schuldhaft verursachten Katastrophe im Vordergrund bei Entscheidungen der Sozialbehörde stehen, sondern die Geschädigten, sprich mit dem Schicksal allein  gelassene Opfer.

Wie überall, sind es nicht allein die geltenden Gesetze, sondern vorwiegend die Personen, die den Charakter der Institution bestimmen. Bezeichnenderweise hat der Sachbearbeiter des o.g. Amtes in seinem Bescheid nicht mal mit einem einzigen Satz unseren getöteten Vater erwähnt. Der Berichterstatter am Bundesverfassungsgericht Udo Di Fabio würde vielleicht dazu, wie in seinem Buch, kommentierend sagen: „Der Raum, den Anstand und Sitte freigeben mussten, wurde durch Vorschriften und Gesetze ausgefüllt.“

An dieser Stelle nochmals zur Erinnerung: Nicht die Katastrophenopfer haben ihr Schicksal verschuldet (die Bringschuld liegt definitiv nicht auf unserer Seite!), sondern der Staat: fahrlässige Ämter und Behörden. Die Tsunami-Opfer sind in allen juristischen Auseinandersetzungen auch keinesfalls beweispflichtig, sondern unterliegen lediglich der Darstellungspflicht. Die Schuld-igen, auf denen alle Lasten der Schuld und Verantwortung sowohl für die schuldhafte und rechtswidrige Herbeiführung der Tatbestände als auch für die vielfältigen Konsequenzen aus dem Desaster ruhen, sind sowohl beweispflichtig als auch bringschuldig! Aus diesem Schuld-verhältnis ergeben sich nach deutschem Recht Forderungsrechte der Opfer und obligatorische Ver-haltenspflichten des Schuldners, also des Staates auch auf der Grundlage des hier einschlägigen Öffentlichen Rechts, sprich des Sozialrechts. Dieses Recht tangiert im § 116 SGB X, so wie das De-liktsrecht des BGB im § 823, das Haftungsrecht, wenn Sozialversicherte Körperschäden erleiden, für den ein Dritter schadensersatzpflichtig ist. Dabei gebe ich dem Landesamt zu bedenken, dass das Sozialrecht zu schneller und effektiver Leistungserbringung verpflichtet ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie es zu einem Schaden gekommen ist und wer dafür haftet. Dieser Verpflichtung ist das Landesamt keineswegs nachgekommen sondern hat sie unterlassen. Der Ermessensspielraum der Behörde wurde nicht ausgeschöpft, die untragbare Situation der Opfer nicht gebührend berücksichtigt. Dabei regeln die Anspruchsgrundlagen nach dem BVG die von den Geschädigten beanspruchte Leist-ungen, und zwar insbesondere: Beschädigtenrente, Bestattungs- und Sterbegeld, Hinterbliebenen-rente, Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen: (§§ 29-34, §§ 36,37, §§ 38-52, § 53 BVG).

Aus obigen Gründen fühlen sich die Kläger berechtigt und gezwungen, gegen die Amtshandlungen, sprich die Entscheidungen des Landesamtes beim Sozialgericht eine Anfechtungs- und positive Leistungsklage nach § 55 SGG zu erheben, da die Verwaltung zur Vornahme ihres negierenden Verwaltungsakts nicht berechtigt war. Da die Geschädigten einen Rechtsanspruch auf Leistungen haben, die von der Behörde durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist, und weil die Kläger durch die rechtswidrige Ablehnung in ihren Rechten verletzt wurden, ist dieser Klage ohne weitere Begründung eine Verpflichtungsklage anhängig, die die Behörden zu entsprechenden Amtshandlungen nach § 54 SGG kraft eines Erlasses verpflichtet.

5. Entschädigungsforderungen dieser Klagegemeinschaft

Es handelt sich dabei um Leistungen zum Mindestbedarf der Geschädigten, Leistungen für Notversorgung der Klagegemeinschaft als unmittelbar betroffene Tsunami-Opfer, die wir sowohl vom Umfang als auch von der Höhe her für gerecht und angemessen halten und deshalb fordern, und zwar:


- Lebenslange Zahlung der Hinterbliebenenrente
- Übernahme der Bestattungs-/Beerdigungskosten (im In- und Ausland);
- Übernahme von Miet- und Nebenkosten, die nach §564 BGB durch dreimonatige Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben angefallen sind und durch das Sonderkündigungsrecht nicht entfallen konnten; 
- Übernahme der Kosten für Haushaltsauflösung; 
- Übernahme der Hälfte der anfallenden Grabpflegekosten unserer Eltern für 20 Jahre;
- Übernahme der Rehabilitationskosten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einem Fitneess-/Wellnessclub (bzw. eines Abonnements in einer ähnlichen gesundheitsfördernden Einrichtung) als die sinnvollste Sofortmaßnahme zur Überwindung des akuten posttraumatischen Stresszustandes; 
- Übernahme der Herstellungs- und Anbringungskosten einer dreisprachigen Gedenktafel am Ort der Tragödie sowie damit zusammenhängenden Reise- und Aufenthaltskosten einer einwöchigen Abschiedsreise der o.g. Hinterbliebenen zu den von ihnen akzeptierten Konditionen.

    Aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung und des dadurch verursachten Tötungsdeliktes und Verletzungsdelikten mit lebenslang reichenden Folgen beanspruchen wir vom Kostenträger, dem Bund, unabhängig vom sozialen Entschädigungsrecht, nach dem Schmerzensgeld nicht geleistet wird, die Zahlung des Schmerzensgeldes an die Klagegemeinschaft gemäß § 823 BGB (Schadensersatzpflicht).








    mgr Jerzy Chojnowski

     (als Vertreter und Bevollmächtigter der o.g. Geschädigten und im Namen der Klagegemeinschaft)





    Hinweis: Der ursprüngliche Text der Klageschrift wurde vom Kläger im August 2005 ergänzt und beim Gericht eingereicht. Zum Zwecke der Online-Veröffentlichung wurde jener überlange Text abgekürzt.

    _________
     
    An den
    Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

    The Registrar
    European Court of Human Rights
    Council of Europe
    67075 STRASBOURG CEDEX
    FRANCE

    A. Der Beschwerdeführer
    Jerzy Chojnowski

    B. Beschwerdegegner
    Staat(en), gegen den/die sich die Beschwerde richtet
    DEU – Deutschland

    E. Beschwerdegegenstand
    Darlegung des Sachverhalts

    Jerzy Chojnowski (Kläger) gegen Bundesrepublik Deutschland (Beklagte), Gegenstand: Zahlung der Opfer- und Hinterbliebenenrente für mich als Überlebender und Opfer des Tsunami-Desasters 2004 und Schwerbehinderten (GdB 50)

    1. Am 26. Dezember 2004 ereignete sich im Sundagraben (Epizentrum nahe der NW-Küste Sumatras) das zeitlich (8-10 Minuten) und räumlich (1400-1600 km) längste und das (seit Mai 1960) zweitstärkste je registrierte Erdbeben der Magnitude 9.3, ein weltweit durch seismische Netze in wenigen Minuten registriertes und lokalisiertes Monsterbeben, das ein Energieequivalent von ein paar Millionen der Hiroshimabomben freisetzte und einen gewaltigen transozeanischen und sich katastrophal auswirkenden Tsunami auslöste. Der erste Teil der Katastrophe fand auf Nordwest-Sumatra und auf den zu Indien gehörenden Inseln der Nikobaren und Andamanen statt, deren Küsten der Tsunami verheerte und bis zu 200 000 Menschenleben forderte. Einerseits deshalb, weil dort Regierungen Indonesiens und Indiens die gebotene und notwendige Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge sträflich unterließen und andererseits aufgrund der sehr kurzen Vorwarnzeit bis zum Aufprall der Tsunami-Welle. Dass die akute Gefahr der unmittelbar bevorstehenden Katastrophe an den Küsten der Anrainerstaaten des Indischen Ozeans bestand, konnte man bereits unmissverständlich anhand der alarmierenden seismischen Daten erkennen, die bei den seismischen Diensten überall auf der Welt vorlagen. Dass aber der Tsunami tatsächlich ausgelöst wurde und eine Katastrophe in der Region bereits stattgefunden hatte, konnten auch die Länder der Ersten Welt, zu denen Deutschland gehört, durch Bilder der Erdbeobachtungs- und Fernaufklärungssatelliten erfahren, die nicht nur die exakten Aufzeichnungen von Höhe und Ausbreitung der Tsunami-Wellen sondern auch - an diesem wolkenfreien Tag - Fernsehbilder der katastrophal verheerenden Küsten und Städten in Echtzeit lieferten. Zu diesem Zeitpunkt konnte man also die noch bevorstehende Tsunami-Katastrophe in Thailand und woanders verhindern, wenn unsere Seismologen und Satellitenüberwacher ihre für die Katastrophenprävention relevanten Geräte kontinuierlich überwacht und die ankommenden katastrophenrelevanten Daten ausgewertet hätten und wenn sie ihre daraus gewonnenen Erkenntnisse zum Zwecke der zeitnahen und wirksamen Warnung genutzt hätten. Dies war bekanntlich nicht der Fall, weshalb jedwede Warnungen vor der kommenden Katastrophe in Thailand sträflich fahrlässig  und unentschuldbar unterblieben. Diese Warnungen hätten seitens der Beklagten über zivile (auch diplomatische) und militärische Kommunikationskanäle übermittelt werden können und müssen. Dies unterblieb. Versagt haben auf Seiten deutscher Dienste, Regierungsstellen und Behörden mit all ihren angeblich rund um die Uhr besetzten Krisenreaktions-, Lage- und Meldezentren, die im Notfall nichts taugten: die Seismologen vom Geoforschungszentrum Potsdam (Sektion Naturkatastrophen, Erdbebenrisiko und Frühwarnung), das Geozentrum Hannover (Seismic Data Analysis Center), Seismologisches Zentralobservatorium Gräfenberg; die Satellitenüberwacher vom Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR – Fernerkundungszentrum für satellitengestützte Kriseninformation); der Katastrophenschutz, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in Bonn (Melde- und Lagezentrum für Krisenmanagement samt ihrem nicht funktionierenden Deutschen Notfallvor-sorge-Informationssystem); das Bundeskanzleramt und sein Auslandsnachrichtendienst (BND); das Krisenreaktions- und Lagezentrum des Auswärtigen Amtes samt seiner Botschaften und Konsulate in den Anrainerstaaten des Indischen Ozeans; das Kommando Strategische Aufklärung (KSA) der Bundeswehr und die im Indischen Ozean damals an der Spitze eines NATO-Verbandes operierende Deutsche Marine samt ihrem Flottenkommando und Geoinformationsdienst der Bundeswehr in der Heimat; der maritime Warndienst mit seinem globalen maritimen Notfallsystem (GMDSS); der Deutsche Wetterdienst (DWD) und schließlich unsere Massenmedien. Insbesondere der Deutsche Wetterdienst (DWD) rührte nach dem monströsen Seebeben im Sundagraben keinen Finger, um entsprechende Warnungen an die deutschen Inlands- und Aus-landsmedien (Rundfunk und Fernsehen) sofort durchzugeben, obgleich gerade diese damals zwar nicht die einzigen aber sehr wohl die wichtigsten waren, um die breite Öffentlichkeit in Deutschland und die deutschen Touristen im Ausland wirksam vor der drohenden Lebensgefahr zu warnen. Warnmeldungen im deutschen Rundfunk und Fernsehen hätten dazu geführt, dass Touristen, die ja telefonisch in den Hotels per Festnetz oder auch sonst per Mobilfunk erreichbar waren, von ihren Verwandten oder Freunden hätten direkt erreicht und gewarnt werden. Die Gewarnten hätten dann als Multiplikatoren agieren und andere warnen können und somit viele Menschenleben retten können. Aber soweit kam es nicht. Denn als es am Tag der Katastrophe darum ging, vor den verheerenden Folgen eines Megabebens zu warnen, die Hunderttausende Menschenleben bedrohten (darunter Abertausende deutsche Touristen), schwiegen die deutschen Massenmedien beharrlich (darunter Öffentliches Deutsches Fernsehen und Rundfunk). Entsprechende Informationen und Warnungen fehlten übrigens grob fahrlässig gerade auch in dem fürs Ausland bestimmten und in den thailändischen Hotels (auch in dem Hotel, wo wir uns aufhielten) empfangenem deutschem Fernsehprogramm der Deutschen Welle TV. Auch über dieses Medium hätten die bedrohten Touristen direkt in ihren Hotelzimmern gewarnt werden. Dies unterblieb, sträflich und unentschuldbar, kriminell fahrlässig.

    2. Zusammen mit meinem Vater und seiner Lebensgefährtin bin ich im Dezember 2004  in Thailand (Phuket) gewesen. Diese Urlaubsreise endete mit einem Desaster: Während der Tsunami-Katastrophe am 26. Dezember 2004, die ich verletzt ü-berlebte, habe ich meinen Vater verloren, den Leichnam (s. Anlage 1) habe ich nach zweitägiger Suche gefunden und  identifizieren müssen. Mitgerissen durch die Tsunami-Welle, in die ich sprang, weil ich meinen Vater retten wollte, habe ich die Katastrophe wie durch ein Wunder mit Verletzungen am Körper überlebt. Diese  schockierenden, tragischen Umstände waren Ausgangspunkt und Auslöser einer traumatischen Gesundheitsstörung, an der ich seitdem leide. Den Tod meines Vaters habe ich nie verwunden. Die Folge dieser seelischen Erschütterung war eine schwere Traumatisierung, die mich lebenslang begleiten wird. Als Lehrer von Beruf mit einem Magister-Diplom in Philosophie habe ich am 30.6.2006 meinen Job als Sprachlehrer an einer Privatschule in Hamburg verloren und wurde arbeitslos. Seit dem 1.8.2008 beziehe ich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung und Schwerbehinderung (GdB 50) Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit.  Zurückzu-führen war das humanitäre Desaster auf zwei sich katastrophal auswirkende Naturereignisse: das gigantische Seebeben im Sundagraben und den von ihm ausgelösten transozeanischen Tsunami aber in haftungsausfüllender Kausalität verursacht durch das Versagen von Verantwortlichen, auch in Deutschland, die mit allen erforderlichen technischen und personellen Kapazitäten ausgestattet waren, um einer solchen Katastrophe wirksam zu begegnen, sprich ihre Entstehung zu verhind-ern oder zumindest ihr Ausmaß einzuschränken. Wir verbrachten den Urlaub in einem vier Sterne Hotel der Hotelkette Best Western, das ausgestattet war mit allen technischen Einrichtungen, die auch sonst wo in der übrigen Welt üblich waren. Dort, und auch in den sonstigen bestens ausgestatteten Strandhotels an der thailändischer Westküste, hätte kein Tourist sterben müssen.  Denn zwischen dem überall auf der Welt registrierten und lokalisierten Seebeben und dem Aufprall des Tsunamis auf die Westküste Thailands vergingen zwei Stunden Zeit und mancherorts sogar mehr – Zeit genug also, um die Urlauber zu warnen, damit sie sich in Sicherheit bringen können, was binnen weniger Minuten möglich gewesen wäre. Solche Warnungen nicht nur von Seiten der Hotelangestellten sondern auch über Radio, Fernsehen und andere zivile, militärische, diplomatische und nachrichtendienstliche Kommunikations- und Informationskanäle, die möglich und notwendig gewesen wären, Warnungen vor der drohenden Gefahr an die akut lebensbedrohten Touristen in den Hotels und an den Hotelstränden mit dem Ziel, sie in die höheren Etagen oder auf ein höheres Gelände zu evakuieren, unterblieben – kriminell fahrlässig. Aufgrund dieses sträflichen und unentschuldbaren Versagens und Fremdverschuldens nahm die humanitäre, in ihrer Entstehung und in ihrem Ausmaß von verantwortungslosen Menschen herbeigeführte Katastrophe ihren Lauf. Vor dem Aufprall des Tsunamis kurz vor 10 Uhr Lokalzeit in dem Best Western Bangtao Hotel & Spa auf Phuket, wo mein Vater und ich unseren Weihnachtsurlaub verbrachten, sonnten wir uns nichts ahnend auf der Hotelwiese.  Unsere mit uns befreundeten Zimmernachbarn aufgeschreckt von dem spürbaren Beben gegen  8 Uhr guckten die Deutsche Welle TV. Sie hätten uns also direkt warnen können, wenn die DW TV entsprechende Warnungen durchgegeben hätte. Doch weil es auch dort keine Warnungen gab, wähnten sich alle in Sicherheit. Nur 30 m trennten uns von der rettenden Treppe in  den ersten Stock des Hotels. Bei vorhandener Warnung und Einhaltung gebotener Verkehrssicherungspflichten hätte weder  mein Vater noch niemand sonst im Hotel eines gewaltsamen und grausamen Todes sterben müssen, denn für die vertikale Evakuierung ins erste Stockwerk brauchte man vom Strand aus nicht mehr als 2 Minuten - dies bei einer Vorwarnzeit vor dem kommenden Unheil von zwei Stunden. Doch diese kostbare Zeit wurde verantwortungslos  ungenutzt verstrichen.

    3. Aufgrund grober, gravierender und verhängnisvoller Amtspflichtverletzungen der Beklagten, ihrer Unterlassung der Hilfeleistung von Amts wegen in besonderen Lebenslagen, massiver und gravierender Verletzung der elementarsten bürgerlichen Schutzrechte sowie Amts-, Füfsorge-, Obhuts- und Sorgfaltspflichten wandte ich mich am 6. April 2005 an das Landesamt für Soziale Dienste Schleswig-Holstein mit einem Antrag auf Opferentschädigung (s. Anlage 2) und nach seiner Ablehnung reichte ich als Vertreter der Hinterbliebenen Klage beim Sozialgericht Lübeck ein mit der Forderung sozialer Entschädigung in Form von Hinterbliebenen- und Opferrente (s. Anlage 3). Am 11. Oktober 2006 übersandte ich an das Lübecker Gericht einen Anhang zur Klageschrift (s. Anlage 4). Es fand nur eine einzige (am 11. Oktober 2006) Verhandlung am Sozialgericht Lübeck statt, bei der der Richter in der Sache verhandelte. Was ich beim Lübecker Gericht erleben musste, war ein erschütternder Rechtsbruch nach dem anderen: Das Lübecker Sozialgericht hat stets abgelehnt bzw. unterlassen, die Klage sachgerecht und ordnungsgemäß zu bearbeiten. Stattdessen wurde ich immer und immer wieder durch das Gericht gegen meinen Willen, gegen den Buchstaben der Klageschrift, gegen das Gesetz und sogar unter Einsatz rechtswidriger Mittel (irreführende, suggestive, evident falsche Informationen des Richters) dazu gedrängt, die Klage zurückzunehmen und in eine zivilrechtliche Klage umzuwandeln, die ich aber nie beabsichtigt habe, einzureichen und die bisher in dieser Form weder geschrieben noch beim Gericht eingereicht wurde. Der ganze überlange Prozess war von Anfang an manipuliert und frisiert und entsprach in keiner Weise den juristischen Standards der Prozessführung. Ein Beschluss vom 28. Juni 2010 (s. Anlage 5) sowie ein Urteil vom 12. Dezember 2012 (s. Anlage 6), das mir am 3. Mai 2013 zugestellt wurde, sind ergangen. Die meisten Inhalte dort entsprechen weder der Wahrheit noch dem Willen des Klägers. Eine Beschwerde und Rüge bei dem Sozialgericht Lübeck und beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht folgte der anderen. Eine Auswahl füge ich exemplarisch bei (s. Anlage 7). Darüber hinaus habe ich sowohl die Präsidentin des S-H Landessozialgerichts, mehrfach das Bundesjustiz- und Landesjustizministerium, Bundes- und Landessozialministerium als auch sogar das Bundesverfassungsgericht auf die herrschenden Missstände bei der Lübecker und Schleswiger Sozialjustiz hingewiesen und die o.g. Behörden zum Handeln aufgefordert - ohne entsprechende adäquate Reaktion von dieser Seite. Aufgrund des überlangen Verfahrens und anderer gravierender Verfahrensmängel reichte ich Klage beim S-H Landessozialgericht ein. Das Gericht manipulierte das Verfahren solange, bis mir jedwedes Recht auf ein faires Verfahren abgesprochen wurde. Meine Beschwerde beim Bundessozialgericht vom 1. Oktober 2013 (s. Anlage 8) gibt dem Gericht ein adäquates Bild von dem juristischen Rechtsmissbrauch und der Situation wieder. Auf meine Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht vom 3. Juni 2013 gegen das o.g. Urteil des Sozialgerichts Lübeck folgte der Beschluss des S-H- Landessozialgerichts vom 2. Juni 2014 (s. Anlage 9). Diesem Beschluss folgte meine umfangreiche Beschwerde-Rüge vom 9. Juli/7. August 2014 beim Bundessozialgericht (s. Anlage 10). Der diesbezügliche Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. September 2014 ist als Anlage 11 beigefügt. Diesem folgte meine Verfassungsbeschwerde vom 12. Oktober 2014 (s. Anlage 12). Auf diese und andere in diesem Zusammenhang von mir eingereichten Verfassungsbeschwerden wird in der Anlage 13 hingewiesen. Schließlich nach mehrfacher Aufforderung reagierte das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung vom 2. Januar 2017 (bekannt gegeben am 17. Januar 2017), dass: "Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen." (s. Anlage 14). Nach 12-jähriger Wartezeit auf eine Entscheidung in der Sache wurde mir (wie den anderen Hinterbliebenen) also auch von der juristisch höchsten Instanz eine Entscheidung in der Sache verwehrt.

    4. Am 6. März 2005 wandte ich mich per Mail mit einem Beschwerdeschreiben an die damalige Bundesjustizministerin Zypries und erhielt von ihr eine Antwort, in der zu lesen ist "Auch eine juristische Aufarbeitung gehört zu den Flutfolgen. Allerdings ist dies nicht Aufgabe der Bundesregierung." (s. Anlage 15). Wessen Aufgabe die Aufarbeitung des kollektiven und totalen Staatsversagens, das mit einem Berg von Leichen endete, sein sollte, vergaß mir die Bundesministerin mitzuteilen. In Finnland, das wesentlich weniger Tsunami-Opfer zu beklagen hatte, machte sich The Accident Investigation Board of Finland Anfang Januar 2005 sofort an die Arbeit und veröffentlichte im Internet sechs Monate später Ergebnisse seiner Untersuchung. Nichts dergleichen geschah in Deutschland. Hier wurde alles, was von Bedeutung war, vertuscht.

    5. Am 21. März 2005 habe ich aufgrund staatsanwaltlicher Untätigkeit von Amts wegen eine Strafanzeige erstattet, um Ermittlungen von Strafverfolgungsbehörden herbeizuführen. Doch auch die Staatsanwälte rührten keinen Finger, weil sie kein heißes Eisen anfassen und sich die Hände nicht schmutzig machen wollten. Im Ergebnis des Klageerzwingungsverfahrens haben drei Richter des II. Strafsenats des S-H Oberlandesgerichts einen Beschluss gefasst, der die Formulierung beinhaltet von "theoretischer Möglichkeit von Flutwellen nach Seebeben im Pazifischen Ozean". Soviel zum Thema juristische Arbeitsverweigerung, Analphabetentum und Opferverhöhnung von Seiten deutscher Strafverfolgung (s. Anlage 16).

    6. Ich gab dennoch nicht auf und wandte mich mit einer Petition an den Deutschen Bundestag mit der Aufforderung der Einsetzung eines Tsunami-Untersuchungsausschusses. In Schweden, das in etwa genauso viel Opfer zu beklagen hatte wie Deutschland, wurde die Katastrophe und das Fehlverhalten von Regierungsstellen nach der Tsunami-Katastrophe im Indischen Ozean über Weihnachten 2004 im Schwedischen Reichstag untersucht; die Außenministerin Freivalds wurde für ihr    Versagen scharf kritisiert und musste schließlich von ihrem Amt als Außenministerin zurücktreten. In Deutschland dagegen behielten alle Versager ihre Posten und Ämter; meine Petition wurde abgelehnt, keine parlamentarische Untersuchung fand statt - sie war politisch nicht gewollt. Kein Opferfond wurde eingerichtet, um den Opfern des kollektiven Staatsversagens zu helfen - ein umfassendes Versagen also vor und während und auch nach dem Tsunami-Massaker 2004.

    7. Nach der grob fahrlässigen Unterlassung durch die Beklagte präventiv adäquat zu Risiken vorzugehen und reaktiv adäquat  zur akuten Bedrohung zu handeln, kam nach der kriminellen Verletzung der Warnpflicht mit Massaker und Massen-todesfolge dann auch noch zur Unterlassung der Hilfeleistung danach, sprich zur Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber den Überlebenden und Hinterbliebenen, so auch dem Kläger und Beschwerdeführer: Der Staat hat versagt - der Staat will von den Opfern seines Versagens nichts wissen, ein typisches und bekanntes frevelhaftes Handlungsmuster der Politiker ohne Moral. Ich bin Leidtragender dieses Versagens und Opfer der Verweigerung von Hilfeleistung durch die Beklagte. Prinzipiell gilt das Verursacher- und Haftungsprinzip, das besagt, dass beim fremd verschuldeten und vermeidbaren Schaden (hier: vermeidbarer, gewaltsamer Tod meines Vaters; und was mich anbetrifft: Leid, Körperverletzung, lebenslange gesundheitliche Schädigung durch das Trauma) der Verursacher dafür in Haftung genommen werden muss. Dieses Prinzip des Ausgleichs und Wiedergutmachung ist der Dreh- und Angelpunkt des modernen Rechts: Diejenigen, die einen Schaden verschuldet und verursacht haben, müssen dafür haften und Wiedergutmachung leisten. Staaten müssen immer dann Entschädigung leisten, wenn sie bei ihrer Aufgabe versagen, Bürger zu schützen. Das Haftungsprinzip als übergeordnetes regulatives Rechtsprinzip darf grundsätzlich nicht durch etwaige gesetzliche Lücken (ob auf nationaler Ebene, ob auf EU-Ebene, ob als international geltendes Recht) außer Kraft gesetzt werden. Hierzu sind Gerichte regelmäßig aufgefordert, den gesetzlichen Rahmen zu durchforsten und initiativ gegenüber dem Gesetzgeber zu wirken, um diesem übergeordneten Rechtsprinzip neue Geltung zu verschaffen. Die Gerichte sind ihrer diesbezüglichen Pflicht nicht nachgekommen. Aufgrund dieses Rechtsbruchs in Permanenz auf allen politischen Ebenen des sog. Rechtsstaates und bei allen Instanzen der dritten Gewalt sah ich mich schließlich gezwungen das EGMR anzurufen und diese Beschwerde einzureichen.

    F. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde

    Geltend gemachter Artikel

    Artikel 2 – Recht auf Leben
    Art. 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die fahrlässige Tötung. Die Beklagte machte sich durch die Unterlassung jedweder präventiver und reaktiver Maßnahmen im Katastrophenfall der Beihilfe zur fahrlässigen schweren Körperverletzung und Massentötung, der Beihilfe zum Zustandekommen des Tsunami-Massakers Weihnachten 2004 an ihren Bürgern, die in den thailändischen Hotels hätten direkt aus Deutschland gewarnt werden können und müssen, schuldig. Gegen die Fürsorge- und Obhutspflicht des Staates dem Bürger gegenüber, gegen das Prinzip seiner Schutzverantwortung und die Pflicht der Beklagten zur humanitären Intervention, um massiv bedrohtes Menschenleben eigener (und fremder) Bürger zu schützen (Responsibility to Protect, R2P) wurde grob verstoßen, was in einem Massaker endete.

    Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art. 2 den Staat, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staates oder auch sonst zu Tode gekommen ist. Dies ist mitnichten geschehen.
    Die Reaktion auf das kollektive Staatsversagen unseres die internationalen Regeln brechenden, das Recht beugenden und die Opfergerechtigkeit mit Füssen tretenden Staates fiel nach dem Tsunami-Desaster 2004 folgendermaßen aus:
    1) Kein offizieller Untersuchungsbericht (wie in Finnland) wurde erstellt und der Öffentlichkeit vorgelegt;
    2) Kein parlamentarischer Untersuchungsausschuss (wie in Schweden) wurde einge-setzt;
    3) Staatsanwälte rührten keinen Finger und blitzten die Strafanzeigen der Opfer (dar-unter meine Strafanzeige wegen Beihilfe der Beklagten zur fahrlässigen Tötung meines Vaters) rabulistisch ab, obwohl sie im In- und Ausland hätten von Amts wegen ermitteln und als Anklagebehörde handeln müssen.
    4) Das Bundeskriminalamt in Wiesbaden nahm umgehend die deutsche Tsunamiopfer-Liste der Umgekommenen unter Verschluss und hält sie bis heute, trotz Proteste der Betroffenen, geheim. Umgehend wurde also professionell dafür gesorgt, dass im Wege der staatlich verordneten Vertuschung (Cover-up) die Spuren des Verbrechens gegen die Menschlichkeit verwischt wurden.
    5) Von dem riesigen 670 Millionen Euro Tsunamispenden-Volumen, das vom hiesigen Humanitärgewerbe akquiriert und größtenteils zweckentfremdet wurde, erhielten die deutschen bedürftigen schwer getroffenen Überlebenden und Hinterbliebenen keinen einzigen Cent Opferhilfe - auch von dieser Seite also die Verweigerung der Hilfeleistung.
    Deutschlands Regierung, der Bundestag und die staatsgelenkte Sozial- und Straf- justiz taten somit alles, um das verhängnisvolle Staatsversagen zu verdrängen, zu verschweigen und zu vertuschen, brachen und beugten sowohl das geltende Recht als auch die elementaren Regeln politischer, demokratischer Kultur und unternahmen nichts, um den Ursachen ihres Versagens nachzugehen, Konsequenzen für die Arbeit ihrer Sicherheitsbehörden zu ziehen und die schwerwiegenden humanitären Folgen (über 550 Todesopfer) aufzuarbeiten. Die deutsche Tsunamiopfer-Liste, deren Herausgabe an den Kläger und ihre Veröffentlichung der Kläger beim Bundeskriminalamt monierte, bleibt bis dato unter Verschluss. Entgegen aller demokratischer Regeln liegt bis heute weder ein von der Regierung veranlasster Untersuchungsbericht zum Katastrophenhergang vor noch ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss wurde eingesetzt, um den Hergang des Versagens und seine tödlichen Folgen auszuleuchten. Die Beklagte drehte den Opfern ihres kriminellen und tödlichen Versagens die kalte Schulter zu und verweigerte ihnen, so auch dem Kläger, jedwede Wiedergutmachung für ihr Leid, gesundheitliche Schädigung  und Verluste und jedwede Unterstützung, um nach dem menschenge-machten Desaster auf den Trümmern der Existenz ein neues Leben anzufangen und aufzubauen. Die Arroganz politischer Macht war sowohl ein Anschlag auf das dem Bürger garantierte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit als auch ein An-schlag auf die Demokratie und die Opfergerechtigkeit. Dieser Frevel, ein schwerer Verstoß gegen die Grundregeln des gesellschaftlichen  Zusammenlebens, dauert an.

    Art. 6 - Recht auf ein faires Verfahren
    Nach Art. 6 hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind  12 Jahre vergangen -  eine Verfahrensdauer, die einem bedürftigen Schwerbehinderten mit 50 GdB in gesundheitlicher und finanzieller Notlage nicht zugemutet werden durfte.  Gerichte taten in dem überlangen Verfahren auf allen Instanzen alles, um das geltende Recht zu beugen und zu brechen und in rabulistischer Manier versuchten sie permanent, meine Position zu untergraben, Amtsmissbrauch zu betreiben und  meine Opferrechte zu sabotieren. Es zeigte sich, dass sie keine unabhängige Justiz bilden, sondern einen Teil der politisch gelenkten Verwaltung. Meine Beschwerden gegen das unzulässig geführte Verfahren sind in seiner ganzen Länge zu erkennen, was den Anlagen entnommen werden kann. In meiner Beschwerde an das Bundessozialgericht vom 1. Oktober 2013 (s. Anlage 8) monierte ich auch bei dem höchsten deutschen Sozialgericht die unakzeptablen, skandalösen Mängel des Verfahrens abzustellen. Mein Beschwerdevortrag setzte sich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 12. Oktober 2014 fort (s. Anlage 12), wo ich folgende gravierende unzumutbare Prozessmängel  und -fehler diagnostizierte: 1. Außerachtlassung und Verschweigen  des Klagegegenstands, 2. Unterlassung klagerelevanter Feststellungen, 3. Außerachtlassung in der Verpflichtungsklage enthaltener Forderung gesetzgeberischer Initiative  hinsichtlich des Opferentschädigungsgesetzes angesichts der Staats- und Amtshaftung, 4. Un-terlassung von Urteilen zu beanspruchten Entschädigungsansprüchen,  5. Prozessverschleppung, 6. Unterlassung von Beweisaufnahme und Zeugenvernehmung, 7. Außerachtlassung materieller, sozialer und gesundheitlicher Notlage des traumatisierten Klägers, 8. Verweigerung der Prozesskostenhilfe und des juristischen Rechtsbeistands, 9. Verfälschung und Verdunkelung des Tatbestandes, 10. Unzumutbare Verhandlungsführung, 11. Tricks, arglistige Täuschung und Arbeitsverweigerung, 12. Manipulierung von Niederschriften und lückenhafte Protokolle, 13. Verweigerung des rechtlichen Gehörs, 14. Außerachtlassung öffentlichen Interesses, 15. Richterliche Befangenheit. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen nicht von einem fairen sondern von einem ausgesprochen unfairen Verfahren die Rede sein kann.

    Art. 13 - Recht auf wirksame Beschwerde
    Art. 13 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Konvention, eine wirksame Beschwerde-möglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte im innerstaatlichen Recht vorzusehen. Dieser Artikel verpflichtet die Beklagte die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern. Das Gegenteil war aber der Fall. Keine von meinen zahlreichen Beschwerden wurde sachgerecht bearbeitet und pflichtgemäß behandelt. Somit wurde mir auch das wirksame Beschwerderecht verwehrt.

    Artikel 14 – Diskriminierungsverbot
    Art. 14 verlangt von den Mitgliedsstaaten, dass diese sicherstellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann. Es steht fest, dass die deutschen Betroffenen des Tsunami-Desasters 2004 - so auch der Kläger und Beschwerdeführer - Opfer von institutioneller, perfider, gewissen- und rücksichtsloser, staatlich gelenkter Diskriminierung im großen Stil geworden sind. Diese Diskriminierung führte gerade in meinem Fall zu einer weiteren Diskriminierung im sozialen Umfeld eines Segelvereins, aus dem ich rausgemobbt wurde. Dadurch wurde ich nicht nur Opfer des Tsunami-Desasters 2004 sondern auch im Jahre 2012 Mobbing-Opfer. Diese Sekundärfolgen, die meine Opferlage zusätzlich noch verstärkten, hat auch die Beklagte mitzuverantworten. Dies war der Gegenstand meiner Beschwerde vom 25. April 2017 Nr. 32528/17, Chojnowski v. Germany beim EGMR.  Dort sind gerichtsaktenkundig Informationen, Hinweise und Belege zu meiner gesundheitlichen Verfassung zu finden.

    Art. 17 - Verbot des Missbrauchs der Rechte
    Gegen dieses Verbot des Rechts- und Amtsmissbrauchs hat die Beklagte auf allen Ebenen ihres staatlichen, destruktiven, die Tsunami-Opfer diskriminieren Wirkens permanent verstoßen. 

    Sonstige Anmerkungen

    Anträge an das Gericht (ein Blatt) sind Bestandteil dieser Beschwerde. Textauszüge aus dieser Beschwerde werden im Blog des deutschen Tsunamiopfer-Vereins GTVRG e.V. (www.gtvrg.de) unter http://gtvrg-tsunami-disaster-2004-database.blogspot.de/2017/06/soziale-entschadigung-und-beschwerde.html  veröffentlicht.
    Auf Wunsch des Gerichts wird ein umfangreiches Begleitschreiben zu dieser Beschwerde unter dem Titel "Anatomie des Tsunami-Desasters 2004" zur Verfügung gestellt.

    ANTRÄGE

    Der Kläger und Beschwerdeführer stellt beim Gericht folgende Verfahrens-, Feststellungs- und Ver-fügungsanträge:


    1. Prozesskostenhilfe: Zur ordnungsmäßigen Prozessführung wird im Falle mündlicher Verhandlung beantragt eine ratenfreie Prozesskostenhilfe ohne Vorbehalt zu gewähren. Der Kläger ist nicht in der Lage zu den Kosten des Verfahrens beizutragen.

    2. Anwaltsvertretung: Beim Anwaltszwang im vorliegenden Verfahren wird beantragt, dem Kläger einen Anwalt seiner Wahl beizuordnen.

    3. Ungültigkeitsbeschluss: Es wird beantragt, alle bisherigen, die hier in Frage kommenden, den Kläger als Opfer betreffenden und ihn evident diskriminierenden und benachteiligenden gegnerischen Entscheidungen von Behörden und Gerichten für rechtsbeugend, rechtswidrig und ungültig zu erklären und als Ergebnis der vorsätzlich falscher Anwendung des Rechts durch Amtsträger.

    4. Kausalität des Verschuldens: Es werden Feststellungen beantragt, dass die Beklagte schuldhaft die auf den Kläger bezogenen folgenden Schadensfälle unmittelbar oder mittelbar verursachte und zwar:

    4.1 Die Beklagte verursachte seine fremdverschuldete Opferlage, die dadurch zustande kam, weil die Beklagte einerseits grob fahrlässig unterlassen hat, zu bekannten Risiken adäquate Maßnahmen der Katastrophenvorsorge zu treffen und andererseits grob fahrlässig unterlassen hat, entsprechend zu der akuten unmittelbar bevorstehenden Bedrohung zu handeln durch Übermittlung von Warnungen an thailändische Behörden sowie über Rundfunk und Fernsehen auch direkt an die bedrohten Bundes-bürger. Solche zeitlichen, dringenden und wirksamen Warnungen waren nicht nur möglich, sondern gerade im Falle einer bevorstehenden potentiell grenzüberschreitenden Katastrophe geboten und notwendig; sie hätten nicht unterblieben werden dürfen. Dennoch unterblieben sie, grob fahrlässig aufgrund schwerer behördlicher Versäumnisse, Fehler und organisatorischen Insuffizienz. Infolge-dessen kam es zu einem Tsunami-Massaker deutscher Touristen in den thailändischen Hotels Weih-nachten 2004, das in Entstehung und Ausmaß von der Beklagten mitverschuldet wurde.
    4.2 Infolgedessen kam es zu einem vermeidbaren Tod seines Vaters.
    4.3 Infolgedessen kam es zu seinem Leid und seiner daraus resultierenden lebenslangen trauma-tischen Gesundheitsschädigung und zu seiner gesundheitlichen und finanziellen Notlage.
    4.4 Die haftungsausfüllende Kausalität des Staatsversagens und Verschuldens hat den Fall der Staatshaftung ausgelöst. Der Entschädigungsanspruch ist aufgrund fahrlässiger Herbeiführung des Schadens begründet.

    5. Haftung aus Verschulden: Da die Beklagte es dem Kläger bisher die Zahlung der gebotenen und notwendigen Hilfeleistung in Form von Opferrente verweigerte, wird folgende Verfügung beantragt:

    Die Beklagte schuldet dem Kläger als Opfer dieses Staatsversagens eine soziale Entschädigung in Form von Opfer- und Hinterbliebenenrente in der von ihm beantragten und eingeklagten Höhe von (…) Euro monatlich seit dem Zeitpunkt des Schadensfalls am 26. Dezember 2004.

    6. Steuerfreiheit und Pfändungsverbot: Es wird beantragt, die zu zahlende Entschädigung als steuer- und pfändungsfrei zu erklären.


    Der Kläger ersucht das Gericht antragsgemäß in der Sache zu entscheiden und seiner Beschwerde in vollem Umfang zu entsprechen.


    gez. Jerzy Chojnowski
    (Kläger/Beschwerdeführer/Antragsteller)
    30. Juni 2017

    Anlage 1 
    Konrad Jan Chojnowski – Vater des Klägers
    Opfer des gewaltsamen, grausamen und fremdverschuldeten Todes
    Aufnahme Thalang Hospital, Phuket, Thailand vom 26. Dezember 2004

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