10. August 2005
Jerzy Chojnowski
An das
Sozialgericht Lübeck, Eschenburgstraße
2, 23568 Lübeck
Jerzy Chojnowski ./.
Land Schleswig-Holstein in Vertretung der BRD
Az.: S 22 VG 328/05
Klage
Bisheriger
Schriftverkehr
Mein Antrag
auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz
(OEG/BVG) vom 06.04.2005 wurde mit dem Ablehnungsbescheid
vom 03.05.2005 abgelehnt. Gegen diesen erhob ich am 26.05.2005 einen Widerspruch. Dieser wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005
zurückgewiesen.
Klageerhebung
Gegen den o.g. Ablehnungsbescheid vom 03.05.2005 erhebe ich
persönlich, gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.07.2005 zusätzlich noch im
Namen aller unmittelbar Geschädigten kraft der mir erteilten Generalvollmachten
(s. Anlagen 1-3) Klage.
Drei Merkmale dieser Klage sind hervorzuheben: Erstens
widerspricht sie als Anfechtungsklage
der Entscheidung des Landesamtes für Soziale Dienste; zweitens erstrebt sie als
Feststellungsklage die Festsetzung
der von uns beanspruchten Entschädigungsleistungen als Mindestforderungen und
drittens fordert sie als Verpflichtungsklage
die zuständigen Behörden zu erforderlichen und verbindlichen Amtshandlungen
gegenüber uns als direkt betroffene Tsunami-Opfer.
Die Klage richtet sich zwar unmittelbar gegen die
Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen
Landesamtes für Soziale Dienste in Lübeck, im Grunde genommen jedoch
vordergründig gegen den Mitverursacher der Tsunami-Tragödie, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, speziell
gegen diejenigen seine Ämter, Behörden und Amtsträger, die in der Zeit zwischen
dem hierzulande registrierten und lokalisierten Naturereignis des Seebebens vor
der Küste Sumatras am 26. Dezember 2004 gegen 08.00 Uhr Lokalzeit und dem
Tsunami-Aufprall in Thailand fast zwei Stunden später, sprich kurz vor 10.00
Uhr Lokalzeit, sowohl pflicht- und
rechtswidrig als auch kriminell fahrlässig unterlassen haben, alles zu unternehmen, um die Gefahrenmeldungen
an die zuständigen eigenen und fremden Behörden in der gefährdeten Region
weiter zu leiten, um auf die drohende Katastrophe präventiv hinzuweisen, die
Alarmierung der tausenden Landsleute in dieser Region – wegen der zwingend
anzunehmenden verheerenden Folgen in Form von tödlichen Tsunami-Wellen – in
Gang zu setzen, und somit die mit
größter erforderlicher Sorgfalt anzunehmende, daraus resultierende
menschliche Katastrophe, als zwingend anzunehmende Folge des parametrisch
erfassten Naturereignisses zu verhindern. Die Beklagten taten jedoch in der
betreffenden Zeit in der Tat absolut
nichts, was die Katastrophe noch abwenden konnte – so die
Tatbestandsmerkmale in Kürze. Daraus resultiert der Vorwurf der Beteiligung und
Beihilfe zur grob fahrlässigen Massentötung in fast 600 Fällen deutscher
Staatsbürger (darunter meines Vaters), zur grob fahrlässigen Körperverletzung,
Gesundheitsschädigung und weiterer Schädigung im Falle der Überlebenden und
Hinterbliebenen. Die beschuldigten Täter haben die objektiv voraussehbar
folgende menschliche Tragödie schuldhaft
herbeigeführt und haften nach deutschem Recht aus
Delikt, insbesondere, was die soziale
Entschädigung der Opfer betrifft.
Die bisher ermittelten, rechtsfähig durch Unterlassung
handelnden politischen, behördlichen und institutionellen Beklagten, sprich deutsche amtliche Mittäter und
Mitverursacher des Verbrechens gegen die Menschlichkeit am eigenen Volk am Schwarzen Sonntag sind:
das Bundeskanzleramt
in Berlin und persönlich der
amtierende Chef der Bundesregierung, der
Bundeskanzler Gerhard Schröder; das Auswärtige Amt (AA) in Berlin und
persönlich der amtierende Vizekanzler
und Außenminister Joschka Fischer, sowie die Deutsche Botschaft in Bangkok samt
zuständiger Personalbesetzung; das GeoForschungsZentrum
(GFZ) in Postdam und persönlich
seine zuständigen, leitenden, an dem betreffenden Tag diensthabenden
Mitarbeiter; das Bundesministerium des
Innern (BMI) unter seinem
amtierenden Chef dem Bundesinnen-minister
Otto Schily; das Deutsche Komitee
für Katastrophenvorsorge (DKKV).
Sowohl vor als auch nach dem Tsunami-Desaster wirkten
obstruktiv, durch Unterlassung wichtiger Amtshandlungen, folgende Beklagte,
Akteure des öffentlichen Lebens als stille Mittäter schuldhaft mit, bzw.
entfalten selektiv ihre destruktive Wirkung durch politische Untätigkeit im Amt
nach wie vor: der Deutsche Bundestag, sämtliche Landesparlamente, sämtliche
Landesregierungen, das Bundes-ministerium für Justiz, BMJ; die
Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde; das Bundesmini-sterium für
Verbraucherschutz, BMVEL, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, BMBF;
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, BMGS; das Bundesamt
für Bevölker-ungsschutz und Katastrophenhilfe, Koordinierungsstelle: Nachsorge,
Opfer- und Angehörigenhilfe, NOAH.
Konrad Jan Chojnowski
(Foto: J.Ch. – Phuket, Bangtao, Mitte Dezember 2004)
(Foto: J.Ch. – Phuket, Bangtao, Mitte Dezember 2004)
* 07. September 1921 in Polen
(Pokrzywno)
† 26. Dezember 2004 in Thailand (Phuket)
† 26. Dezember 2004 in Thailand (Phuket)
„Wenn
ihr mich suchet,
suchet
mich in euren Herzen,
habe
ich dort eine Bleibe gefunden,
bin
ich immer bei euch.“
- Antoine de Saint Exupery -
Begründung
1.
Anthropogene Katastrophe
„Die Schockwellen des Tsunami verebnen vor Berlin.
Sie werden nicht die Internationale Tourismus-Börse
(ITB) überschwemmen,
die morgen unter dem Funkturm beginnt. (…)
Der Tsunami war eine Naturkatastrophe ohne
Schuldige …
Er hat die Welt des Tourismus nicht verändert“
(„Weltfamilie“ – Jakob Strobel y Serra, FAZ vom
10.03.05)
Als Tsunami-Überlebensopfer, dessen Vater Konrad Jan Chojnowski am 26. 12. 2004
gegen 10.00 Uhr in Bangtao auf Phuket
unter dramatischen Umständen die drei gewaltigen Flutwellen nicht überlebte und
tragisch in den Fluten ums Leben gekommen ist, kann und darf ich – stellvertretend für alle Tsunami-Opfer
und Hinterbliebenen, die das Land Schleswig-Holstein sowie die Bundesrepublik
Deutschland verklagen - solche Aussagen, wie die oben zitierten, in der
Öffentlichkeit nicht wider-spruchslos sowie unkommentiert im Raum stehen
lassen. Zum grundlegenden Verständnis der Sachlage sind einige Vorbemerkungen
erforderlich, die im Grunde Antworten bilden auf einige wenige Hauptfragen,
nämlich:
Sind wir nun wirklich Opfer einer Naturkatastrophe geworden?
Ist tatsächlich die juristisch und versicherungstechnisch wohlbekannte höhere Gewalt eines Naturphänomens im
Spiel? Aufklärung tut Not, denn die meisten Menschen, darunter auch manche
betroffenen Touristen, Journalisten, Behörden und Politiker wissen nicht genau,
was eigentlich am zweiten Weihnachtstag 2004 an den Küsten des Indischen Ozeans
geschah. Und vor allem: Warum?...
Nur das Seebeben
(der Stärke 9,3 - zweitstärkste bisher [seit 1880] registrierte) am 26.12.2004
um 07.59 Uhr Ortszeit und der von ihm generierte Tsunami waren höhere Gewalten, sprich Naturereignisse; sie hätten übrigens noch vor 100 Jahren auch in
ihren Folgen als höhere Gewalt bezeichnet werden können; genauso wie der
Extremausbruch des Vulkans Krakatau in jener Region (in der Sunda-Straße, zwischen
den Inseln Java und Sumatra), dessen urgewaltige Explosion am 27. August 1883 fast
die ganze Krakatau-Insel von der Erdoberfläche verschwinden ließ – der dadurch
entstandene verheerende Tsunami verwüstete mit weit über 20 m hohen Wellen die
umliegenden Küsten und forderte tausende Menschenleben.
Diese undifferenzierte Bezeichnung ist allerdings überhaupt nicht adäquat, was die katastrophalen,
tödlichen Folgen dieser Naturgewalten
als anthropogene verantwortungslose
Massenvernichtung menschlichen Lebens in
unserem Zeitalter anbetrifft. Warum ?
I. Totale und kontinuierliche geophysikalische Erdüberwachung verbunden
mit glo-baler Kommunikation
Wir leben heute inmitten einer technisierten Welt mit
weltweit funktionierenden terrestrischen und außerterrestrischen
Monitoringsystemen der Erde sowie weltumspannenden Kommunika-tionsnetzen, die
in der Gegenwart zum technischen Standard und zum Alltag gehören - dazu zählen
zahlreiche hochempfindliche Netze seismischer Detektoren und Seismographen -
wodurch die Informationen, Daten und Nachrichten jeglicher Art binnen Sekunden
rund um die Welt übermittelt werden können. Unsere Welt von heute unterscheidet sich diametral von der Lebensweise
der den Gewalten der Natur hilflos ausgelieferten Steinzeitmenschen.
Diese Technik kostete Milliarden, verschlingt weitere
Unsummen in der Finanzierung der Betriebs-kosten und soll als
Katastrophenabwehr die Steuerzahler vor mannigfaltigen Umweltgefahren
wirkungsvoll schützen, im In- und Ausland, so das erklärte Ziel. Die Situation
am Schwarzen Sonntag bewies mit aller Deutlichkeit die Fiktion dieser
rechtsverbindlichen und verantwortungsvollen Ziel-setzung, sowie die Grundlosigkeit
des Technikglaubens, infolge der kriminellen Unterlassungen dieser Straf- und Mittäter. Nicht die Technik hat
versagt, sondern diesmal der Mensch.
II. Wohlbekannte Gefahren und ihre Ursachen in der Region - alles anders
als unvorhersehbar und überraschend
Der Kontinentaldrift, die besonderen Gefahren der Subduktionszonen und speziell der sich tausende Kilometer
unterseeisch erstreckenden Subduktionszone des Sunda(Java)grabens im
mosaikartigen Kollisionsbereich der tektonischen Platten; das Phänomen der Tsunamis sowie die ständige hohe seismische
(geschweige denn vulkanische) Aktivität der Region, die
auch kontinuierlich durch seismische Geolabors weltweit beobachtet und
registriert wird, sind mittlerweile nicht nur den Wissenschaftlern seit langem
bekannt und hinreichend erforscht. In dieser Region verursacht die
kontinuierliche Verschiebung der tektonischen Platten hohe Spannungen in der
Erdkruste, die sich in Vulkanausbrüchen und Seebeben zwangsweise entladen
müssen, was in dieser Hinsicht freilich vorhersehbar war und auch tatsächlich
von Wissenschaftlern vorhergesehen wurde. Obwohl mittlerweile erdrückende
Beweise vorliegen, dass es sich am „Schwarzen Sonntag“ des 26. Dezember in
Thailand um ein anthropogenes
Katastrophenereignis handelte, wiederholen die Versager, ihre Handlanger
und manche Uninformierte die unhaltbare, dem Sachverhalt nicht adäquat
entsprechende These vom „unvorhersehbaren Naturereignis“ und „höherer Gewalt“.
Doch Pressebe-richten zufolge, die vorliegen und die amerikanische warnende
Forschungsberichte widerspiegeln, war
das Seebeben-Ereignis vor Sumatra eben nicht „unvorhersehbar“, wie
behauptet wird, sondern sehr wohl
vorhersehbar. Zu bemerken wäre zuallererst, dass seit September 2004 bereits
weltweit zweimal mehr Erdbeben registriert wurden als in der ersten
Jahreshälfte, beispielsweise am 07.12.2004 ein als big event eingestuftes Seebeben bei Sumatra, oder am 23.12.2004 ein
Seebeben der Stärke 8,1 bei Macquarie Island – allesamt Hinweise auf eine
herannahende Gefahr seismischer Katastrophe. Alle wussten, dass Sumatra wie ein geladener Revolver sei, keiner
konnte jedoch voraussagen, wann er sich entlädt, stellte Brian Atwater von
US Geological Survey fest. „Es hat Zeichen gegeben. Die Erde warnte vor dem
Unheil, das im Indischen Ozean drohte. Und es hat auch andere Menschen gegeben,
die von den Fingerzeichen der Natur wussten. Kerry Sieh, Erdbebenforscher am
Caltech-Institut in Pasadena, Kalifornien war einer von ihnen. Er studiert die
Erdbeben der Vergangenheit, um die der Zukunft vorherzusagen. Sumatra, das
Epizentrum der Katastrophe kennt er gut. Seit zehn Jahren untersucht Sieh
entlang der Küste von Sumatra die Subduktionszone (Abtauchzone): Dort schiebt
sich unaufhaltsam langsam der Meeresboden unter die tektonische Platte (Birma
Platte), auf der Sumatra liegt. Sieh wusste genau, dass an diesem typischen Geburtsort von Seebeben Schlimmes drohte; aber
er wusste nicht, wann. Für seine düstere Vorahnung gab es gute Gründe. Vor der
Westküste von Sumatra reihen sich ein paar Inseln, die im Meer versinken, jedes
Jahr um einen Zentimeter tauchen sie im Ozean ab. Auch die Dorfbewohner wussten das, sagt Sieh. Sie erlebten, wie ihre Piers und Kaumauern dem Wasserspiegel immer
näher kamen.“ – zitiert DER SPIEGEL den Erdbebenforscher. Seismische
Aktivität in dieser hochgradig gefährdeten Region um den Sunda-Graben wurde und
wird übrigens regelmäßig registriert.
Die mit geodätischer GPS-Präzisionsmessung im IGS-Netz
quantitativ erfasste horizontale Platten-verschiebung an dieser konvergenten
Plattengrenze beträgt jährlich 7-10 cm.
In dieser Situation ist ein langes Ausbleiben eines großen Bebens ein
untrügliches Indiz dafür, dass eine seismische Katastrophe mit zwingender
Notwendigkeit folgen muss, um die aufgebaute Spannungen freizusetzen. Es war
somit für Sachkundige unschwer, eine ausreichend begründete Prognose des
kommenden Megabebens aufzustellen.
III. Tsunamigefahr
Das Hotel Bangtao Beach Resort auf Phuket – wo ich zusammen
mit meinem Vater Konrad Jan Chojnowski und seiner Lebensgefährtin Frau Lidia
Kruffczyk im Dezember 2004 den Urlaub verbrachten – liegt (wie übrigens
zahlreiche andere dortige Hotels) an der thailändischen seismisch gefährdeten
Westküste, die sich in unmittelbarer Nähe zur plattentektonischen Bruchkante
befindet. Tsunamis in seismisch gefährdeten Gebieten sind aus den schriftlichen
Überlieferungen der geschriebenen Geschichte seit mindestens 500 Jahren
bekannt. Tsunamis, von denen nicht alle
zerstörerische Wellenhöhe erreichen, Opfer fordern und Schäden anrichten,
entstehen jedes Jahr mit zwingender Notwendigkeit, die sich durch die
immerwährende Bewegung der tektonischen Platten ergibt. „Vor der Megakatastrophe in Südostasien gab
es regelmäßig Tsunamis, die Todesopfer forderten und erhebliche Sachschäden
anrichteten. Das Tsunami-Laboratorium in Novosibirsk beobachtete von 1900 bis
2001 genau 796 Tsunamis. Zu der bis 2004 schlimmsten Tsunami-Katastrophe im
Indischen Ozean kam 1883 bei Ausbruch des Vulkans Krakatau zwischen Sumatra und
Java. Damals wurden Tsunami-Wellen entfesselt, die auf Java 40 Meter und auf
Sumatra 36 Meter hoch reichten. Die Wellen spülten Dörfer und Städte von den
umliegenden Küsten. Die meisten der über 36 000 Menschen, die damals starben,
wurden von den einstürzenden Wassermassen getötet. Ausgelöst von Erdbeben der
Magnitude 7,0 bis 8,3 brandeten sie in den vergangenen zwölf Jahren an Küsten
Indonesiens, Papua-Neuguineas, der Philippinen, Japans, Russlands, Mexicos,
Nikaraguas, Perus, Kamtschatkas, Alaskas, Neuseelands, Kaliforniens,
Marquesas-Inseln; auf Flores starben durch Tsunami-Aufprall mehr als 1000
Menschen. Der bekannt-este vorletzte
Tsunami ereignete sich in Papua-Neuguinea an den Stränden der Sissano-Lagune
als ein Seebeben der Stärke 7,1 einen gewaltigen Tsunami generierte, der eine
halbe Stunde später mit bis zu 10 m hohen Welle auf die Küste zuraste, die
Dörfer der Einheimischen niederwalzte und über 3000 Menschen in den Tod riss.“
(Aus: „GEO Epoche, Tsunami – Der Tod aus dem Meer“)
Aus historischen Daten und nicht zuletzt aus der jüngsten
Vergangenheit lernend resultiert die unmittelbare Tsunami-Gefahr für diesen thailändischen
Küstenabschnitt, da sowohl im Bereich des Indischen Ozeans als auch aus der
Pazifikregion mindestens seit 150 Jahren bekannt ist, dass Tsunamis Strecken
von hunderten und tausenden Kilometern zurücklegen können ohne an gewaltiger
Zerstörungskraft einzubüssen. Wohlbekannt in interessierten Kreisen ist, dass
Tsunamis, die an der Chilenischen Küste generiert wurden, verheerende
Zerstörungen auf den Hawaii Inseln, an den Küsten Japans und auf den Aleuten
verursachten.
Sowohl dem Hotelbetreiber als auch dem Reiseveranstalter war
sehr wohl bekannt, dass dieses Hotel (samt der Liegewiese, von der ich und mein
Vater weggespült wurden) lagemäßig auf einem Grundstück errichtet wurde, das
sich kaum 1,5 m von dem Pegel des mittleren Hochwassers erhebt, und dass
solche Lage als extrem exponiert
gewertet werden müsste.
Fahrlässigerweise wurden aber sowohl entsprechende Lehren
aus der lehrreichen (auch jüngsten) Vergangenheit vernachlässigt, als auch
unberechtigterweise die direkte Strandlage des Hotels von den verantwortlichen
Zulassungsinstanzen der Touristikunternehmen und auch der thailändischen
Behörden als sicher für den Hotelbetrieb eingestuft.
IV. Erdbeben versus Seebeben – gravierende Unterschiede, unvergleichbare
Natur-ereignisse
In der Diskussion wird oft vergessen, dass es sich bei einem
Erdbeben und einem Seebeben um qualitativ zwei
verschiedene Phänomene handelt: Das Erdbeben ist heutzutage wissenschaftlich
nicht exakt voraussehbar. Wenn es da ist, dann ist es sofort in seiner ganzen
Wirkung und – besonders in dicht besiedelten urbanen Gebieten - in seinen
verheerenden Folgen da. Hier kann man von höherer Gewalt sprechen. Bei einem
Seebeben dagegen entstehen weit vom Epizentrum zunächst keine sichtbaren
Schäden und auch oft kaum spürbare Erschütterungen; doch manchmal (wie in
diesem Fall) eine gewaltige seismische Meereswelle, eine sich mit rasender
Geschwindigkeit fortpflanzende Druckwelle, deren tödlichen und zerstörerischen
Folgen erst Minuten oder Stunden danach auftreten.
„Trotz intensiver Forschung können Erdbeben noch nicht genau
vorausgesagt werden. Aber es ist
technisch relativ unproblematisch, frühzeitig vor durch sie ausgelösten
Flutwellen zu warnen. Letztlich kommt es auf den Abstand der Küste zum
Epizentrum an – und auf gute Kommu-nikation. Wir können Erdbeben nicht dezidiert vorhersagen, sie passieren chaotisch,
sagt Professor Ernst Flüh, Geophysiker und Spezialist für marine Seismik beim
Leibniz-Institut für Meeres-wissenschaften an der Universität Kiel. Zu komplex sind die Abläufe im Erdinnern, um
präzise vorhersagen zu können, wann genau und wie stark sich die tektonischen
Platten unseres Planeten verschieben. Möglich ist lediglich Erdbebenprognostik
basierend hauptsächlich auf historischen Aufzeichnungen und auf den Messwerten
der vergangenen Jahrzehnte, erklärt Flüh.
Seismologie ist zum größten Teil eine Wissenschaft des
Datensammelns. Denn viele Erdstöße passieren an bekannten Stellen, wieder und
wieder. Dazu gehören die so genannten Subduktions-zonen, an denen eine
tektonische Platte unter eine andere geschoben wird. Das läuft nie reibungslos
ab, sondern meist ruckartig und unter dem Auftreten von unvorstellbaren
Kräften. Eine solche Zone liegt vor Sumatra, wo sich am zweiten Weihnachtstag
des vergangenen Jahres die aufgestaute Spannung in einem gewaltigen Riss von
1000 Kilometern Länge im Unterseeboden entlud – mit den bekannten
katastrophalen Folgen. Sobald so eine
Bruchstelle bis zur Oberfläche des Meeresbodens durchgeht, werden riesige
Mengen Wasser verdrängt, sagt Flüh. Je größer der Bruch, umso größer ist
die Menge des verdrängten Wassers. Lediglich vor Chile gibt es einen
dokumentierten Riss, der mit 2000 Kilometern Länge noch größer sei als der in
Indonesien.
Der Effekt dieser Brüche ist gewaltig: Die gesamte
Wassermasse des Ozeans gerät in Bewegung. Mit rasanten Geschwindigkeiten
bewegen sich konzentrische Wellen von der Bruchstelle weg. In tieferem Wasser
ist das an der Oberfläche oft nicht einfach zu erkennen, teilweise sind die
Wellen hier weniger als einen Meter hoch. Erst in flacheren Küstengewässern
türmt sich das Wasser der sich fortbewegenden und zunehmend abgebremsten
Wassermasse zu haushohen Killerwellen auf – Tsunamis. Meistens werden sie durch
Seebeben ausgelöst, aber auch unterseeische Rutschungen, Vulkanausbrüche oder
Meteoriteneinschläge können die Ursache sein.
Unausweichlich und tödlich sind die Wassermassen, wenn sie
auf eine unvorbereitete (oder nicht vorgewarnte – J.Ch) Bevölkerung, wie
beispielsweise in Indonesien, Thailand und Sri Lanka treffen.“ Bei erfolgter
Frühwarnung sind nämlich keine oder nur wenige Menschenleben zu beklagen.
„Existierende Tsunami-Frühwarnsysteme machen sich eine
entscheidende physikalische Gesetzmäßigkeit zu Nutze, nämlich: Die Schockwellen
eines Seebebens bewegen sich im festen Unterseegestein rund 50 Mal schneller
als die Wellen eines davon ausgelösten Tsunamis. Dementsprechend kommen sie
wesentlich früher am Festland an. Das kann den lebensrettenden Vorsprung vor
der Tsunami-Welle ausmachen.“ (J. Franzen – „Der Welle entkommen“, Technology
Review, Februar 2005)
Wer infolge der mangelnden Unterscheidungs- und
Urteilsfähigkeit solche physikalischen Unter-schiede zwischen den beiden
Phänomenen: Erd- und Seebeben, und damit verbundene Zusammenhänge nicht sehen
kann oder will, muss sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen, schwer vom
Begriff zu sein, oder absichtlich zwecks Verfälschung oder Vertuschung sie
nicht sehen zu wollen.
Um diesen gravierenden Unterschied mit einem Beispiel aus
der jüngsten Zeit zu belegen, wäre das Erdbeben im iranischen Bam am 26.12.2003
und die dort sofort aufgetretene zerstörerische und tödliche Wirkung, mit dem
Seebeben am 26.12.2004 bei Sumatra, und den erst Stunden später auftretenden
tödlichen Folgen in Thailand, Malaysia, Sri Lanka, Indien, Malediven, Afrika
etc. miteinander unvergleichbar. Und so erreichten
die ersten Tsunami-Wellen die Bangtao Bucht und unser Hotel kurz vor 10.00 Uhr
also erst fast zwei Stunden nach dem Seebeben. Sie töteten meinen Vater und
rissen mich mit gewaltiger Kraft in den Tod und Zerstörung bringenden Strudel
hinein. Nur durch unbegreiflich viel Glück überlebte ich verletzt mit Wunden am
Körper und psychischem Schock.
V. Nicht auf eigenes Risiko und eigene Gefahr
Der folgende Aspekt, der manchmal in die Diskussionsrunde
geworfen wird, ist die Behauptung, die Reisenden reisen grundsätzlich auf
eigenes Risiko, sprich auf eigene Gefahr, was fast zwangsweise mit der
Benutzung der Industrieprodukte im täglichen Leben (scheinbar ausschließlich
auf eigene Gefahr, denken sich viele irrtümlich dabei) assoziiert wird. Diesem
weit verbreiteten Irrglauben möchte
ich gleich folgende Feststellung verneinend entgegensetzen: Die meisten
Touristen, wie auch fast alle Menschen aus unserer hoch zivilisierten Welt,
kannten lebensbe-drohende Katastrophen nur aus Filmen und dem Fernsehen; sie
haben längst verlernt, mit der Natur wie die Indianer oder Trapper, die einst
mit der Natur und ihren Gefahren auf du und du lebten, zu leben. Sie durften
und mussten sich deshalb auf Einrichtungen, Dienste und zuständige, kompetente
Personen verlassen, die für ihre Sicherheit sorgten, insbesondere in kritischen
Situationen der drohenden Naturgewalt. Und so verlassen sich die Menschen der
Vereinigten Staaten auf die Gefahrenmeldungen
der Warnzentren, die sie vor drohender Tornado- oder Hurrikangefahr
warnen und entsprechende Alarme veranlassen. Tragischerweise sind die
Tsunami-Opfer von der berechtigt-en aber leider falschen Überzeugung ausgegangen,
dass sie sich in dieser Hinsicht auf ähnliche Einrichtungen, Dienste und
Personen auch verlassen können. Auch ich habe mich auf die Kompetenz,
Zuverlässigkeit, Verantwortungsgefühl, Pflichtbewusstsein und Pflichterfüllung anderer
verlassen. Ich habe mich darauf verlassen, dass sie sich um unsere Sicherheit
kümmern und maß sowohl bei diesem Urlaub als auch bei allen meinen Urlauben unter
Begleitung meines Vaters und seiner Lebensgefährtin dem Faktor Sicherheit und
Bequemlichkeit immer eine außerordentliche Rolle bei. Wir
waren ja keine individual reisenden Rucksack-Touristen auf der Suche nach
Grenzerfahr-ungen, keine unrühmlichen, auf eigene Faust leichtsinnig reisenden Sahara-Touristen, die einen
Abenteuerurlaub machten und sich in die wilde Bahn begaben, um Grenzerlebnisse
und ein Restrisiko hautnah zu erfahren und die Elemente der Natur in ihrer
ursprünglichen Gewalt zu erleben. Vermutlich ist auch solchen Touristen
bekannt, dass Touren in die Wildnis oft in einer Katastrophe enden – und sie
machen sie trotzdem; sie wollen das Schicksal einfach herausfordern und setzen
den Fuß in die Wildnis. Wir aber waren Teil einer organisierten Urlaubsreise in
einem touristisch erschlossenen Gebiet, auf einem rund um die Uhr
polizeilich/militärisch (durch per Funk kommunizierte Uniformierte) bewachten
Hotelgelände, an einem Ort mit allen sonstigen technischen Annehmlichkeiten
eines 4-Sterne-Hotels. Daher fühlte ich mich vor dem Urlaub nicht verpflichtet,
mich eingehend mit dem Thema „Survival“ zu beschäftigen, Überlebenstrainings
durchzuexerzieren, Survivalkurse zu absolvieren, mit einem Survival-Handbuch in
der Hand Überlebenstechniken zu studieren und sie meinen Urlaubsbegleitern zu
vermitteln. Wir hatten weder Wildnis-Ausrüstung im Reisegepäck noch wollten wir
Dschungelwandern. Weder das „US Army Survival Handbuch – Die hohe Schule des
Überlebens“ noch das Handbuch für die Fallschirmjäger der Bundeswehr waren
unsere Urlaubslektüren. Wir wollten nicht wie Rüdiger Nehberg 1000 Kilometer
ohne Nahrung und ohne Ausrüstung wandern. Pauschalreisende Touristen wie wir
sind mit Reinhold Messner, Arved Fuchs oder Rüdiger Nehberg nicht zu
vergleichen. Ihnen darf nicht das Gleiche zugemutet werden, wie den drei
deutschen Abenteurern und Überlebenskünstlern, die mit Minimalausrüstung sich
auf ihre Reisen in die Wildnis begeben – zweifelsohne auf eigenes Risiko. Wir
haben uns aber für einen sicheren Hotelaufenthalt ohne Risiko entschieden. Zum Zeitpunkt der Katastrophe befanden wir
uns auf dem Hotelgelände (Liegewiese) fest davon überzeugt, dass alle, die für
unsere Sicherheit verantwortlich waren (darunter auch die technologisch hoch
gerüstete Bundes-republik Deutschland), ihre Pflichten in dieser Hinsicht
erfüllen. Das hat sich als ein tödlicher Irrtum erwiesen, weil – wie sich im
Nachhinein herausstellte – die Pflichten gleich an mehreren Stellen von den
zuständigen Behörden nicht erfüllt wurden.
VI. Katastrophe von Menschenhand durch menschliches Fehlverhalten
„Bei oberflächlicher Betrachtung
scheint der Terminus Naturkatastrophe
klar und leicht abgrenzbar zu sein. Eine
Naturkatastrophe ist eben eine Katastrophe, bei der die Natur eine für den
Menschen katastrophale Situation auslöst, die im schlimmsten Fall zu Massensterben, Massenobdachlosigkeit
und Vernichtung von großen materiellen Werten führt. Bisweilen werden sie unter
dem Terminus „acts of God“, also „“gottverursachte“ Katastrophen ange-führt.
Im Gegensatz dazu
stehen nach dieser Einteilung jene Katastrophen, die anthropogen sind, vom
Menschen selber verursacht werden, sog. „man made“-Katastrophen oder auch
„Zivilisationskatastrophen“.
Diese Unterscheidung, so plausibel sie fürs erste scheinen
mag, ist – zwar umgangssprachlich fest verankert – in der Realität des Katastrophengeschehens
nur in seltenen Fällen durchzuhalten. Selbst in der biblischer Sintflut bestand
ein enger Konnex zwischen „acts of Man“ und „acts of God“, eine Katastrophe,
die bis auf wenige Individuen und Lebewesen alles zerstört haben soll, wurde
von Gott über die Menschheit deswegen gesandt, weil Menschen eben kein
gottgemäßes Leben führten. Die Sintflut war also eben auch „man made“.
Die Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen Natur-
und Zivilisationskatastrophen ist bei allen Autoren, die sich mit der
Katastrophenforschung befasst haben, sichtbar. Gegenwärtig gibt es fast immer eine Überschneidung
zwischen den Natur- und den von Menschen verursachten Katastrophen. Allzu oft
ist eine saubere analytische Trennung nur schwer durchführbar, ganz zu schweigen
von einer eindeutigen Zuweisung sämtlicher Schäden zu Lasten der „bösen“ Natur.
Naturgewalten lösen Katastrophen zwar aus, doch können sie als alleinige
Ursache für eine Katastrophe oft nur bedingt betrachtet werden. Insbesondere Höhe und Ausmaß der durch sie verursachten Schäden sind
vielfach von Menschen mitverursacht.
So ist z.B. ein Erdbeben sicherlich primär von der „Natur“ ausgelöst.
Wie viele Menschen aber einem Erdbeben zum Opfer fallen, ist auch menschenbedingt: Bauweise, Beachtung
oder Nichtbeachtung der Baunormen und Großstadtbildung in erdbebengefährdeten
Gebieten etc. beeinflussen das Ausmaß einer Erdbe-benkatastrophe. Eine sichere
Bauweise in Wirbelsturmgebieten würde verhindern, dass mancher Wirbelsturm viel
weniger schlimme Folgen für die Betroffenen hätte und die betroffenen Siedlungs-gebiete
nicht jedes Mal in eine Ruinenlandschaft verwandeln.
Dieser „man
made“-Anteil am Katastrophenausmaß ist beinahe immer vorhanden. Zudem gibt
es Naturkatastrophen, bei denen der Mensch schon zum Zustandekommen des
katastrophalen Naturereignisses in großem Ausmaß beiträgt. Das Warten bis zum
Beweis des Gegenteils kann sich dabei als besonders schlimmer Bumerang erweisen.
Hochwasser wird durch falsche Flussregulierung, verfehlte Siedlungspolitik,
Waldrodung mitbeeinflußt. Ähnliches gilt für Lawinen und Bergstürze.
Menschen verschlimmern
eine Katastrophe durch Missachten von katastrophalen Ereignissen und
Naturgewalten oder unsachgemäßes Reagieren auf diese. Sie können auch durch eigene
Eingriffe die Natur selber zu gewalttätigem Handeln veranlassen angesichts der
heutigen technischen Möglichkeiten und zivilisatorischen Belastungen. „Acts of God“ können im wahrsten Sinne des
Wortes direkte „man-made“-Katastrophen werden. Diese Verschiebung stellt in den
hoch-entwickelten Ländern der Welt und überall dort, wo ihre moderne Technik
bereits Einzug gehalten hatte, einen Quantensprung im Verhältnis des Menschen
zur Naturgewalt dar. Die klassische Aufteilung der Naturkatastrophen gemäß
den Ursachen suggeriert, dass die „Natur“ der eigentliche Übeltäter ist. Die
empirische Trennung des Anteils der Natur und des Anteils des Menschen an der
jeweiligen Katastrophe ist demnach aber heutzutage oft nicht mehr nachvollziehbar
und durchhaltbar. Ausgangspunkt sei in
diesen Fällen jeweils ein außergewöhnlicher geophy-sikalischer Prozess, wobei
aber der katastrophale Ausgang der Wirkung des Naturphänomens wesentlich durch
das Verhalten der Menschen mitbestimmt wird. (G. Schneider – „Naturka-tastrophen“,
Stuttgart 1980, J. Nussbaumer – „Die Gewalt der Natur“, Grünbach 1996).
Das deutsche Deliktsrecht (Deutsch/Ahrens – „Deliktsrecht“)
definiert Zufall und höhere Gewalt
folgendermaßen: „Als zufällig bezeichnen wir eine Verletzung, die weder
vorsätzlich noch fahrlässig zugefügt wurde. Wo das Verschulden fehlt, herrscht
der Zufall. Die höhere Gewalt (vis maior,
force majeure, act of God) und das unabwendbare Ereignis sind der
gesteigerte Zufall. Es muss sich um ein von außen her kommendes Ereignis
handeln, dem auch durch ein hohes Maß an Vorsicht nicht zu begegnen war.“ Wie ein Blitz aus heiterem Himmel! –
umschreibt die Umgangssprache solche Ereignisse.
Die Umstände der Tsunami-Katastrophe 2004 – genauer gesagt:
die Handlungsmuster der zuständi-gen Behörden und Verantwortlichen – passen
evidenterweise nicht zu dieser Definition.
Das kausale
Schadenskonglomerat: Katastrophenereignis → menschliches Fehlverhalten (vor,
während und nach dem Katastrophenereignis) → Katastrophe
bilden gemeinsam in
einer Wirkungskette ein gewaltiges Schadenspotential, das im Hightech- und
Informationszeitalter mit seiner hoch entwickelten, aber fahrlässigerweise
ungenutzten oder fehlerhaft bedienten Technik sowie mit seinen wie auch immer
bedingten organisa-torischen Unzulänglichkeiten und Fehlentscheidungen
hauptsächlich von dem Faktor Mensch (in der Politik, bei den Behörden,
in den Beobachtungswarten und Serviceeinrichtungen der Wissenschaft) mitbestimmt wird. Und von dem Faktor
Information – ihrer fachgerechten Ge-winnung und zielführenden
Verarbeitung.
„Naturkatastrophen
sind ein unvermeidliches Schicksal.“ – schreibt die Münchener Rück Stiftung in der
Presseerklärung zurecht. Die Menschen an der Westküste in Thailand wären am
26.12.04 diesem unvermeidlichen Schicksal keinesfalls hilflos ausgeliefert,
wenn die Verantwortlichen ihre Pflicht getan hätten. Aber sie taten ihre Pflicht nicht; ihre Pflicht, die gefährdeten
ahnungslosen Menschen in den Hotels und an den Küsten vor den Gefahren zu
warnen – widerrechtlich und sträflich schuldhaft, kriminell fahrlässig!
Dazu war sowohl keine noch so große Macht der Welt, keine
ihre nationale oder supranationale, zum Gemeinwohl der Menschheit tätige
Institution oder Organisation als auch kein Hotelpersonal imstande; es waren
dazu sowohl keine Massenmedien, keine noch so perfekt funktionierenden,
ausgeklügelten weltumspannenden, global vernetzten Kommunikations- und
Überwachungssysteme unserer bis in den kleinsten Winkel überwachten Erde, als
auch keine noch so intelligenten, erfahrenen, einfluss-reichen, hochdekorierten
und hochdotierten Subjekte der Wissenschaft, der Politik oder des Militärs in
unserem hochgelobten hochtechnologischen
Steinzeitalter in der Lage …
Erdbeben/Seebeben/Tsunami-Alarm-
und Notfallpläne in den Hotels fehlten, auswärtige Gefahr-enwarnungen wurden
nicht zielführend weitergeleitet, absichtlich unterdrückt oder nicht beachtet,
Alarme unterlassen, sicherheitsrelevante Informationen waren in den Prospekten
der Reiseveranstalter schlichtweg nicht vorhanden. Und so wurden die
betroffenen Menschen in ihrer Arg- und Ahnungslosigkeit auf die heraufziehende
tödliche Gefahr nicht aufmerksam gemacht und hatten vielerorts keinerlei
Chance, noch rechtzeitig evakuiert zu werden, bzw. sich selbst in Sicherheit zu
bringen...
War dies am zweiten Weihnachtsfeiertag des 26.12.2004 technisch
nicht möglich? War es technisch nicht möglich Katastrophenalarm auszulösen?
Aber selbstverständlich war das möglich. Das bewies doch eindeutig das (nach
dem verheerenden Megabeben am Schwarzen
Sonntag) dritte Seebeben der Stärke 7 am 24. Juli 2005 um 17.42 Uhr (MESZ),
das sich vor den Nikobaren-Inseln im Indischen Ozean ereignete, dessen Erdstöße
bis nach Madras und Phuket spürbar waren. Nachdem das US-amerikanische
Erdbebenzentrum in Denver, die US-Geological Survey (USGS), eine
Tsunami-Warnung ausgesprochen hatte, gab auch Thailand für mehrere Stunden eine
Tsunami-Warnung aus. Am eindruckvollsten bewies dies jedoch das zweite starke
Seebeben im Indischen Ozean am Ostermontag des 28.03.2005 (Magnitude 8,7 um
23.09 Uhr Ortszeit) in dieser Region, genau 3 Monate nach der
Tsunami-Katastrophe, das unter exakt den gleichen technischen Bedingungen
stattfand, wie das vorherige:
"Im Unterschied zur Katastrophe vom 26. Dezember lösten
diesmal die Regierungen und die lokalen Behörden in der ganzen Region, von
Indonesien über Malaysias Westküste und Thailands Andamanenküste bis nach Sri
Lanka, Südindien, den Malediven und der Insel Mauritius, einen Tsunami-Alarm
aus, nachdem sie von seismologischen Beobachtungsstationen in Japan und in den
USA vor dem Flutwellen-Risiko gewarnt worden waren. Polizeisirenen, Radio und
Fernsehen, Lautsprecheranlagen und Tempelglocken wurden allenthalben benutzt,
um die Bevölkerung küstennaher Siedlungen aus der Nachtruhe aufzuscheuchen. Auf
Thailands Ferieninsel Phuket verbreitete sich die Warnung über SMS und
Mobiltelefone unter der Bevölkerung in Windeseile." (NEUE ZÜRICHER
ZEITUNG)
"An vielen Küsten Indonesiens, Sri Lankas, Indiens,
Thailands und Malaysias lösten die Meldungen über einen möglichen Tsunami Angst
und Schrecken aus. Sirenen heulten, Polizisten, Soldaten, Mönche und Fischer
warnten daraufhin die Küstenbewohner mit Hilfe von Lautsprechern, Radios,
Telefonen und Glocken vor einem möglichen Tsunami. In Thailand verließen 3000
bis 4000 Urlauber die Strände von Patong und Kamala auf der Ferieninsel Phuket
fluchtartig.(...) Ein Vertreter der srilankischen Regierung erklärte, nach der
Erdbebenmeldung auf der Internetseite des Amerikanischen Geologischen Instituts
seien - im Gegensatz zur Katastrophe im vergangenen Jahr - die Präsidentin und
die Sicherheitskräfte sofort informiert worden. Daraufhin seien Beamte mit
Motorrädern ausgeschwärmt, um Veränderungen des Meeresspiegels zu beobachten.
Polizisten hätten aufgepasst, dass niemand an den Strand gehe, und die
buddhistischen Tempel entlang der Küste hätten über ihre Lautsprecher Alarm
geschlagen. Im Rundfunk wurden Warnhinweise von der Präsidentin des Landes
ausgestrahlt." (FAZ)
"Nach dem Seebeben Ende Dezember gab und gibt es
Diskussionen darüber, ob Warnungen ignoriert oder - auch aus Rücksicht auf die
regionale Haupteinnahmequelle Tourismus - von offiziellen Stellen unterdrückt
worden waren. Die von dem Beben ausgelöste Flutwelle hatte um 300 000 Menschen
das Leben gekostet. Nun ist man sensibler geworden. Was wir sahen, war ein
beachtlicher Gemein-schaftsgeist. In Thailand strahlten lokale Fernsehstationen
Sendungen über Tsunami-Gefahr aus. Die Regierungen von Indien und Sri Lanka
warnten ihre Bürger ebenfalls. Behörden, lokale Medien und die Bevölkerung
bildeten ein spontanes Warnsystem." (FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND)
"Fernsehsendungen in ganz Südasien zeigten am 29.03.05
noch im Morgengrauen Live-Sendungen, um über ein Ereignis zu berichten, das bei
den Menschen im südlichen Asien der Furcht vor einer neuen Katastrophe Nahrung
gab. Waren bei der Tsunami-Katastrophe von Ende Dezember jedoch Flutwarnungen
ausgeblieben, weil man beispielsweise im Falle Thailands die Touristen nicht
unnötig beunruhigen wollte, funktionierten die Alarme dagegen nun wohl
weitgehend effizient. Dabei waren sie keinesfalls durch ein hypermodernes zentrales
Tsunami-Frühwarnsystem ausgelöst worden. Stattdessen warnte ein behelfsmäßiges,
eher improvisiertes Alarmsystem. Radio und Fernsehen brachten Sondersendungen,
Sirenen heulten, über Lautsprecher wurden Anwohner geweckt, abgelegene Inseln
per Funk alarmiert, und vor den Küsten kreisten Marinehubschrauber, um einen
möglichen Rückwärtssog des Wassers zu beobachten, was einen Tsunami angekündigt
hätte. In Südthailands Urlaubsorten wurden in der Nacht ganze Hotelanlagen
evakuiert. Menschen flüchteten mit Fahrzeugen oder eilten im Menschenstrom ins
Landesinnere, weg von der Küste. Auch in Malaysia und Indien flüchteten
Menschen vorübergehend aus den Küstenregionen. Was Hoffnung macht und fast
beschämend anmutet im Rückblick auf den 26. Dezember: Noch lange bevor im
Indischen Ozean die Seismographen, Tonnen und Sender installiert sind, hat ein
Frühwarnsystem in der ganzen Region funktioniert. Als die fernen amerikanischen
Geophysiker diesmal die betroffenen Länder informierten, konnte die Nachricht
in Windeseile an die Menschen gebracht werden. Es war für Millionen ein
Probealarm und funktionierte ohne Großtechnik." (DIE WELT)
Mit absoluter Sicherheit hätte auch ohne ausgeklügelte und
kostspielige Großtechnik das rechtzeitig benachrichtigte Hotelpersonal in Bangtao
am 26.12.04 durch einfache Zurufe der Strandläufer die Hotelgäste binnen
Minuten vom Strand wegbringen können und mittels Warnrufe per Megaphon auch die
anderen alarmiert, weg vom Strand und Meer zu rennen und sich in Sicherheit zu
bringen. Doch dies geschah nicht!
Dass es in diesem Fall
sowohl im Vorfeld der Katastrophe keinerlei Warnungen der Reisenden und der
Hotelgäste in den Hotels über die Gefahren in der Region gab als auch zum
Zeitpunkt des Geschehens in Form von lokal oder großflächig ausgelösten Alarmen
vor Ort nichts Alarmierendes geschah (von einer planmäßigen und organisierten
Evakuierung wird nicht einmal gesprochen), ist auf menschliches Versagen,
menschliche Fehler und Unterlassungen,
grobe Verletzung der Amts- und Vertragspflichten, sprich menschliches grob
fahrlässiges und möglicherweise sogar vorsätzliches Handeln zurückzuführen.
Und so kamen Tausende am "Schwarzen Sonntag" ums
Leben. So rissen die tödlichen Tsunami-Wellen, die durch das Seebeben bei
Sumatra am zweiten Weihnachtsfeiertag ausgelöst wurden, meinen Vater und auch
Tausende andere, die nicht sehend und nicht erkennend ins Unglück rannten, die
das Menetekel nicht rechtzeitig erkannten, rissen Tausende, die von den
Wassermassen überrascht wurden oder arglos stumm auf die Wasserwand starrende
Touristen wie Einheimische mit sich hinein – meist völlig ahnungslos …… was ….. gerade …. geschah ... in den Tod.
Deshalb kann mit Fug und Recht gesagt werden, dass das
ansonsten (unter der Prämisse des kritischen Lesens!) lesewerte GEO-Magazin
über "Tsunami -- Der Tod aus dem
Meer, 26. Dezember - Protokoll einer Jahrhundertkatastrophe" zu
allgemein, eben nicht exakt genug betitelt wurde und deshalb korrigiert
werden muss (sic!), nämlich: "Tsunami
– Der Tod von Menschenhand aus dem Meer ", um den
Sachverhalt adäquat zu
reflektieren und den anthropogenen
Charakter dieser Katastrophe zu verdeutlichen.
Somit verwandelte sich der Tsunami als Naturereignis
in eine Katastrophe biblischen Aus-maßes, aber erst als Folge dessen, dass
zahlreiche für Katastrophenprävention und Kata-strophenmanagement Verantwortliche,
die sich nun aber nicht öffentlich zur Mitverantwortung bekennen, sträflich
versagt haben. Es war übrigens ein vielfältiges Versagen vielerorts und zum
Teil noch Jahre bevor der Seeboden vor Sumatra mit der Sprengkraft der
freigesetzten Energie von umgerechnet 32 000 Hiroshima-Atombomben bebte.
"Es ist zu wünschen, dass zumindest die
Megakatastrophen in Zukunft verhindert werden mögen. Vor allzu großen
Erwartungen muss leider dennoch gewarnt werden, denn man kann aus der
Geschichte oft nur eins lernen: Der Mensch lernt aus ihr nichts. Zwar wäre die
Geschichte ein guter Lehrmeister, allein, allzu oft fehlen die Schüler." -
schreibt der österreichische Katastrophenforscher J. Nussbaumer in seinem Buch
„Die Gewalt der Natur“. Wenn man seine prophetischen Worte liest, kommen einem
nach der Tsunami-Katastrophe mindestens vier klassische Buchtitel in den Sinn.
Erwähnenswert wäre zunächst das von einem deutscher
Mediziner Prof. Dr. Horst Greyer
wenige Jahre nach dem letzten Weltkrieg verfasste klassische Buch unter dem
Titel „Über die Dummheit“, das aus
wissenschaftlicher Sichtweise verschiedene Aspekte des psychologischen
Spektrums dieses Phänomens thematisiert und im Kapitel ‚Dummheit als Weltmacht
und allgemein menschliches Phänomen’ mit einem Auszug aus Meyers Großem
Konversationslexikon von 1907 beginnt: Dummheit,
die mangelhafte Fähigkeit, aus Wahrnehmungen richtige Schlüsse zu ziehen.
Dieser Mangel beruht teils auf Unkenntnis von Tatsachen, die zur Bildung eines
Urteils erforderlich sind, teils auf mangelhafter Schulung des Geistes oder
auch auf einer gewissen Trägheit und Schwerfälligkeit des
Auffassungsvermögens.(…) Dummheit und Klugheit sind Grenzbegriffe des
übergeordneten Zustandes, der als Intelligenz bezeichnet wird. Die Macht der
Dummheit zu allen Zeiten und auch heute war und ist erheblich größer, als man
das für gewöhnlich annimmt oder wahrhaben will, urteilt der Autor und
versucht, eine etwas präzisere Begriffsbestimmung der Dummheit als Abart der
Intelligenz, zu geben: Als Dummheit,
geistige Minderbegabung, bezeichnet man die Unfähigkeit zur zweckmäßigen Lösung
der Lebens- und Berufsaufgaben. An der Art der Aufgaben, die ein Mensch geistig
nicht zu bewältigen vermag, ermisst man seinen Dummheitsgrad, den geistigen
Entwick-lungstiefstand und die Richtung seiner Intelligenzdefekte. Das Mittel,
dessen man sich zur Lösung von Aufgaben bedient, ist in erster Linie das
Denken. Dummheit ist also im wesentlichen Denkschwäche. Unter die Denkschwäche
fällt die gesamte Verstandestätigkeit: die Unfähigkeit, das Wesentliche zu
erkennen, Begriffe können nicht gebildet, es kann nicht abstrahiert werden,
Beziehungen werden nicht erfasst, die Trennung und Verknüpfung (Analyse und
Synthese) von Vorstellungen und Begriffen ist unmöglich, das Schlussfolgern und
Urteilen fehlt ganz. Das Gedächtnis, die Erinnerungs- und Merk-fähigkeit, ist
gestört. Fehlende geistige Leistungsfähigkeit ist aber nicht nur eine Folge von
Denk-schwäche und Gedächtnisstörungen, sondern auch von zahlreichen Gefühls-
und Willenseigen-schaften, also von charakterologischen Bedingungen abhängig,
Aufmerksamkeit, Interessiertheit, Grundstimmung, Antriebslage, Ausdauer,
Ermüdbarkeit, Anspruchshöhe, Ablaufgeschwindigkeit seeli-scher Vorgänge. (…)
Die allgemeine Verbreitung der Dummheit
beweist, dass sie bei den Menschen nicht so erhaltungswidrig sein kann wie bei
den Tieren, deren dumme Exemplare im Kampf ums Dasein sofort ausgerottet
werden. Über geniale Menschen zu schreiben ist zweifellos eindrucksvoller als
über ihr Gegenteil, die Dummen. Ein einfaches Zahlenbeispiel zwischen Genialen
und Törichten ergibt jedoch leicht, dass es offenbar sehr viel dringender nötig
ist, sich derer auch wissenschaftlich anzunehmen, die da arm im Geiste sind.
Denn ihrer ist, wenn nicht das Himmelreich, so doch offenbar die kompakte Majorität auf dieser Erde.“ Erkenne dich selbst! – pflegte
Sokrates zu sagen, und – sollte man den Gedanken sinngemäß fortführen – den
beängstigenden Zustand politischer und behördlicher, nicht zuletzt deutscher
Unfähigkeit und Fahrlässigkeit mitwirkender Subjekte (die die
Tsunami-Katastrophe auf dem Gewissen haben), bei der nachgewiesenermaßen leider
weder die selbstkritische analytische Reflexion noch das verantwortungsvolle
Handeln und am wenigsten das moralische Schuldbewusstsein vorhanden war und
ist, und zwar vor, während und nach der Tsunami-Katastrophe.
Ein Teil dieser vom Autor angesprochener ‚kompakter
Majorität’ hat die Tsunami-Katastrophe zu ver-antworten. Deshalb sollte die
Diskussion über die Ursachen der Tsunami-Katastrophe ernsthaft geführt werden,
dann müsste sie bei dem Thema geistige
Unfähigkeit und Ignoranz beginnen. Es gibt zwar unsachkundige Stimmen, die
behaupten, Dummheit sei keine juristische Kategorie (sonst müssten sich
Gerichte ununterbrochen nur mit diesem Thema befassen), und schon gar nicht ein
Tatbestandsmerkmal. Gleichwohl spielt gerade die Dummheit des fahrlässigen
Täters zweifelsohne eine konstitutive Rolle in seinem Handeln als auch allgemein-theoretisch
bei der Begriffsbildung der Fahrlässigkeit.
Es steht nämlich außer Zweifel: Die
juristisch wohlbekannte Kategorie der groben
(kriminellen) Fahrlässigkeit der verantwortlichen Stellen und namentlich
bekannten Personen bildet den zentralen Schlüsselbegriff, der die
Ursachen des Zustandekommens dieser menschlichen Tragödie erklärt.
Bevor konkret über rechtliche Aspekte, sprich die
weiträumigen Bereiche des Themas <Recht und Gesetze> im Falle des
sträflichen Versagens am Schwarzen
Sonntag nachgedacht und in der kommenden Auseinandersetzung zwischen den
Tätern und den Opfern gehandelt wird, sollte man sich im Klaren sein über die
moralischen Prinzipien und ethischen Grundsätze, auf denen erst die
juristischen Paragraphen beruhen sowie darüber, ob es gerecht und verantwortbar
ist, im Interesse der Täter oder der im Interesse der Opfer (und kommender
Generationen) zu handeln. Zu den wichtigsten, besonders in Hinblick auf das
staatsmännische und behördliche Handeln, gehört zweifelsohne das Prinzip Verantwortung und im Zusammenhang
damit das Delikt der groben oder kriminellen Fahrlässigkeit.
Sobald man versucht über die Begrifflichkeiten der
Verantwortung bzw. Verantwortungslosigkeit
(als konstitutionelle Komponente der groben Fahrlässigkeit) im Straf- und
Zivilrecht sowie in Hinblick auf das staatsmännische Handeln essenziell
nachzudenken, stößt man auf ein denkwürdiges Werk, das dem Prinzip Verantwortung seinen ganzen Inhalt widmet. Zweifelsohne hat
kein Anderer so viel über das überaus wichtige Thema der Verantwortung
nachgedacht und geschrieben, wie der große deutsch-amerikanische Gelehrte und Philosoph Hans Jonas (1903-1993). in seinem gleichnamigen Traktatus „Das Prinzip Verantwortung – Versuch einer
Ethik für die techno-logische Zivilisation“, Insel, 1979 (engl. The Principle of Responsibility – An
Inquiry into the Foundations of an Ethics for our Technological Age),
wo er sein Vorhaben folgendermaßen begründet:
“Im Zeichen der Technologie hat die Ethik mit Handlungen zu
tun, die eine beispiellose kausale Reichweite in die Zukunft haben, dazu die
schiere Größenordnung der Fernwirkungen und oft auch ihre Unumkehrbarkeit: All
dies rückt Verantwortung ins Zentrum der Ethik.” Wie ein Memento beginnt Jonas
sein denkwürdiges Buch mit dem Chorlied aus Sofokles’ Antigone: Ungeheuer ist viel, und nichts ungeheurer als der Mensch.
Es liegt an der Vielzahl und Vielfalt des Versagens von
Regierungsstellen, Ämtern, Behörden, staatlichen Institutionen und anderen
politischen Organisationen, die die Tsunami-Katastrophe in Thailand auf dem
Gewissen haben, dass man des ruhigen Gewissens sagen kann: die Katastrophe am Schwarzen Sonntag hat eine eindeutige politische Dimension. Sie haben ihre
Entstehung verschuldet, ihre Folgen zu bewältigen, ihre Aufarbeitung zu verantworten
und sind deshalb bringschuldig. Sie stehen auf der „Liste der Beschuldigten
Täter und Tatverdächtigen“ und sollen für ihre Begehungs- und
Unterlassungsdelikte nicht nur straf- und zivilrechtlich belangt werden. Es ist
somit klar, auf wessen Seite die Hauptlast der Schuld und Verantwortung für das
Versagen vor, während und nach der Katastrophe liegt, nämlich auf politischen,
behördlichen, und institutionellen Subjekten: Wer Macht hat, trägt
auch die Verantwortung. – schrieb in seinem Traktat „Das Prinzip
Verantwortung“ Hans Jonas. Die
politische Dimension ergibt sich also zwangsweise aus der Verwicklung
politischer Akteure in die Tsunami-Tragödie. Auf dieser Seite, dies wird mit
Nachdruck betont, liegt die Bringschuld des Schadenausgleichs und der
vollständigen Aufarbeitung dieser menschlichen und von Menschenhand
verursachten Katastrophe.
Des Weiteren kommt einem in Erinnerung ein Büchlein, das ein Vertreter
der science also der
Naturwissenschaft und Technik bereits im Computerzeitalter geschrieben hat. Es
ist ein MIT-Klassiker der Auseinandersetzung mit den Problemen der Künstlichen
Intelligenz und modernen Computer-technologie in der Gegenwart und ihr
kritischer Kenner, sprich Joseph
Weizenbaum. Das Buch wurde in der deutschen Übersetzung durch und durch
zutreffend als „Die Macht der Computer
und die Ohnmacht der Vernunft“ betitelt
(im Original „Computer Power and Human Reason“, 1976) – ein Titel, der wie ein
unheilverkündetes Memento in der heutigen technisierten Welt erscheint. In
einer technisch kontrollierten Welt, die sich derart verselbständigte und
entfremdete, dass sie der menschlichen Kontrolle völlig entglitt. Nichts
anderes als das ist am 26. Dezember 2004 passiert – ein menschliches
Totalversagen in der scheinbar perfekt funktionierten, computerisierten Welt.
Das vierte Buch verdanken wir einer Vertreterin der humanitis also der Geisteswissenschaften.
Es handelt sich um eine denkwürdige Auseinandersetzung der amerikanischen
Historikerin Barbara Tuchman mit dem
zeitlosen und schwerwiegenden Problem des Versagens der Macht – in allen
Epochen, von der Antike bis in die Gegenwart. „Die Torheit der Regierenden – Von Troja bis Vietnam (im
Original: „The March of Folly. From Troy
to Vietnam“, 1984) beginnt beim ersten Schauplatz der niedergeschriebenen
Geschichte der Menschheit, beim Trojanischen Krieg kurz vor dem Untergang
Trojas, wo die handelnde Torheit der Regierenden – ungeachtet des göttlichen
Omens und der Warnrufe Kassandras – eine ganze Stadt in den grausamen Untergang
zieht. Aber nicht durch eine göttliche Fügung, sondern letztendlich durch den
eigenen freien Willen verurteilen sich die Trojaner selbst zum Untergang. „Das
hölzerne Pferd ist zum universellen Symbol eines Wahns der Macht und zum
Prototypus des Machtversagens geworden, der aber nicht nur wie damals
lebensvernichtend für eine Stadt war, sondern in der heutigen Zeit existenzgefährdend
für die ganze Menschheit geworden ist.“
Jahrtausende später – analysiert zum Schluss die bekannte
Historikerin der Gegenwart – besteht der damalige amerikanische Präsident
Lyndon Johnson auf einen militärischen Sieg in einem Krieg, der bereits seit
langem verloren ist und missachtet dabei vorsätzlich in arroganter,
unverantwortlich-blinder Art und Weise die CIA-Berichte, die ihm wahrheitsgetreu
leider nicht seinen Wunsch des Verlaufs der militärischen Konfrontation in
Vietnam präsentieren, sondern das wahre Bild des Kriegsgeschehens (losing ground) in Indochina – Berichte,
die er gar nicht zur Kenntnis nehmen wollte. Auch dieses Beispiel passt
sinngemäß zum Katastrophenschauplatz am Indischen Ozean, wo alle Warnungen vor
der herannahenden Katastrophe in den Wind geschlagen und sinnvolle Maßnahmen
der Katastrophenprävention sträflich unterlassen wurden – gemäß dem kindisch
naiven Motto, das lautet: „Alles, was wunschgemäß nicht passieren darf, kann
und wird sicherlich nicht geschehen.“ Aber es ist erwartungsgemäß doch alles
anders gelaufen, und entgegen der bedenkenlosen Torheit unserer Politiker. Von
mir kurzerhand auf den Punkt und Reim gebracht, was im Tuchmans Buch auf über
500 Seiten im Detail nachzulesen ist: „Mensch
krepiert, wo Dummheit regiert!“
Somit ist mein Vater und sind wir die Überlebenden und
Hinterbliebenen Opfer menschlicher
Torheit, verantwortungsloser Kurzsichtigkeit, sträflicher Unbekümmertheit und
des globalen Profitwahns geworden, die Naturphänomene, Naturgewalten und
Katastrophenprävention einfach außer acht lassen, für nicht
tourismusförderlich, ja gar als übertriebene Panikmache abstempeln und somit
für nicht existent erklären in der naiven Hoffnung, dass doch nichts
Bedrohliches oder Zerstörerisches geschieht, weil es wunschgemäß nicht
geschehen darf. Sie haben unter anderem den Tod unseres geliebten Vaters,
Schwiegervaters und Lebensgefährten mitzuverantworten. Die logische
zwingende Schlussfolgerung und das Fazit aus diesen allgemeinen Ausführungen,
die noch gar nicht ins Detail gingen, ist:
Wir, die Tsunami-Opfer in den thailändischen Hotels, sind Opfer einer vermeidbaren, abwend-baren,
anthropogenen, durch fahrlässige Menschen und kollektive kriminelle
Fahrlässigkeit herbeigeführten Katastrophe.
2. Versagen
der Bundesrepublik Deutschland
und seiner
Spitzenpolitiker im Notfall
Sowohl die Informationen, die ich bereits vorgebracht habe
als auch die Informationen, die in den Medien nach der Tsunami-Katastrophe
erschienen sind, reichen völlig aus, um die Tsunami-Opfer nicht als Opfer einer
Naturkatastrophe (wie seitens Unsachkundiger unzutreffender Weise behauptet),
sondern als Opfer einer Gewalttat von Menschenhand zu qualifizieren, einer
Gewalttat der kriminellen Tatenlosigkeit, die Massentötung, schwerste
Verletzungen sowie andere gesundheitliche Schädig-ungen zur Folge hatte – verrichtet unmittelbar durch das Medium
Wasser aber verursacht hauptsächlich
durch grob fahrlässige Unterlassungen
der Behörden, die zwingenderweise straf- und zivilrechtliche (geschweige
denn politische und andere) Konsequenzen nach sich ziehen.
Wir, die deutschen
Tsunami-Opfer betrachten uns als Opfer staatlicher Gewalttat durch sträfli-ches
Nichtstun, das den gewaltsamen Tod aus dem Meer verursachte – von Menschenhand!
Allein der Bundespräsident Horst Köhler zum Gedenken an die
Opfer der Tsunami-Katastrophe beim Staatsakt im Deutschen Bundestag am 20.
Januar 2005 fragte als einziger deutscher
Politiker in seiner Gedenkrede:
„Die Bilder von der
heranstürzenden Welle, von den vielen Toten, von den trauernden, ratlos vor den
Trümmern stehenden Menschen – sie lassen viele zweifeln und hadern. Wenn etwas
so Schreckliches passiert, dann möchten wir einen Schuldigen dafür benennen,
Verantwortung ausfindig machen. (…) Hätten sie rechtzeitig gewarnt werden
können, ja sogar müssen?
Diese Frage stellt
sich unweigerlich.“
Wer hat diese
Gewalttat mitverschuldet?
Die
globale geophysikalische Erdüberwachung liegt in der Obhut von technologisch führenden Nationen, die
dazu technologisch in der Lage sind und die sich dies leisten können, in einer
hochtech-nisierten Welt, in der weltweitumspannende
Kommunikationsnetze für globale und sekundenschnelle Nachrichtenübermittlung
rund um die Uhr sorgen. Von bitterarmen und unterentwickelten Ländern
der Welt kann diese Leistung weder erbracht noch erwartet werden. Deutschland
gehört zu den technologisch und finanziell Leistungsstärksten der Welt, ist an
dieser globalen Erdüberwachung aktiv beteiligt und muss sich daher auch mit dem
Vorwurf der Schuld, Mitverantwortung und des Versagens am "Schwarzen
Sonntag" konfrontiert sehen.
Deutschland (genauer gesagt in erster Linie das zuständige
staatliche GeoForschungsZentrum Postdam, GFZ) registrierte zwar das
katastrophale (zweitstärkste aufgezeichnete) Seebeben der Magnitude 9,3 am
26.12.04, das durch die Freisetzung der gigantischen, equivalenten Energiemenge
von der Sprengkraft 32 000 Hiroshimabomben den ganzen Erdball erschütterte und
in Schwingung versetzte, gab aber (sehr wohl wissend, dass sich in der
Gefahrenzone hunderttausende ahnungslose Menschen, darunter tausende deutsche
Touristen, befinden) keinerlei Warnungen an die betreffenden Staaten weiter,
und zwar weder intern (für seine
diplomatischen Vertretungen vor Ort in den Ländern am Indischen Ozean) noch extern (für die dortigen
zuständigen ausländischen Regierungsstellen und Katastrophendienste).
Presseberichten zufolge blieb die Gefahrenwarnung im Auswärtigen Amt in Berlin
stecken.
Mangelhafte oder gar
stellenweise fehlende Katastrophenprävention und ineffizientes Kata-strophenmanagement,
sprich grob fahrlässig vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten sowie das sträflich fahrlässige Verhalten unserer Spitzenpolitiker (gemeint sind
der Bundeskanzler Gerhard Schröder und der Außenminister Joschka Fischer) in
diesem Notfall (sie hielten nicht mal für angemessen, ihren
Weihnachtsurlaub sofort zu unterbrechen, persönlich geleitete Warnungen
auszusprechen sowie, je nach erfolgter Reaktion, sofortige substanziell
helfende Rettungsmaßnahmen einzuleiten), verschlimmerten noch zusätzlich
das Ausmaß der Katastrophe, die nämlich erst fast zwei Stunden nach dem
Naturereignis über die Küsten Thailands hereinbrach und dort Massensterben
forderte. Dass aber nicht allein diese Zeitspanne, sondern das Vorhandensein
der technischen Infrastruktur (Kommunikationseinrichtungen) und durchgeführte Alarmierungs-
sowie Evakuierungsmaßnahmen des gefährdeten Küstenstreifens die entscheidende
Rolle in der Ausweitung des Naturereignisses
zu einer Katastrophe spielte, war
deutlich am Beispiel Somalia (keine Alarmierung und Evakuierung: Hunderte von
Toten) und Kenia (durchgeführte Alarmierung und Evakuierung: keine Opfer) zu
sehen, wo die Tsunami-Wellen erst nach 7-8 Stunden aufprallten.
Die beiden
Spitzenpolitiker sind im Not- und Krisenfall zu Managern eigener Unfähigkeit
und fehlender Hilfsbereitschaft, sprich des eigenen kriminellen Versagens – zu
sprichwörtlichen Nieten in Nadelstreifen geworden.
Im Detail: Der Bundeskanzler kümmerte sich
noch über dreieinhalb Tage nach dem
Beginn der Katastrophe um seine Gattin Doris, seinen Hund und seine Katze(!)
und genoss unbekümmert in aller Ruhe seine Weihnachtsferien, als ich in den
Krankenhäusern von Phuket auf der Suche nach meinem vermissten Vater die
Menschen (darunter auch Deutsche) im Sterben sah. Sein redegewandter,
welterfahrener Außenminister, der Ex-Steinewerfer ohne Schulabschluss,
politisches Großmaul, Besserwisser für alle Fälle und verbissener Verfechter
des eigenen korrumpierten Demokratie- und Rechtstaatlichkeitsverständnisses von
heute, hielt es erst 15 Stunden nach
dem Eintritt des Notfalls für angebracht, im Krisenreaktionszentrum - zur dritten Sitzung (sic!)
- zu erscheinen (vermutlich hat ihn seine neuerlich stark in Anspruch
genommene, schriftstellerische Inspiration daran gehindert, dort früher zu
erscheinen) und am 28.12. ging er noch zum Essen ins Restaurant „Refugium“ auf
dem Gendarmenmarkt, um sich dort seinen dicken Bauch zu stopfen, statt sich um
die Belange der – durch behördliches Fremdverschulden – in Notfall geratenen
tausenden Landsleuten zu kümmern. Soviel in Kürze zum Verhalten zwei deutscher Spitzenpolitiker im Krisenfall;
Politiker, die nicht müde werden ständig zu betonen und gebetsmühlenartig zu
wiederholen, dass sie durch das eigene Wirken nichts Anderes wollen und im
Sinne haben als das Wohl des deutschen Volkes…
Sie müssen sich folgerichtig mit Vorwürfen der Schuld, Verantwortung und Haftung für die Strafdelikte der grob fahrlässigen
Untätigkeit im Amt, sprich der unterlassenen Amtspflichten in Verbindung mit
unterlassener Hilfeleistung im Notfall konfrontiert sehen, und zwar
zunächst mit der kausal verursachten
· Herbeiführung einer gemeingefährlichen Gefahr für Leib und Leben (in der Zeitspanne zwischen dem
Naturereignis und der Katastrophe fast zwei Stunden später), mit der straf- und
zivilrechtlichen Wirkung einer Gefährdungshaftung,
dann mit der kausal verursachten, dramatischen und in ihren Folgen tragischen
· Herbeiführung der Massentötung ahnungsloser Menschen, was im Endeffekt einem tätigen und
massiven Anschlag auf das menschliche Grundrecht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit gleich käme, mit den straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen
der Deliktshaftung.
Durch ihr grob fahrlässiges, sträfliches, rechtswidriges Fehlverhalten haben
diese Politiker schwerwiegend gegen die Artikel 1 und 2 des GG (die
unantastbare menschliche Würde und das höchste Gut: Das Leben ist das höchste
Gut) verstoßen. Dies zieht straf- und zivilrechtliche sowie politische
Konsequenzen nach sich – in jedem Fall die Staatshaftung
nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.
Des Weiteren sind für den dargestellten Tatbestand
hauptsächlich folgende Paragraphen des StGB
einschlägig, bzw. ist der Straftatbestand nach diesen Paragraphen rechtswidrig
erfüllt: §3, §5(12), §6(9), §11(2), §13,
§15, §16, §17, §18 (Allgemeiner Teil) §221, §222, §223, §229, §323c, §336
(Besonderer Teil) i.V.m. §7 (8) und §13 des VStGB (vor, während und nach der
Katastrophe).
An dieser Stelle wäre es angebracht, die Eidesformel des
deutschen Bundespräsidenten, Bundeskanzlers und der Bundesminister nach Art. 56
(und Art. 64) GG, die bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage zu leisten ist,
zur Erinnerung zu bringen. Der Amtseid wurde von beiden Politikern vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages beim Amtsantritt geleistet.
Die Eidesformel lautet:
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,
seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze
des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“
Durch ihr Verhalten haben die zwei wichtigsten Politiker des
Staates (Kanzler und Vizekanzler), die für seine Außenpolitik zuständig und
verantwortlich sind, ihren nach Artikel
56 GG (i.V.m. Artikel 64 GG) geleisteten Amtseid gebrochen.
Die o.g. Delikte tangieren ebenfalls das Völkerrecht, dessen
„allgemeine Regeln“ nach Artikel 25 GG
„Bestandteil des Bundesrechtes sind“. Aus der Fülle der verpflichtenden
völkerrechtlichen Bestimm-ungen sei lediglich die Menschenrechtskonvention Artikel 1 und 2 (BGBl. II 202 S. 1054)
sowie die Universal Declaration of Human
Rights (Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 3 - Resolution
217 A (III) vom 10.12.1948 genannt, die sträflich verletzt wurden.
Deshalb machte sich
der deutsche Staat, die Bundesrepublik Deutschland, unmittelbar mitverantwortlich für das Zustandekommen der Tsunami-Katastrophe und
deren tragische Folgen nach dem Prinzip der kumulativen Kausalität. Diese Mitverantwortung korreliert nach dem Verursacher-Prinzip
mit der Haftungspflicht, die mit
dem Schadensausgleich verbunden ist und umfasst insbesondere nach dem
deutschen Recht die Pflicht zur sozialen Entschädig-ung der
Tsunami-Opfer.
„Der frischgekürte Ehrendoktor Gerhard Schröder (ihm wurde
neulich in der Marmara-Universität in Istanbul die Ehrendoktorwürde verliehen)
– vom Rektor dieser Universität – als <international herausragender
Rechtsgelehrte> gelobt (deshalb wird er sicherlich an der Erarbeitung des
kommenden Notstandsgesetzes sehr konstruktiv mitwirken), reduzierte den
Genozid, sprich die Massaker an
Hunderttausender Armenier vor 90 Jahren auf Vorgänge,
die damals stattgefunden haben“ – berichtete kürzlich DIE WELT. Hätte man
auch schamlos anders sagen können, Herr Bundeskanzler, vielleicht so: Die beiläufigen Ereignisse von damals...
Für den gegenwärtigen Bundeskanzler ist das menschliche Leben
und sein Grundrecht auf Leben in der Gegenwart und Vergangenheit eben nur die politische Verhandlungsmasse. Nicht
ohne Zufall sind der deutsche Bundeskanzler und der russische Präsident beste
Freunde. Die Menschenrechte – allen voran das menschliche Grundrecht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit – stehen in der deutschen (wie in der
russischen) Politik zwar oft auf dem Papier und in zahlreichen Gesetzen, sind
aber schon seit geraumer Zeit hüben wie drüben nicht hoch im Kurs. Die
Geschichte lehrt uns: Wenn massiver politischer Druck ausgeübt wird, kümmert
sich jemand um die Menschenrechte, und wenn nicht, wird die unbequeme Wahrheit
über ihre Verletzung schnell vergessen, verschwiegen, entstellt, bestritten,
zurückgewiesen, abgekanzelt oder höchstens mit symbolischen Akten gedacht. Der NKWD-Massenmord in Katyn (UdSSR) im Mai
1940 an 22 000 polnischen Offizieren aus sowjetischen Internierungslagern
(dessen politische, juristische und moralische Aufarbeitung von Russland nach
wie vor aktiv behindert wird), vor allem aber der Holocaust und die Art seiner
Aufarbeitung, können hierzu als lehrreiche Beispiele dienen. Doch es gibt immer
Menschen mit Zivilcourage, die bereit sind Risiken einzugehen, um den
Zeitgenossen die Wahrheit ins Gesicht zu sagen und manchen von ihnen (besonders
an der Spitze) den reinen Wein bezüglich ihres politischen Versagens
einzuschenken. Während des 2. Weltkrieges war es Jan Karski (Mitglied der polnischen
Heimatarmee im Untergrund und ihr Kurier), der versuchte, die Politiker des
Westens, nämlich der Alliierten über das tragische Schicksal der Juden während
der NS-Zeit zu informieren und sie wachzurütteln. Das Verbrechen des
Völkermordes im letzten Weltkrieg, und nach diesem Krieg auf fast allen
Kontinenten (Kambodscha und Jugoslawien der 90er Jahre seien aus jüngster Zeit
nur beispielhaft genannt), zeigte mit brutaler Gewalt, wie vernichtend
Menschenrechte, auch den eigenen Bürgern
gegenüber, mit Füßen und Waffengewalt getreten werden.
Doch auch in Friedenszeiten führen uns gerade
verhängnisvolle menschenverursachte
Katastrophen oft genug vor Augen die Geringschätzung
der Staatsgewalt für den Wert des menschlichen Lebens: Tschernobyl, Kursk, schwere
Grubenunglücke in China und
schließlich der Tsunami zeigten der
Weltöffentlichkeit ihren innewohnendes
Denkmuster und gemeinsamen Nenner, nämlich die mangelnde Sorgfaltspflicht und kriminelle Fahrlässigkeit des Staates
gegenüber seinen Bürgern, für den ein Menschenleben nichts zählt. Gerade
die chinesische humanitäre Katastrophe ist nur ein sichtbares Zeichen von
haarsträubenden Zuständen in Chinas gefährlichsten Kohlebergbau der Welt, der
fast wöchentlich für neue Schlagzeilen sorgt. Ein Zeichen vom totalen Versagen
der staatlichen Aufsichtspflicht, von der Korruption der Behörden und Funktionäre,
die fehlende Betriebsgenehmigungen schlicht erkaufen und jegliche
Sicherheits-bestimmungen somit umgehen. In zahlreichen Kohleminen (insgesamt 28 000 Zechen fördern
dort Kohle unter Tage), wo allein im Jahr 2004 über 6000 Kohlekumpel ihr Leben
verloren, und im ersten Halbjahr d.J. über 2600 laut offizieller Statistik ums
Leben kamen (die Dunkelziffer ist fast doppelt so hoch) ist das Pokern mit
menschlichem Leben an der Tagesordnung – Massensterben für billiges Strom beim
größten Kohleproduzenten der Welt.
Ob zu Kriegs-, ob zu Friedenszeiten – die Geschichte und das
politische Tagesgeschehen lehren uns eins: Es gibt viele Verbrecher, darunter
auch Schwerverbrecher in der weiten Welt, aber als größte Verbrecher haben sich historisch und gegenwärtig stets der
Staat und seine Bediensteten erwiesen. Überflüssig, weil zwingend
erforderlich, wäre auf die Notwendigkeit gesondert hinzuweisen, wie enorm
wichtig für die ganze Menschheit ist, von Menschenrechtsverletzungen ein
Zeugnis abzulegen und andere Menschen wahrheitsgetreu davon zu unterrichten –
im Rahmen eines nie aufhörenden immerwährenden Kampfes der Zivilgesellschaft
mit dem Staat, ihm an seine Pflichten zu erinnern und ihn zur Verantwortung für
seine Unterlassungen zu ziehen.
Auch im Falle der Tsunami-Katastrophe 2004 gibt es und es
wird immer Menschen mit Zivilcourage geben, die viel Kraft, Zeit und
Anstrengung opfern werden, um der Öffentlichkeit die Wahrheit über das
Tsunami-Desaster zu berichten. Diese Menschen werden allerdings bestimmt weder unsere stummen Politiker in ihrem unerträglichen Nichtstun (die Presse berichtete
kürzlich von einem besonders stillen V o l k s v e r t r e t e r im Landtag von Sachsen-Anhalt, der seit neun
Jahren kein Sterbenswörtchen im Parlament sagte) noch ihre Speichellecker oder
die von ihnen abhängigen Schreibtischtäter sein, sondern die Erstgenannten,
weil sie für lücken- und schonungslose
Aufdeckung der Fehlmechanismen und Hintermänner sorgen werden. Von der
gegenwärtigen deutschen Politik, die restlos in zwischenparteiliche
Grabenkämpfe, politische Medienshows und gierige Selbstversorgung aus der
Staatskasse ausgerichtet ist, kann gegenwärtig aus freien Stücken keine
Initiative und nichts Positives im Interesse der Tsunami-Opfer erwartet werden.
Das Tsunami-Desaster
war zweifelsohne ein Offenbarungseid deutscher Sicherheits- und
Menschenrechtspolitik sowie eine Zäsur in deutscher politischer Geschichte der
Nachkriegs-zeit.
“Das Gedächtnis der Menschheit für erduldete Leiden ist
erstaunlich kurz. Ihre Vorstellungs-gabe für kommende Leiden ist fast noch
geringer. (…) Und doch wird nichts mich davon überzeugen, dass es aussichtslos
ist, der Vernunft gegen ihre Feinde beizustehen. Lasst uns das tausendmal
Gesagte immer wieder sagen, damit es nicht einmal zu wenig gesagt wurde!“
(Bertold Brecht, Zum Völkerkongress für den Frieden, Wien,
1952)
Die Tsunami-Katastrophe hat dazu beigetragen, Spreu von
Weizen zu trennen – vor allem in Sachen globaler
seismischer Katastrophenprävention, des internationalen Katastrophenmanagements
und globaler Sicherheit in einer
Situation des Notstandes.
Die kontinuierliche seismische Erdüberwachung obliegt den
Staaten, die dazu technologisch imstande sind, die es sich leisten können oder
die sich dazu vertraglich verpflichtet haben. Auf den Schultern dieser Nationen
ruht die Verantwortung für das Tun und
Lassen in einer katastrophalen Situation, wenn die gesamte Erde (wie am 26.
Dezember 2004) durch gewaltige Verschiebungen und Vertikalbewegungen der
tektonischen Platten erschüttert wird. „Wer
Macht hat, trägt auch die Verantwortung (…) Nur wer Verantwortung hat, kann unverantwortlich handeln“ – schrieb
der Philosoph Hans Jonas. Von den
sträflich unverantwortlich und kriminell fahrlässig Handelnden gab es an diesem
tragischen Tag leider viele, zu viele. Ihre gelähmte Macht erstreckte sich über
viele Kontinente. In Asien: Japan, Thailand, Sri Lanka, Indien; in Ozeanien:
Indonesien; Australien; in Nord Amerika:
die technologisch führende Supermacht, die USA; in Europa: Europa an sich als
Ganzes; hinzu noch die Fachorgane der Staatengemeinschaft vereint in der UNO (der Organisation der UNfähigen).
Katastrophal groß und schändlich war ihr Versagen; dramatisch und in jeder
Hinsicht vernichtend dessen Folgen.
13 Anlieger-Nationen am Indischen Ozean traf die Katastrophe
durch ihre geographische Lage direkt. Doch weit mehr, nämlich über 50 Nationen
sind von der Katastrophe des globalen Ausmaßes durch den weltweiten Tourismus
insgesamt betroffen; Deutschland, Schweden, Großbritannien, Italien, Finnland
und die Schweiz traf es in Europa am stärksten und schmerzlichsten. Und auch
Amerika hat viele Opfer zu beklagen. Auch Amerika, die allwissende Weltmacht
USA – der technologische Musterknabe und Champion in Vormachtstellung, der
imstande ist, erfolgreich hoch entwickelte Robotersonden in entfernte Regionen
des Sonnensystems zu schicken – versagte kläglich als ihre Bürger und andere
Touristen aus aller Welt in Verzweifelung und Todesangst um Hilfe schrieen … zu
spät – keiner hat sie gewarnt!… Sie mussten
sterben, viele auf grausame Weise (die offizielle Zahl um 300 000 Todesopfer
wird sich nie präzise feststellen lassen). Andere Betroffenen wurden verletzt
(124 000 Menschen nach offiziellen Angaben) oder lebenslänglich gesundheitlich
geschädigt. Und das ist bei weitem noch nicht die ganze menschliche Bilanz der
Katastrophe: Eine Schar von Weisen, Obdachlosen (1,7 Millionen Einheimische),
Mittellosen, Arbeits- und Kinderlosen, zählbar hier und in schier unzählbarer
Menge dort, ergänzt das Bild der menschlicher Tragödie und des sozialen Elends.
Von den unvermeidbaren Sach-, Landschafts- und Naturschäden
wird an dieser Stelle nicht einmal gesprochen. Die versicherten Schäden (wegen
geringer Versicherungsdichte lediglich ein Bruchteil der tatsächlichen Schäden)
belaufen sich auf 4-5 Milliarden USD.
Amerika versagte ebenfalls, aber nicht nur Amerika allein,
und auch nicht so sehr, wie die anderen. Amerika war schließlich das einzige
Land, das nicht nur das Naturereignis registrierte und lokalisierte, sondern
versuchte (leider nicht, wie es sein sollte) vor dessen Folgen zu warnen. Es
ist also gerechterweise nicht einzusehen, dass Amerika allein die vielfältigen
Konsequenzen aus der Katastrophe tragen soll, und die anderen Versager nicht.
Zu den anderen gehört in Europa vor allem Deutschland. Deutschland führt die Liste der europäischen Totalversager an, und zwar
vor, während und nach der Katastrophe. Auch in der Zeit danach hat
Deutschland seine betroffenen Bürger schändlich im Stich gelassen und versucht in
amtlich kaltschnäuziger Manier, in abweisender, manchmal gar arroganter Weise
nun jegliche Mitverantwortung für die mitverschuldete Massen-tragödie eigener
Staatsbürger von sich zu weisen, juristische Schritte gegen die
Verantwortlichen zu blockieren, unterlässt oder verneint notwendige weit
reichende Lehren und Konsequenzen daraus zu ziehen und die Betroffenen für ihr
unermessliches Leid zu entschädigen. Die politische Elite an der Spree hat ihre
Köpfe schweigsam eingezogen und versank in Untätigkeit. Deutschland kümmerte
sich weder um effiziente Katastrophenvorsorge vor der Katastrophe noch kümmert
es sich danach darum, diesbezügliche vielfältige Missstände zu beseitigen, und
am wenigsten um das Schicksal der selbst mitverschuldeten Überlebensopfer der Katastrophe
und Hinterbliebene. Die schon sprichwörtlichen bürokratielastigen deutschen
Nieten in Nadelstreifen in der Bundesregierung, wie in den Landes-regierungen,
im Bundestag und in den Landtagen, und schließlich in der Strafjustiz haben
auch diesmal versagt und in ihrer bewährten bequemen Untätigkeit auch nach der
Katastrophe dem deutschen Volk den
Rücken gekehrt.
Das totale Versagen Deutschlands im Katastrophenfall (sprich im Krisenfall,
also dann, wenn sofortige substantielle Hilfe vonnöten ist und geleistet werden
muss), fehlende Katastro-phenprävention und nicht existentes Katastrophenmanagement berührte die
grundsätzliche Frage des fehlenden Verantwortungsbewusstseins der BRD für die
Sicherheit deutscher Bürger im Ausland und hat in Folge den Tod von fast 600
Bundesbürger (präziser gesagt: die mitverschuldete gewaltsame Tötung durch grob
fahrlässige Unterlassungen infolge des Versagens im Amt) kausal mitverursacht.
Deutschland hat den
jüngsten Sicherheitstest beim 26/12/04-Anschlag auf das menschliche Grundrecht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht bestanden!
Das verbürokratisierte Deutschland ist nicht nur unfähig,
seinen gewohnten Alltag effizient zu gestalten. Es ist aber im Krisenfall dann logischerweise umso
mehr paralysiert, sprich schlicht nicht fähig,
1)
entsprechende Warnungen an entsprechende
Stellen sofort weiterzugeben, Warnungen, die durch ihres massive Aufkommen höchstwahrscheinlich
die thailändischen Behörden als auch die Hotelbetreiber bewogen hätten, Alarme
an den gefährdeten Küsten auszulösen, wodurch viele, die heute nicht mehr am
Leben sind, hätten gerettet werden können;
2)
sofortige Hilfsmaßnahmen in Form einer Luftbrücke
einzuleiten und durchzuführen.
Denn es geschah weder
das eine noch das andere(!)
Deutschland ist im Krisenfall paralysiert, sprich schlicht
nicht fähig sofortige Hilfsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Nichts
funktionierte wirklich am 26.Dez.2004 in der Nacht, am darauf folgenden Tag und
auch danach. Dies wirft ein dunkles Licht auf die grundsätzliche Fähigkeit
Deutschlands für die Sicherheit im globalen Maßstab zu sorgen, also für das
gesetzlich verbürgte Recht auf Leben und Unversehrtheit von uns allen
einzustehen und zu seinem Erhalt weltweit konstruktiv beizutragen. Ein Staat,
der keine eigenen autark funktionierenden Systeme
zur Katastrophenprävention und zum Katastrophenmanagement besitzt und somit
nicht fähig und willig ist deutsche Bürger im Ausland vor Massensterben zu
schützen, sie im Katastrophenfall zu retten und ihnen vor Ort effizient zu
helfen, wird noch weniger in der Lage sein, dies rechtzeitig und substantiell
für andere zu tun. Deutschland wird mit seinem bürokratischen Klotz am Bein und
seiner leeren Rhetorik über die Menschenrechte als Ersatz für konstruktive
Taten, die das menschliche Leben wirksam schützen, auch in der Zukunft unfähig
sein, sich reaktionsschnell und
reaktionssicher in Krisen globalen Maßstabs wie ein Warnender, Retter und Helfer in Not zu verhalten.
Vor diesem Hintergrund ist es um so unverständlicher und
unakzeptabel, dass Deutschland – der Möchtegern-Global-Player ohne eigene
einsatzfähige blitzschnell reagierende Systeme
und Interventionstruppen im Not- und
Krisenfall – schon seit langem Ansprüche darauf erhebt, ständiges Mitglied
des Sicherheitsrates zu werden und bemüht sich schon seit Jahren (nämlich seit
1992), diesen Anspruch durchzusetzen. Es ist doch nicht von der Hand zu weisen:
Deutschland hat während seines Sicherheitstests am 26.12.2004 total versagt!
Tsunami 2004 disaster was a
man-made death from the sea caused by human (also German) error and
institutional failure.
Die Tsunami-Opfer fordern nun tief greifende Maßnahmen für Post-Tsunami-Deutschland in Form von
Konsequenzen, die in der Zukunft verhindern sollten, dass sich ein ähnliches Schicksal
wieder-holt: allen voran die leichtfertige,
unbekümmerte, grob fahrlässige, sprich lebensverachtende Unterlassung der
Verpflichtungen des Staates, das Leben zu schützen und zu retten im Notfall,
egal wo und wann, auch am Feiertag und auch im Ausland, wenn akute Gefahr droht.
Die Tsunami-Tragödie hat gezeigt, dass Massenvernichtung menschlichen Lebens
von Menschenhand durch verantwortungslose, fahrlässige Politik, Unterlassungen
und Versagen im Amt möglich war. Sie ist übrigens als reale Gefahr nach wie vor
möglich, solange nicht weltweit daraus Konsequenzen gezogen werden. Man
brauchte dazu keinerlei Waffe anzuwenden. Die einzige Waffe am 26.12.04 war die
menschliche Torheit und kriminelle Fahrlässigkeit, und die Täter waren allesamt
Schreibtischtäter
– ihre Taten zeichneten sich dadurch aus, dass sie nichts taten. Damit
töteten tatenlose Täter hunderttausende Menschen. Fest steht: Weil
Deutschland im akuten Notfall keine Hilfe leistete, muss es dafür nicht nur
juristisch belangt werden, sondern auch mit politischen Konsequenzen rechnen.
Die
Tsunami-Katastrophe bewies eindrucksvoll, dass Deutschland zurzeit als
erwiesener Unsicherheitsfaktor im Sicherheitsrat nicht positiv auf die globale
Sicherheitslage einwirken kann. Im Gegenteil, es wird sie durch seine Reaktionsunfähigkeit
eher schwächen, und
zwar mit oder ohne Vetorecht.
“Ein Staat, der die
Sicherheit seiner Bürger nicht gewährleisten kann,
hat den Anspruch auf
Respekt und so die notwendige Bedingung seiner Legitimität verloren.”
„A
state, that cannot safeguard the public
safety of life for its citizens, loses its demand for respect
and
consequently doesn’t fulfill a Conditio
sine qua non to affirm its legitimacy.”
(Thomas
Hobbes – 1588-1679)
In die allgemeine und besondere Unfähigkeit der Bundesregierung
reiht sich nun nahtlos die Untätigkeit deutscher Politiker bezüglich des
Haltens unter Verschluß des Tsunami-Untersuchungsberichtes durch die
thailändische Regierung ein und somit ihre massive Justizbehinderung.
Selbstverständlich hat weder der Bundeskanzler noch sein rhetorisch geübter
Außenminister zum Reiseboykott nach
Thailand aufgerufen, solange diese verlogene Politik andauert. Spätestens
jetzt erkennt man Gründe, weshalb weder der Bundeskanzler noch weitere
Mitglieder seiner Regierung sich um die Tsunami-Opfer kümmern. Der Tsunami hat
die fassadenartige, scheinheilige, sich auf bloße Rhetorik beschränkende, deutsche Sicherheitspolitik der Tatenlosigkeit, deutlich vor Augen geführt.
Konsequenterweise fühlt sich nun keiner in Deutschland verantwortlich für das
Versagen, den Tod Hunderter und das Leid tausender Hinterbliebenen. Und nach
der mitverschuldeten Katastrophe will (erwartungsgemäß) niemand die
Verantwortung für die Katastrophenfolgen übernehmen und tragen.
Deshalb sollte Deutschland durch das Veto der amerikanischen
Regierung der Eintritt in den UN-Sicherheitsrat verwehrt bleiben. Deshalb gilt
es nun alle Kräfte zu mobilisieren, um den Beitritt Deutschlands in den Kreis
der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates zu verhindern und zwar so
lange, bis alle Konsequenzen aus der desaströsen verantwortungslos fahrlässigen Politik der Massenvernichtung des menschlichen
Lebens, nicht in vollem Umfang gezogen werden. Das zahlenmäßig tragische
Ergebnis dieser Politik: Der Massentod
von Menschenhand aus dem Meer von
mehr als 300 000 Menschen, darunter von fast 600 Deutschen. Die deutschen
Tsunami-Opfer fordern deshalb von der globale Verantwortung tragenden Politik
zu verhindern, dass der Versager in puncto Sicherheit, Krisenmanagement, Krisenprävention
und Katastrophennachsorge, den UN-Sicherheitsrat durch seine strukturelle
Schwächen noch zusätzlich belastet. Das gegenwärtige Deutschland darf die
fragile globale Sicherheit nicht noch zusätzlich durch eigene Untätigkeit und
Unfähigkeit gefährden! Die bereits vor geraumer Zeit vom ehemaligen
US-Außenminister Henry Kissinger gestellte Frage (von essentieller Bedeutung)
nach der Telefonnummer Europas blieb bis dato in der Substanz unbeantwortet,
nämlich: „Wer hebt ab, wenn im Not- und
Krisenfall das Telefon klingelt ?!“
Der 26/12/04-Anschlag auf das menschliche Grundrecht auf
Leben konnte als ein Test Deutschlands für den Verteidigungsfall angesehen
werden. In dem Fall „geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte
auf den Bundeskanzler über.“ (Artikel 115b GG). Mit diesen beiden Schaumschlägern
im politischen Showgeschäft, den beiden Versagern im Weihnachtsurlaub als sog. Krisenmanager (Gott bewahre uns vor solchen Helfern im Notfall!) – die noch in
ihrer bodenloser Vermessenheit vom „globalen Tourismus“ palaverten, der die
Regierung „zum Handeln in Echtzeit im globalen Maßstab zwinge“ (sic!) (DER
SPIEGEL) – wäre Deutschland im Ernstfall, allein auf sich gestellt, bereits in
der Fläche Schutt und Asche: Aus der Vogelperspektive würden seine Landschaften
dann so aussehen, wie die am „Schwarzen Sonntag“ vom Tsunami-Aufprall
betroffenen Küsten am Indischen Ozean, nämlich,
als ob hierzulande tausende Bomben eingeschlagen wären.
Angesichts dieser wahrlich katastrophalen Sicherheitslage haben
die Tsunami-Opfer eine
multinationale Initiative gestartet und werden alles tun, was in ihrer Macht
steht, dass sich die Post-Tsunami-Welt
nachhaltig ändern wird. Denn sicherlich wollen auch Sie, dass aus der
Tsunami-Tragödie vielseitige Lehren und tief greifende Konsequenzen gezogen
werden: sowohl bezüglich der effizienten Katastrophenprävention, der
blitzschnell reagierenden und substanzielle Hilfe im Notfall leistenden Staates
sowie seiner wirkungsvollen Opfernachsorge einerseits, als auch in Hinblick auf
die ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen in der weltweit agierenden
Tourismusbranche andererseits. Das wollen Sie zweifelsohne auch in Ihrem
wohlgemeinten Eigeninteresse – für sich selbst, Ihre Familienmitglieder,
Freunde, Bekannten und Landsleute, damit
alle aus dem nächsten Urlaub nicht
nur erholt, sondern vor allem lebend(!)
nach Hause zurückkommen.
Der vermeidbare und
fahrlässig herbeigeführte gewaltsame Tsunamitod
darf nicht sinnlos
gewesen sein!
Die durch grob fahrlässige Unterlassungen und Fehler
glänzenden Verantwortungslosen, die politischen Nieten in Nadelstreifen alias
Krisenmanager eigener Untauglichkeit, die ihre Amtspflicht missachteten und
verletzenden Amtsträger, die gesellschaftlich inkompetenten Fachanalphabeten
und sonstige Scheingelehrten sowie alle anderen, die die unverzeihliche
fahrlässige Tötung von rund 300.000 Menschen, darunter fast 600 Deutsche und
auch meinen Vater auf dem Gewissen haben – müssen zuerst alle an den
öffentlichen Pranger gestellt und dann juristisch belangt werden. Diesem Zweck
dient auch die vorliegende Klage.
3. Entschädigungsrelevante
Gewaltdelikte, lebenslange Folgen
Durch die gewaltsame,
durch fremdes, grob fahrlässiges Verschulden verursachte Tötung meines Vaters
ist ein Straftatbestand entstanden.
Ich wurde körperlich verletzt, traumatisiert und gesundheitlich lebenslang
geschädigt. Wir sind in unserem Alltag durch Schmerz und Trauer mit den
psychosomatischen Folgen dieses gewaltsamen Todes konfrontiert. Unser individuelles, normales Leben und
Familienleben wurden dadurch zerstört. Für die Toten war der 26.12.2004 das
Ende ihres Lebens. Für die Hinterbliebenen dagegen erst der Anfang eines
Alptraums. Wir sind nach dem Tod unseres geliebten Vaters, Schwiegervaters und
Lebensgefährten psychisch schwer angeschlagen
und psychosomatisch krank, fühlen uns vereinsamt und verlassen:
Traurigkeit, Tränen, Eß- und Schlafstörungen, Magenkrämpfe und -schmerzen
tagsüber sowie Alpträume nachts begleiten unseren Alltag. Meine körperlichen
Wunden sind zwar schon vernarbt und schmerzen nur gelegentlich, aber der
vermeidbare Tod des Vaters hat bei mir eine schwere, eiternde Wunde
aufgerissen, die mich lebenslang begleiten wird. Die Bilder tragischer
Erlebnisse bleiben ein Leben lang im Gedächtnis ostentativ oder latent präsent
– eine persönlich erlebte Tragödie kann man als Erinnerung nicht einfach
wegradieren. Traumatische Erlebnisse hinterlassen tiefe Spuren in der Psyche;
sie verändern manchmal den Menschen komplett, dass er nicht wieder zu erkennen
ist. Sie haben auch mich tief greifend verändert. Seitdem bin ich nur ein
halber Mensch – körperlich und psychisch gebrochen. In der Psychiatrie, klinischer
Psychologie, Psychotraumatologie und Traumatherapie sprechen die Fachleute vom chronic/acute posttraumatic stress disorder
[PTSD] – zu Deutsch: Posttraumatisches
Stress-Syndrom oder Posttraumatische
Stressbelastungen. Wenn ich im Journal
of Traumatic Stress der International
Society for Traumatic Stress Studies die Studien über ‚Traumatic Stress in
Earthquake Survivors and other Trauma Survivors after a Natural Disaster’ lese,
komme ich zur Überzeugung, dass die meisten dort in den Überlebenden
diagnostizierten posttraumatischen Symptome (dort als Bestandteile der Traumatic Stress Symptom Checklist [TSSC]
genannt), sich auf mich beziehen und mein Privat- wie Arbeitsleben immens
beeinträchtigen, beispielsweise:
trouble concentrating, memory problems, dreams or nightmares, insomnia,
life is meaningless, avoided activities, lost interest, painful memories,
depression, sleep disorder, sleeping too much, libido dysfunction, crying
easily, feeling lonely, feeling blue, feeling everything is an effort, feeling
low energy, slowed down, heart pounding or racing, trembling, headaches,
faintness or weakness, dizziness, feeling hopeless about the future, feeling
tense or keyed up, feeling worthless, nervousness or shakiness inside,
emotional distress und andere.
Die Liste der psychisch destruktiven Folgen der
Traumaerlebnisse ist sowohl in den dort untersuchten Fällen als auch bei mir
lang – die Stressbewältigung alleinige Sache des Überlebensopfers und der
Hinterbliebenen. Schließlich ist in der Folge dieser sich in meinem Fall
vertiefenden Gesundheitsschädigung
auch der Arbeitsplatzverlust
wegen des fortschreitenden
Leistungsabfalls möglich und sogar sehr wahrscheinlich. Wir die Hinterbliebenen geben nun die Mitverantwortung
und Haftung für diesen aktuellen Zustand
und seine zukünftigen Folgen an die Täter weiter.
Durch das immens schwerwiegende Versagen der Bundesrepublik Deutschland,
sprich des Staates und seiner zuständigen Vertreter wurde mein Vater getötet
(es handelt sich um ein grob fahrlässig
verursachtes, strafbares Tötungsdelikt),
ich wurde körperlich verletzt und gesundheitlich anderweitig (insbesondere in Form des sich verstärkenden chronischen
posttraumatischen Stress-zustandes) geschädigt (es handelt sich um das strafbare Delikt der fahrlässigen Körperverletzung).
Diese posttraumatische Stressbelastung erstreckt sich ebenfalls auf andere
Angehörige, d.h. meinen Bruder, meine Schwägerin und die Lebensge-fährtin meines Vaters (der ich das Leben im Notfall im letzten Augenblick
noch retten konnte). Deshalb erhebe nicht nur ich, sondern erhebt nun der
gesamte Kreis der Geschädigten und Hinterbliebenen Entschädigungsansprüche
nach dem Opferentschädigungs- und Bundesversorgungsgesetz (OEG/BVG), bzw. nach
einem anderen einschlägigen Gesetz, das nicht ausgeschlossen werden darf nur
deshalb, weil es in dieser Klage als Anspruchsrundlage nicht erwähnt wurde.
Dies ist der Kreis der Anspruchssteller.
Alle waren vor, während des Tsunami-Desasters und sind nach wie vor sozialpflichtversichert.
4. Anspruchsgrundlagen
und soziale Entschädigung
Durch die dargestellten Tatbestandsmerkmale wurde das menschliche Grundrecht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit sträflich verletzt, unter anderem und
zuallererst: das Völkerrecht,
sprich die UN-Internationale Menschenrechtskonvention (Die
Allgemeine Erklärung der Menschen-rechte - Universal Declaration of Human
Rights), das Europarecht
(EU-Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten), das nationale Grundgesetz sowie das im Straf-, und Zivilrecht relevante Deliktsrecht – wie in anderen
Tötungsdelikten deutscher Bürger übrigens auch.
Wir, die Hinterbliebenen, sind daher nicht zuletzt Opfer der Straftaten gegen die universellen Menschenrechte
und erwarten – notfalls auch seitens der
europäischen Rechtsprechung vor dem Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] in Straßburg beziehungsweise seitens der amerikanischen
Gerichte – sozial-, straf- und zivilrechtliche Konsequenzen aus diesem
Desaster, falls die bereits eingeleiteten Rechtsmittel in Deutschland nicht zu
den erwarteten Ergebnissen führen, sprich zugunsten der Tsunami-Opfer
entschieden werden.
Für die durch staatliches Handeln und Unterlassen
verursachten Schäden und Beeinträchtigungen hat die deutsche Rechtsentwicklung
eine Reihe von Restitutions- und Kompensationspflichten des Staates
hervorgebracht. Herkömmlicherweise unterscheidet man zwischen der Haftung des
Staates für Schädigungen durch rechtsmäßiges Handeln, für schuldlos
rechtswidriges Handeln, für schuldhaft rechtswidriges Handeln (Amtshaftung) sowie für die Schaffung
besonderer Gefahren (Gefährdungshaftung).
Die zwei letzten Haftungsarten treffen hierbei zu.
Zunächst haben die ausbleibenden Präventivmaßnahmen vor und Handlungen
unmittelbar nach dem Seebeben eine besondere Gefahrenlage geschaffen, die wegen
des unübersehbaren Risikos anzu-nehmen war, aber schuldhaft nicht angenommen
wurde und dadurch eine Lebensgefahr herbeiführte. Gerade wegen des
unübersehbaren Risikos richtet sich hierbei die Haftungsregelung nach den
Grundsätzen der Gefährdungshaftung (wie dies beispielsweise im Atomgesetz
geregelt ist), was bedeutet, dass eine Haftung auch dann eintritt, wenn dem
Schadensverursacher kein Verschulden trifft, was für den Fall der vermeidbaren
Tsunami-Katastrophe freilich nicht zutrifft.
Durch unterlassene Amtshandlungen wurden dann nach dem
Tsunami-Aufprall Strafdelikte der Massentötung, Körperverletzung,
Gesundheitsschädigung und weitere Schädigung in hunderten von Fällen deutscher
Touristen und Staatsbürger herbeigeführt. Sie wurden schuldhaft, rechtswidrig
durch Amtsträger, Beamte oder mit öffentlich-rechtlichen Funktionen betraute
Angestellte in Ausübung ihres anvertrauten öffentlichen Amtes und in innerem
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit den Opfern (ihren Bürgern) zugefügt, wobei
sie die – den Geschädigten gegenüber obliegende – Amts- und Rechtspflichten
verletzt haben, zuallererst die primären
menschlichen Rechtsgüter: Leben, Leib und Gesundheit.
Nach geltendem deutschen Recht übernimmt der Staat die Schadensersatzpflicht
des Beamten mit befreiender Wirkung, was in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
geregelt ist.
Unabhängig von der breiter Kasuistik, die sich zur Frage der
Amtspflichtverletzung in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes
entwickelte, bestehen die Tsunami-Opfer auf eine rigorose und harte (den Tätern
gegenüber) sowie faire, ethisch einwandfreie,
gerechte (den Opfern gegenüber) Auslegung der Gesetze.
Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland
bedeutet (ich zitiere die offizielle, gesetzlich verankerte, Information des
„Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung“): „Wer einen
gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche
Gemeinschaft (sprich der Staat) in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen
Gründen einsteht, hat gemäß § 5 SGB I ein soziales Recht, ein Anspruch auf
Versorgung. Ein Recht auf wirtschaftliche Versorgung haben auch nach § 24 SGB I
die Hinterbliebenen eines Beschädigten. Das Recht der sozialen Entschädigung
wegen Gesundheitsschäden beruht auf dem Gedanken, dass eine Abgeltung
persönlicher Gesundheitsschäden durch die staatliche Gemeinschaft wegen einer
besonderen Opfersituation des betroffenen Bürgers angemessen erscheint. Das
Entschädigungsprinzip folgt dabei dem haftungsausfüllenden
Kausalprinzip (Kausalzusammenhang,
Zurechnungszusammenhang): Infolge eines
Schadensereignisses muss es zu einem Versorgungsfall gekommen sein; dies ist
dann der Fall, wenn dieses Schadensereignis zu einem Gesundheitsschaden oder
wirtschaft-lichen Nachteil geführt hatte.“
Somit findet die Anwendung des Opferentschädigungs- und Bundesversorgungsgesetzes
statt, dann nämlich, wo der Staat seine verpflichtende Schutzfunktion (Fürsorge-
und Obhutspflicht) seinen Bürgern gegenüber (im Inland oder im Ausland, am
Werk- und Feiertag) nicht nachgekommen ist, was nachweislich vor und
während der Katastrophe in Thailand am 26.12.2004 und auch an den Tagen danach
der Fall war.
Das Landesamt für
Soziale Dienste Schleswig-Holstein mache es sich sehr einfach, und
interpretierte das Gesetz so buchstäblich und dem Sinne nach völlig fremd, dass
die faktischen Opfer nach dem Gesetz nicht mehr als Opfer gelten, dass den
Strafdelikten ihre strafbare Dimension entnommen wird, dass die Verpflichtungen
des Staates, das Leben seiner Bürger zu schützen und sie im Notfall zu retten,
vom Staat nicht als verpflichtend angesehen werden, und dass unzulässigerweise
in einem Gesetz, das uns als Opfer einer Gewalttat entschädigen soll, nur
ausschließende Gründe gesehen werden, die den Staat – nach der von ihm
mitverursachten Katastrophe (sie zog gewaltsame Massentötung nach sich) – nicht
in die Pflicht nehmen, um den Opfern in ihrer Lebenslage zu helfen. Das
Landesamt sollte sich zur Frage der territorialen Gültigkeit der Gesetze auch
mal mit vergleichbaren Entschädigungstatbeständen, sprich schuldhaft
verursachten Katastrophenfällen befassen, die beispielsweise außerhalb der
deutschen Hoheitsgewässer stattfinden, wenn angenommen ein deutscher
Tornado-Flieger in ein Passagierschiff unter fremder Flagge mitten auf der
Nordsee abstürzt. Würde das Amt den betroffenen Opfern die soziale
Entschädigung nach eigenem Gutdünken auch verweigern mit dem Hinweis auf diese
oder jene Einschränkung in der Gültigkeit des Opferentschädigungsgesetzes?...
Ob dabei Vorsatz im Spiel ist, wäre den Opfern doch völlig egal; sie wären so
oder so geschädigt sein, ob nun mit oder ohne Vorsatz seitens des Täters. Die
Motivationslage des Piloten würde sich voraussichtlich dann nicht mehr klären
lassen können. Fest steht: Weder ein Einzeltäter noch ein Staat kann sich bei
allein- oder mitverschuldeten Delikten auf Gesetzeslücken berufen, die ihre
Haftung ausschließen – dies ist generell unzulässig. Ähnlich unzulässig sind
haftungsausschließende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
bei grober Vernachlässigung der Sorgfalts- und Verkehrspflichten. Das
öffentliche Recht genießt in dieser Hinsicht keinerlei Privilegien. Und darüber
hinaus nicht das wie auch immer interpretierte Gesetz soll im Falle der schuldhaft
verursachten Katastrophe im Vordergrund bei Entscheidungen der Sozialbehörde
stehen, sondern die Geschädigten, sprich mit dem Schicksal allein gelassene Opfer.
Wie überall, sind es nicht allein die geltenden Gesetze,
sondern vorwiegend die Personen, die den Charakter der Institution bestimmen.
Bezeichnenderweise hat der Sachbearbeiter des o.g. Amtes in seinem Bescheid
nicht mal mit einem einzigen Satz unseren getöteten Vater erwähnt. Der
Berichterstatter am Bundesverfassungsgericht Udo Di Fabio würde vielleicht
dazu, wie in seinem Buch, kommentierend sagen: „Der Raum, den Anstand und Sitte
freigeben mussten, wurde durch Vorschriften und Gesetze ausgefüllt.“
An dieser Stelle nochmals zur Erinnerung: Nicht die
Katastrophenopfer haben ihr Schicksal verschuldet (die Bringschuld liegt definitiv nicht auf unserer Seite!), sondern der Staat: fahrlässige Ämter und Behörden.
Die Tsunami-Opfer sind in allen juristischen Auseinandersetzungen auch keinesfalls
beweispflichtig, sondern unterliegen lediglich der Darstellungspflicht. Die
Schuld-igen, auf denen alle Lasten der Schuld und Verantwortung sowohl für die
schuldhafte und rechtswidrige Herbeiführung der Tatbestände als auch für die
vielfältigen Konsequenzen aus dem Desaster ruhen, sind sowohl beweispflichtig
als auch bringschuldig! Aus
diesem Schuld-verhältnis ergeben sich nach deutschem Recht Forderungsrechte der
Opfer und obligatorische Ver-haltenspflichten des Schuldners, also des Staates
auch auf der Grundlage des hier einschlägigen Öffentlichen Rechts, sprich des Sozialrechts. Dieses Recht tangiert im §
116 SGB X, so wie das De-liktsrecht des BGB im § 823, das Haftungsrecht, wenn
Sozialversicherte Körperschäden erleiden, für den ein Dritter
schadensersatzpflichtig ist. Dabei gebe ich dem Landesamt zu bedenken, dass das
Sozialrecht zu schneller und effektiver Leistungserbringung verpflichtet ist,
und zwar ohne Rücksicht darauf, wie es zu einem Schaden gekommen ist und wer
dafür haftet. Dieser Verpflichtung ist das Landesamt keineswegs nachgekommen
sondern hat sie unterlassen. Der Ermessensspielraum der Behörde wurde nicht
ausgeschöpft, die untragbare Situation der Opfer nicht gebührend
berücksichtigt. Dabei regeln die Anspruchsgrundlagen nach dem BVG die von den
Geschädigten beanspruchte Leist-ungen, und zwar insbesondere: Beschädigtenrente,
Bestattungs- und Sterbegeld, Hinterbliebenen-rente, Bestattungsgeld beim Tod
von Hinterbliebenen: (§§ 29-34, §§
36,37, §§ 38-52, § 53 BVG).
Aus obigen Gründen fühlen sich die Kläger berechtigt und
gezwungen, gegen die Amtshandlungen, sprich die Entscheidungen des Landesamtes
beim Sozialgericht eine Anfechtungs- und
positive Leistungsklage nach § 55 SGG zu erheben, da die Verwaltung zur
Vornahme ihres negierenden Verwaltungsakts nicht berechtigt war. Da die
Geschädigten einen Rechtsanspruch auf Leistungen haben, die von der Behörde
durch Verwaltungsakt abgelehnt worden ist, und weil die Kläger durch die
rechtswidrige Ablehnung in ihren Rechten verletzt wurden, ist dieser Klage ohne
weitere Begründung eine Verpflichtungsklage
anhängig, die die Behörden zu entsprechenden Amtshandlungen nach § 54 SGG kraft eines Erlasses
verpflichtet.
5. Entschädigungsforderungen
dieser Klagegemeinschaft
Es handelt sich dabei um Leistungen zum Mindestbedarf der
Geschädigten, Leistungen für Notversorgung
der Klagegemeinschaft als unmittelbar betroffene Tsunami-Opfer, die wir
sowohl vom Umfang als auch von der Höhe her für gerecht und angemessen halten
und deshalb fordern, und zwar:
- Lebenslange Zahlung der
Hinterbliebenenrente;
- Übernahme der Bestattungs-/Beerdigungskosten (im In- und Ausland);
- Übernahme von Miet- und Nebenkosten, die nach §564 BGB durch dreimonatige Fortsetzung
des Mietverhältnisses mit den Erben angefallen sind und durch das
Sonderkündigungsrecht nicht entfallen konnten;
- Übernahme der Kosten für Haushaltsauflösung;
- Übernahme der Hälfte der anfallenden
Grabpflegekosten unserer Eltern für 20 Jahre;
- Übernahme der Rehabilitationskosten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einem
Fitneess-/Wellnessclub (bzw. eines Abonnements in einer ähnlichen
gesundheitsfördernden Einrichtung) als die sinnvollste Sofortmaßnahme zur
Überwindung des akuten posttraumatischen Stresszustandes;
- Übernahme der Herstellungs- und
Anbringungskosten einer dreisprachigen Gedenktafel am Ort der Tragödie sowie damit zusammenhängenden Reise- und Aufenthaltskosten einer
einwöchigen Abschiedsreise der o.g. Hinterbliebenen zu den von ihnen
akzeptierten Konditionen.
Aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung und des dadurch
verursachten Tötungsdeliktes und Verletzungsdelikten mit lebenslang reichenden
Folgen beanspruchen wir vom Kostenträger, dem Bund, unabhängig vom sozialen
Entschädigungsrecht, nach dem Schmerzensgeld nicht geleistet wird, die Zahlung des Schmerzensgeldes an die
Klagegemeinschaft gemäß § 823 BGB (Schadensersatzpflicht).
mgr Jerzy Chojnowski
(als Vertreter und Bevollmächtigter der o.g.
Geschädigten und im Namen der Klagegemeinschaft)
Hinweis: Der ursprüngliche Text der Klageschrift wurde
vom Kläger im August 2005 ergänzt und beim Gericht eingereicht. Zum Zwecke
der Online-Veröffentlichung wurde jener überlange Text abgekürzt.
_________
An den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
The Registrar
European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 STRASBOURG CEDEX
FRANCE
European Court of Human Rights
Council of Europe
67075 STRASBOURG CEDEX
FRANCE
A. Der
Beschwerdeführer
Jerzy Chojnowski
B. Beschwerdegegner
Staat(en), gegen den/die sich die Beschwerde richtet
DEU – Deutschland
E. Beschwerdegegenstand
Darlegung des Sachverhalts
Jerzy Chojnowski (Kläger) gegen Bundesrepublik Deutschland
(Beklagte), Gegenstand: Zahlung der Opfer- und Hinterbliebenenrente für mich
als Überlebender und Opfer des Tsunami-Desasters 2004 und Schwerbehinderten
(GdB 50)
1. Am 26. Dezember 2004 ereignete sich im Sundagraben (Epizentrum
nahe der NW-Küste Sumatras) das zeitlich (8-10 Minuten) und räumlich (1400-1600
km) längste und das (seit Mai 1960) zweitstärkste je registrierte Erdbeben der
Magnitude 9.3, ein weltweit durch seismische Netze in wenigen Minuten
registriertes und lokalisiertes Monsterbeben, das ein Energieequivalent von ein
paar Millionen der Hiroshimabomben freisetzte und einen gewaltigen
transozeanischen und sich katastrophal auswirkenden Tsunami auslöste. Der erste
Teil der Katastrophe fand auf Nordwest-Sumatra und auf den zu Indien gehörenden
Inseln der Nikobaren und Andamanen statt, deren Küsten der Tsunami verheerte
und bis zu 200 000 Menschenleben forderte. Einerseits deshalb, weil dort
Regierungen Indonesiens und Indiens die gebotene und notwendige Maßnahmen zur
Katastrophenvorsorge sträflich unterließen und andererseits aufgrund der sehr
kurzen Vorwarnzeit bis zum Aufprall der Tsunami-Welle. Dass die akute Gefahr
der unmittelbar bevorstehenden Katastrophe an den Küsten der Anrainerstaaten
des Indischen Ozeans bestand, konnte man bereits unmissverständlich anhand der
alarmierenden seismischen Daten erkennen, die bei den seismischen Diensten
überall auf der Welt vorlagen. Dass aber der Tsunami tatsächlich ausgelöst
wurde und eine Katastrophe in der Region bereits stattgefunden hatte, konnten
auch die Länder der Ersten Welt, zu denen Deutschland gehört, durch Bilder der
Erdbeobachtungs- und Fernaufklärungssatelliten erfahren, die nicht nur die
exakten Aufzeichnungen von Höhe und Ausbreitung der Tsunami-Wellen sondern auch
- an diesem wolkenfreien Tag - Fernsehbilder der katastrophal verheerenden
Küsten und Städten in Echtzeit lieferten. Zu diesem Zeitpunkt konnte man also
die noch bevorstehende Tsunami-Katastrophe in Thailand und woanders verhindern,
wenn unsere Seismologen und Satellitenüberwacher ihre für die
Katastrophenprävention relevanten Geräte kontinuierlich überwacht und die
ankommenden katastrophenrelevanten Daten ausgewertet hätten und wenn sie ihre
daraus gewonnenen Erkenntnisse zum Zwecke der zeitnahen und wirksamen Warnung
genutzt hätten. Dies war bekanntlich nicht der Fall, weshalb jedwede Warnungen
vor der kommenden Katastrophe in Thailand sträflich fahrlässig und unentschuldbar unterblieben. Diese
Warnungen hätten seitens der Beklagten über zivile (auch diplomatische) und
militärische Kommunikationskanäle übermittelt werden können und müssen. Dies
unterblieb. Versagt haben auf Seiten deutscher Dienste, Regierungsstellen und
Behörden mit all ihren angeblich rund um die Uhr besetzten Krisenreaktions-,
Lage- und Meldezentren, die im Notfall nichts taugten: die Seismologen vom
Geoforschungszentrum Potsdam (Sektion Naturkatastrophen, Erdbebenrisiko und
Frühwarnung), das Geozentrum Hannover (Seismic Data Analysis Center),
Seismologisches Zentralobservatorium Gräfenberg; die Satellitenüberwacher vom Deutschen
Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR – Fernerkundungszentrum für
satellitengestützte Kriseninformation); der Katastrophenschutz, Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in Bonn (Melde- und Lagezentrum
für Krisenmanagement samt ihrem nicht funktionierenden Deutschen
Notfallvor-sorge-Informationssystem); das Bundeskanzleramt und sein
Auslandsnachrichtendienst (BND); das Krisenreaktions- und Lagezentrum des
Auswärtigen Amtes samt seiner Botschaften und Konsulate in den Anrainerstaaten
des Indischen Ozeans; das Kommando Strategische Aufklärung (KSA) der Bundeswehr
und die im Indischen Ozean damals an der Spitze eines NATO-Verbandes
operierende Deutsche Marine samt ihrem Flottenkommando und
Geoinformationsdienst der Bundeswehr in der Heimat; der maritime Warndienst mit
seinem globalen maritimen Notfallsystem (GMDSS); der Deutsche Wetterdienst
(DWD) und schließlich unsere Massenmedien. Insbesondere der Deutsche
Wetterdienst (DWD) rührte nach dem monströsen Seebeben im Sundagraben keinen
Finger, um entsprechende Warnungen an die deutschen Inlands- und
Aus-landsmedien (Rundfunk und Fernsehen) sofort durchzugeben, obgleich gerade
diese damals zwar nicht die einzigen aber sehr wohl die wichtigsten waren, um
die breite Öffentlichkeit in Deutschland und die deutschen Touristen im Ausland
wirksam vor der drohenden Lebensgefahr zu warnen. Warnmeldungen im deutschen
Rundfunk und Fernsehen hätten dazu geführt, dass Touristen, die ja telefonisch
in den Hotels per Festnetz oder auch sonst per Mobilfunk erreichbar waren, von
ihren Verwandten oder Freunden hätten direkt erreicht und gewarnt werden. Die
Gewarnten hätten dann als Multiplikatoren agieren und andere warnen können und
somit viele Menschenleben retten können. Aber soweit kam es nicht. Denn als es
am Tag der Katastrophe darum ging, vor den verheerenden Folgen eines Megabebens
zu warnen, die Hunderttausende Menschenleben bedrohten (darunter Abertausende
deutsche Touristen), schwiegen die deutschen Massenmedien beharrlich (darunter
Öffentliches Deutsches Fernsehen und Rundfunk). Entsprechende Informationen und
Warnungen fehlten übrigens grob fahrlässig gerade auch in dem fürs Ausland
bestimmten und in den thailändischen Hotels (auch in dem Hotel, wo wir uns
aufhielten) empfangenem deutschem Fernsehprogramm der Deutschen Welle TV. Auch
über dieses Medium hätten die bedrohten Touristen direkt in ihren Hotelzimmern
gewarnt werden. Dies unterblieb, sträflich und unentschuldbar, kriminell
fahrlässig.
2. Zusammen mit meinem Vater und seiner Lebensgefährtin bin ich im
Dezember 2004 in Thailand (Phuket)
gewesen. Diese Urlaubsreise endete mit einem Desaster: Während der
Tsunami-Katastrophe am 26. Dezember 2004, die ich verletzt ü-berlebte, habe ich
meinen Vater verloren, den Leichnam (s. Anlage 1) habe ich nach zweitägiger
Suche gefunden und identifizieren
müssen. Mitgerissen durch die Tsunami-Welle, in die ich sprang, weil ich meinen
Vater retten wollte, habe ich die Katastrophe wie durch ein Wunder mit
Verletzungen am Körper überlebt. Diese
schockierenden, tragischen Umstände waren Ausgangspunkt und Auslöser
einer traumatischen Gesundheitsstörung, an der ich seitdem leide. Den Tod
meines Vaters habe ich nie verwunden. Die Folge dieser seelischen Erschütterung
war eine schwere Traumatisierung, die mich lebenslang begleiten wird. Als
Lehrer von Beruf mit einem Magister-Diplom in Philosophie habe ich am 30.6.2006
meinen Job als Sprachlehrer an einer Privatschule in Hamburg verloren und wurde
arbeitslos. Seit dem 1.8.2008 beziehe ich aufgrund gesundheitlicher
Beeinträchtigung und Schwerbehinderung (GdB 50) Rente wegen voller
Erwerbsunfähigkeit. Zurückzu-führen war
das humanitäre Desaster auf zwei sich katastrophal auswirkende Naturereignisse:
das gigantische Seebeben im Sundagraben und den von ihm ausgelösten
transozeanischen Tsunami aber in haftungsausfüllender Kausalität verursacht
durch das Versagen von Verantwortlichen, auch in Deutschland, die mit allen
erforderlichen technischen und personellen Kapazitäten ausgestattet waren, um
einer solchen Katastrophe wirksam zu begegnen, sprich ihre Entstehung zu
verhind-ern oder zumindest ihr Ausmaß einzuschränken. Wir verbrachten den
Urlaub in einem vier Sterne Hotel der Hotelkette Best Western, das ausgestattet
war mit allen technischen Einrichtungen, die auch sonst wo in der übrigen Welt
üblich waren. Dort, und auch in den sonstigen bestens ausgestatteten
Strandhotels an der thailändischer Westküste, hätte kein Tourist sterben
müssen. Denn zwischen dem überall auf
der Welt registrierten und lokalisierten Seebeben und dem Aufprall des Tsunamis
auf die Westküste Thailands vergingen zwei Stunden Zeit und mancherorts sogar
mehr – Zeit genug also, um die Urlauber zu warnen, damit sie sich in Sicherheit
bringen können, was binnen weniger Minuten möglich gewesen wäre. Solche
Warnungen nicht nur von Seiten der Hotelangestellten sondern auch über Radio,
Fernsehen und andere zivile, militärische, diplomatische und
nachrichtendienstliche Kommunikations- und Informationskanäle, die möglich und
notwendig gewesen wären, Warnungen vor der drohenden Gefahr an die akut
lebensbedrohten Touristen in den Hotels und an den Hotelstränden mit dem Ziel,
sie in die höheren Etagen oder auf ein höheres Gelände zu evakuieren,
unterblieben – kriminell fahrlässig. Aufgrund dieses sträflichen und unentschuldbaren
Versagens und Fremdverschuldens nahm die humanitäre, in ihrer Entstehung und in
ihrem Ausmaß von verantwortungslosen Menschen herbeigeführte Katastrophe ihren
Lauf. Vor dem Aufprall des Tsunamis kurz vor 10 Uhr Lokalzeit in dem Best
Western Bangtao Hotel & Spa auf Phuket, wo mein Vater und ich unseren
Weihnachtsurlaub verbrachten, sonnten wir uns nichts ahnend auf der
Hotelwiese. Unsere mit uns befreundeten
Zimmernachbarn aufgeschreckt von dem spürbaren Beben gegen 8 Uhr guckten die Deutsche Welle TV. Sie
hätten uns also direkt warnen können, wenn die DW TV entsprechende Warnungen
durchgegeben hätte. Doch weil es auch dort keine Warnungen gab, wähnten sich
alle in Sicherheit. Nur 30 m trennten uns von der rettenden Treppe in den ersten Stock des Hotels. Bei vorhandener
Warnung und Einhaltung gebotener Verkehrssicherungspflichten hätte weder mein Vater noch niemand sonst im Hotel eines
gewaltsamen und grausamen Todes sterben müssen, denn für die vertikale
Evakuierung ins erste Stockwerk brauchte man vom Strand aus nicht mehr als 2
Minuten - dies bei einer Vorwarnzeit vor dem kommenden Unheil von zwei Stunden.
Doch diese kostbare Zeit wurde verantwortungslos ungenutzt verstrichen.
3. Aufgrund grober, gravierender und verhängnisvoller Amtspflichtverletzungen
der Beklagten, ihrer Unterlassung der Hilfeleistung von Amts wegen in
besonderen Lebenslagen, massiver und gravierender Verletzung der elementarsten
bürgerlichen Schutzrechte sowie Amts-, Füfsorge-, Obhuts- und
Sorgfaltspflichten wandte ich mich am 6. April 2005 an das Landesamt für
Soziale Dienste Schleswig-Holstein mit einem Antrag auf Opferentschädigung (s.
Anlage 2) und nach seiner Ablehnung reichte ich als Vertreter der
Hinterbliebenen Klage beim Sozialgericht Lübeck ein mit der Forderung sozialer
Entschädigung in Form von Hinterbliebenen- und Opferrente (s. Anlage 3). Am 11.
Oktober 2006 übersandte ich an das Lübecker Gericht einen Anhang zur
Klageschrift (s. Anlage 4). Es fand nur eine einzige (am 11. Oktober 2006)
Verhandlung am Sozialgericht Lübeck statt, bei der der Richter in der Sache
verhandelte. Was ich beim Lübecker Gericht erleben musste, war ein
erschütternder Rechtsbruch nach dem anderen: Das Lübecker Sozialgericht hat
stets abgelehnt bzw. unterlassen, die Klage sachgerecht und ordnungsgemäß zu
bearbeiten. Stattdessen wurde ich immer und immer wieder durch das Gericht
gegen meinen Willen, gegen den Buchstaben der Klageschrift, gegen das Gesetz
und sogar unter Einsatz rechtswidriger Mittel (irreführende, suggestive,
evident falsche Informationen des Richters) dazu gedrängt, die Klage
zurückzunehmen und in eine zivilrechtliche Klage umzuwandeln, die ich aber nie
beabsichtigt habe, einzureichen und die bisher in dieser Form weder geschrieben
noch beim Gericht eingereicht wurde. Der ganze überlange Prozess war von Anfang
an manipuliert und frisiert und entsprach in keiner Weise den juristischen
Standards der Prozessführung. Ein Beschluss vom 28. Juni 2010 (s. Anlage 5)
sowie ein Urteil vom 12. Dezember 2012 (s. Anlage 6), das mir am 3. Mai 2013
zugestellt wurde, sind ergangen. Die meisten Inhalte dort entsprechen weder der
Wahrheit noch dem Willen des Klägers. Eine Beschwerde und Rüge bei dem
Sozialgericht Lübeck und beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht
folgte der anderen. Eine Auswahl füge ich exemplarisch bei (s. Anlage 7).
Darüber hinaus habe ich sowohl die Präsidentin des S-H Landessozialgerichts,
mehrfach das Bundesjustiz- und Landesjustizministerium, Bundes- und
Landessozialministerium als auch sogar das Bundesverfassungsgericht auf die
herrschenden Missstände bei der Lübecker und Schleswiger Sozialjustiz
hingewiesen und die o.g. Behörden zum Handeln aufgefordert - ohne entsprechende
adäquate Reaktion von dieser Seite. Aufgrund des überlangen Verfahrens und anderer
gravierender Verfahrensmängel reichte ich Klage beim S-H Landessozialgericht
ein. Das Gericht manipulierte das Verfahren solange, bis mir jedwedes Recht auf
ein faires Verfahren abgesprochen wurde. Meine Beschwerde beim
Bundessozialgericht vom 1. Oktober 2013 (s. Anlage 8) gibt dem Gericht ein
adäquates Bild von dem juristischen Rechtsmissbrauch und der Situation wieder.
Auf meine Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht vom 3.
Juni 2013 gegen das o.g. Urteil des Sozialgerichts Lübeck folgte der Beschluss
des S-H- Landessozialgerichts vom 2. Juni 2014 (s. Anlage 9). Diesem Beschluss
folgte meine umfangreiche Beschwerde-Rüge vom 9. Juli/7. August 2014 beim
Bundessozialgericht (s. Anlage 10). Der diesbezügliche Beschluss des
Bundessozialgerichts vom 2. September 2014 ist als Anlage 11 beigefügt. Diesem
folgte meine Verfassungsbeschwerde vom 12. Oktober 2014 (s. Anlage 12). Auf
diese und andere in diesem Zusammenhang von mir eingereichten
Verfassungsbeschwerden wird in der Anlage 13 hingewiesen. Schließlich nach
mehrfacher Aufforderung reagierte das Bundesverfassungsgericht mit einer
Entscheidung vom 2. Januar 2017 (bekannt gegeben am 17. Januar 2017), dass:
"Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen." (s. Anlage 14). Nach 12-jähriger Wartezeit auf eine
Entscheidung in der Sache wurde mir (wie den anderen Hinterbliebenen) also auch
von der juristisch höchsten Instanz eine Entscheidung in der Sache verwehrt.
4. Am 6. März 2005 wandte ich mich per Mail mit einem Beschwerdeschreiben
an die damalige Bundesjustizministerin Zypries und erhielt von ihr eine
Antwort, in der zu lesen ist "Auch eine juristische Aufarbeitung gehört zu
den Flutfolgen. Allerdings ist dies nicht Aufgabe der Bundesregierung."
(s. Anlage 15). Wessen Aufgabe die Aufarbeitung des kollektiven und totalen
Staatsversagens, das mit einem Berg von Leichen endete, sein sollte, vergaß mir
die Bundesministerin mitzuteilen. In Finnland, das wesentlich weniger
Tsunami-Opfer zu beklagen hatte, machte sich The Accident Investigation Board
of Finland Anfang Januar 2005 sofort an die Arbeit und veröffentlichte im
Internet sechs Monate später Ergebnisse seiner Untersuchung. Nichts dergleichen
geschah in Deutschland. Hier wurde alles, was von Bedeutung war, vertuscht.
5. Am 21. März 2005 habe ich aufgrund staatsanwaltlicher
Untätigkeit von Amts wegen eine Strafanzeige erstattet, um Ermittlungen von
Strafverfolgungsbehörden herbeizuführen. Doch auch die Staatsanwälte rührten
keinen Finger, weil sie kein heißes Eisen anfassen und sich die Hände nicht
schmutzig machen wollten. Im Ergebnis des Klageerzwingungsverfahrens haben drei
Richter des II. Strafsenats des S-H Oberlandesgerichts einen Beschluss gefasst,
der die Formulierung beinhaltet von "theoretischer Möglichkeit von Flutwellen
nach Seebeben im Pazifischen Ozean". Soviel zum Thema juristische
Arbeitsverweigerung, Analphabetentum und Opferverhöhnung von Seiten deutscher
Strafverfolgung (s. Anlage 16).
6. Ich gab dennoch nicht auf und wandte mich mit einer Petition an
den Deutschen Bundestag mit der Aufforderung der Einsetzung eines
Tsunami-Untersuchungsausschusses. In Schweden, das in etwa genauso viel Opfer
zu beklagen hatte wie Deutschland, wurde die Katastrophe und das Fehlverhalten
von Regierungsstellen nach der Tsunami-Katastrophe im Indischen Ozean über
Weihnachten 2004 im Schwedischen Reichstag untersucht; die Außenministerin
Freivalds wurde für ihr Versagen
scharf kritisiert und musste schließlich von ihrem Amt als Außenministerin
zurücktreten. In Deutschland dagegen behielten alle Versager ihre Posten und
Ämter; meine Petition wurde abgelehnt, keine parlamentarische Untersuchung fand
statt - sie war politisch nicht gewollt. Kein Opferfond wurde eingerichtet, um
den Opfern des kollektiven Staatsversagens zu helfen - ein umfassendes Versagen
also vor und während und auch nach dem Tsunami-Massaker 2004.
7. Nach der grob fahrlässigen Unterlassung durch die Beklagte
präventiv adäquat zu Risiken vorzugehen und reaktiv adäquat zur akuten Bedrohung zu handeln, kam nach der
kriminellen Verletzung der Warnpflicht mit Massaker und Massen-todesfolge dann
auch noch zur Unterlassung der Hilfeleistung danach, sprich zur Verletzung der
Fürsorgepflicht gegenüber den Überlebenden und Hinterbliebenen, so auch dem
Kläger und Beschwerdeführer: Der Staat hat versagt - der Staat will von den
Opfern seines Versagens nichts wissen, ein typisches und bekanntes frevelhaftes
Handlungsmuster der Politiker ohne Moral. Ich bin Leidtragender dieses
Versagens und Opfer der Verweigerung von Hilfeleistung durch die Beklagte. Prinzipiell
gilt das Verursacher- und Haftungsprinzip, das besagt, dass beim fremd verschuldeten
und vermeidbaren Schaden (hier: vermeidbarer, gewaltsamer Tod meines Vaters;
und was mich anbetrifft: Leid, Körperverletzung, lebenslange gesundheitliche
Schädigung durch das Trauma) der Verursacher dafür in Haftung genommen werden
muss. Dieses Prinzip des Ausgleichs und Wiedergutmachung ist der Dreh- und
Angelpunkt des modernen Rechts: Diejenigen, die einen Schaden verschuldet und
verursacht haben, müssen dafür haften und Wiedergutmachung leisten. Staaten
müssen immer dann Entschädigung leisten, wenn sie bei ihrer Aufgabe versagen,
Bürger zu schützen. Das Haftungsprinzip als übergeordnetes regulatives
Rechtsprinzip darf grundsätzlich nicht durch etwaige gesetzliche Lücken (ob auf
nationaler Ebene, ob auf EU-Ebene, ob als international geltendes Recht) außer
Kraft gesetzt werden. Hierzu sind Gerichte regelmäßig aufgefordert, den
gesetzlichen Rahmen zu durchforsten und initiativ gegenüber dem Gesetzgeber zu
wirken, um diesem übergeordneten Rechtsprinzip neue Geltung zu verschaffen. Die
Gerichte sind ihrer diesbezüglichen Pflicht nicht nachgekommen. Aufgrund dieses
Rechtsbruchs in Permanenz auf allen politischen Ebenen des sog. Rechtsstaates
und bei allen Instanzen der dritten Gewalt sah ich mich schließlich gezwungen
das EGMR anzurufen und diese Beschwerde einzureichen.
F. Angabe
der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und
Begründung der Beschwerde
Geltend gemachter Artikel
Artikel 2 – Recht auf Leben
Art. 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet
die fahrlässige Tötung. Die Beklagte machte sich durch die Unterlassung
jedweder präventiver und reaktiver Maßnahmen im Katastrophenfall der Beihilfe
zur fahrlässigen schweren Körperverletzung und Massentötung, der Beihilfe zum
Zustandekommen des Tsunami-Massakers Weihnachten 2004 an ihren Bürgern, die in
den thailändischen Hotels hätten direkt aus Deutschland gewarnt werden können
und müssen, schuldig. Gegen die Fürsorge- und Obhutspflicht des Staates dem
Bürger gegenüber, gegen das Prinzip seiner Schutzverantwortung und die Pflicht
der Beklagten zur humanitären Intervention, um massiv bedrohtes Menschenleben
eigener (und fremder) Bürger zu schützen (Responsibility to Protect, R2P) wurde
grob verstoßen, was in einem Massaker endete.
Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art. 2 den Staat,
wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch
Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staates oder auch sonst zu
Tode gekommen ist. Dies ist mitnichten geschehen.
Die Reaktion auf das kollektive Staatsversagen unseres die
internationalen Regeln brechenden, das Recht beugenden und die
Opfergerechtigkeit mit Füssen tretenden Staates fiel nach dem Tsunami-Desaster
2004 folgendermaßen aus:
1) Kein offizieller Untersuchungsbericht (wie in Finnland) wurde
erstellt und der Öffentlichkeit vorgelegt;
2) Kein parlamentarischer Untersuchungsausschuss (wie in Schweden)
wurde einge-setzt;
3) Staatsanwälte rührten keinen Finger und blitzten die
Strafanzeigen der Opfer (dar-unter meine Strafanzeige wegen Beihilfe der
Beklagten zur fahrlässigen Tötung meines Vaters) rabulistisch ab, obwohl sie im
In- und Ausland hätten von Amts wegen ermitteln und als Anklagebehörde handeln
müssen.
4) Das Bundeskriminalamt in Wiesbaden nahm umgehend die deutsche
Tsunamiopfer-Liste der Umgekommenen unter Verschluss und hält sie bis heute,
trotz Proteste der Betroffenen, geheim. Umgehend wurde also professionell dafür
gesorgt, dass im Wege der staatlich verordneten Vertuschung (Cover-up) die
Spuren des Verbrechens gegen die Menschlichkeit verwischt wurden.
5) Von dem riesigen 670 Millionen Euro Tsunamispenden-Volumen, das
vom hiesigen Humanitärgewerbe akquiriert und größtenteils zweckentfremdet
wurde, erhielten die deutschen bedürftigen schwer getroffenen Überlebenden und
Hinterbliebenen keinen einzigen Cent Opferhilfe - auch von dieser Seite also
die Verweigerung der Hilfeleistung.
Deutschlands Regierung, der Bundestag und die staatsgelenkte
Sozial- und Straf- justiz taten somit alles, um das verhängnisvolle Staatsversagen
zu verdrängen, zu verschweigen und zu vertuschen, brachen und beugten sowohl
das geltende Recht als auch die elementaren Regeln politischer, demokratischer
Kultur und unternahmen nichts, um den Ursachen ihres Versagens nachzugehen,
Konsequenzen für die Arbeit ihrer Sicherheitsbehörden zu ziehen und die
schwerwiegenden humanitären Folgen (über 550 Todesopfer) aufzuarbeiten. Die
deutsche Tsunamiopfer-Liste, deren Herausgabe an den Kläger und ihre
Veröffentlichung der Kläger beim Bundeskriminalamt monierte, bleibt bis dato
unter Verschluss. Entgegen aller demokratischer Regeln liegt bis heute weder
ein von der Regierung veranlasster Untersuchungsbericht zum Katastrophenhergang
vor noch ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss wurde eingesetzt, um den
Hergang des Versagens und seine tödlichen Folgen auszuleuchten. Die Beklagte
drehte den Opfern ihres kriminellen und tödlichen Versagens die kalte Schulter
zu und verweigerte ihnen, so auch dem Kläger, jedwede Wiedergutmachung für ihr
Leid, gesundheitliche Schädigung und
Verluste und jedwede Unterstützung, um nach dem menschenge-machten Desaster auf
den Trümmern der Existenz ein neues Leben anzufangen und aufzubauen. Die
Arroganz politischer Macht war sowohl ein Anschlag auf das dem Bürger
garantierte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit als auch ein
An-schlag auf die Demokratie und die Opfergerechtigkeit. Dieser Frevel, ein
schwerer Verstoß gegen die Grundregeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, dauert an.
Art. 6 - Recht auf ein
faires Verfahren
Nach Art. 6 hat jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden
Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind 12 Jahre vergangen - eine Verfahrensdauer, die einem bedürftigen
Schwerbehinderten mit 50 GdB in gesundheitlicher und finanzieller Notlage nicht
zugemutet werden durfte. Gerichte taten
in dem überlangen Verfahren auf allen Instanzen alles, um das geltende Recht zu
beugen und zu brechen und in rabulistischer Manier versuchten sie permanent,
meine Position zu untergraben, Amtsmissbrauch zu betreiben und meine Opferrechte zu sabotieren. Es zeigte
sich, dass sie keine unabhängige Justiz bilden, sondern einen Teil der politisch
gelenkten Verwaltung. Meine Beschwerden gegen das unzulässig geführte Verfahren
sind in seiner ganzen Länge zu erkennen, was den Anlagen entnommen werden kann.
In meiner Beschwerde an das Bundessozialgericht vom 1. Oktober 2013 (s. Anlage
8) monierte ich auch bei dem höchsten deutschen Sozialgericht die
unakzeptablen, skandalösen Mängel des Verfahrens abzustellen. Mein
Beschwerdevortrag setzte sich in meiner Verfassungsbeschwerde vom 12. Oktober
2014 fort (s. Anlage 12), wo ich folgende gravierende unzumutbare
Prozessmängel und -fehler
diagnostizierte: 1. Außerachtlassung und Verschweigen des Klagegegenstands, 2. Unterlassung
klagerelevanter Feststellungen, 3. Außerachtlassung in der Verpflichtungsklage
enthaltener Forderung gesetzgeberischer Initiative hinsichtlich des Opferentschädigungsgesetzes
angesichts der Staats- und Amtshaftung, 4. Un-terlassung von Urteilen zu
beanspruchten Entschädigungsansprüchen,
5. Prozessverschleppung, 6. Unterlassung von Beweisaufnahme und
Zeugenvernehmung, 7. Außerachtlassung materieller, sozialer und
gesundheitlicher Notlage des traumatisierten Klägers, 8. Verweigerung der
Prozesskostenhilfe und des juristischen Rechtsbeistands, 9. Verfälschung und
Verdunkelung des Tatbestandes, 10. Unzumutbare Verhandlungsführung, 11. Tricks,
arglistige Täuschung und Arbeitsverweigerung, 12. Manipulierung von
Niederschriften und lückenhafte Protokolle, 13. Verweigerung des rechtlichen
Gehörs, 14. Außerachtlassung öffentlichen Interesses, 15. Richterliche
Befangenheit. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen nicht von
einem fairen sondern von einem ausgesprochen unfairen Verfahren die Rede sein
kann.
Art. 13 - Recht auf
wirksame Beschwerde
Art. 13 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Konvention, eine
wirksame Beschwerde-möglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte
im innerstaatlichen Recht vorzusehen. Dieser Artikel verpflichtet die Beklagte
die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern. Das Gegenteil war aber
der Fall. Keine von meinen zahlreichen Beschwerden wurde sachgerecht bearbeitet
und pflichtgemäß behandelt. Somit wurde mir auch das wirksame Beschwerderecht
verwehrt.
Artikel 14 –
Diskriminierungsverbot
Art. 14 verlangt von den Mitgliedsstaaten, dass diese
sicherstellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne
Diskriminierung wahrnehmen kann. Es steht fest, dass die deutschen Betroffenen
des Tsunami-Desasters 2004 - so auch der Kläger und Beschwerdeführer - Opfer
von institutioneller, perfider, gewissen- und rücksichtsloser, staatlich
gelenkter Diskriminierung im großen Stil geworden sind. Diese Diskriminierung
führte gerade in meinem Fall zu einer weiteren Diskriminierung im sozialen
Umfeld eines Segelvereins, aus dem ich rausgemobbt wurde. Dadurch wurde ich
nicht nur Opfer des Tsunami-Desasters 2004 sondern auch im Jahre 2012
Mobbing-Opfer. Diese Sekundärfolgen, die meine Opferlage zusätzlich noch
verstärkten, hat auch die Beklagte mitzuverantworten. Dies war der Gegenstand
meiner Beschwerde vom 25. April 2017 Nr. 32528/17, Chojnowski v. Germany beim
EGMR. Dort sind gerichtsaktenkundig
Informationen, Hinweise und Belege zu meiner gesundheitlichen Verfassung zu
finden.
Art. 17 - Verbot des
Missbrauchs der Rechte
Gegen dieses Verbot des Rechts- und Amtsmissbrauchs hat die
Beklagte auf allen Ebenen ihres staatlichen, destruktiven, die Tsunami-Opfer
diskriminieren Wirkens permanent verstoßen.
Sonstige Anmerkungen
Anträge
an das Gericht (ein Blatt) sind Bestandteil dieser
Beschwerde. Textauszüge aus dieser Beschwerde werden im Blog des
deutschen
Tsunamiopfer-Vereins GTVRG e.V. (www.gtvrg.de) unter
http://gtvrg-tsunami-disaster-2004-database.blogspot.de/2017/06/soziale-entschadigung-und-beschwerde.html veröffentlicht.
Auf Wunsch des Gerichts wird ein umfangreiches Begleitschreiben zu
dieser Beschwerde unter dem Titel "Anatomie des Tsunami-Desasters
2004" zur Verfügung gestellt.
ANTRÄGE
Der Kläger und Beschwerdeführer stellt beim Gericht folgende Verfahrens-,
Feststellungs- und Ver-fügungsanträge:
1. Prozesskostenhilfe: Zur ordnungsmäßigen Prozessführung wird im
Falle mündlicher Verhandlung beantragt eine ratenfreie Prozesskostenhilfe ohne
Vorbehalt zu gewähren. Der Kläger ist nicht in der Lage zu den Kosten des
Verfahrens beizutragen.
2. Anwaltsvertretung:
Beim Anwaltszwang im vorliegenden Verfahren wird beantragt, dem Kläger einen
Anwalt seiner Wahl beizuordnen.
3. Ungültigkeitsbeschluss:
Es wird beantragt, alle bisherigen, die hier in Frage kommenden, den Kläger als
Opfer betreffenden und ihn evident diskriminierenden und benachteiligenden
gegnerischen Entscheidungen von Behörden und Gerichten für rechtsbeugend,
rechtswidrig und ungültig zu erklären und als Ergebnis der vorsätzlich falscher
Anwendung des Rechts durch Amtsträger.
4. Kausalität des
Verschuldens: Es werden
Feststellungen beantragt, dass die Beklagte schuldhaft die auf den Kläger
bezogenen folgenden Schadensfälle
unmittelbar oder mittelbar verursachte und zwar:
4.1 Die Beklagte verursachte seine fremdverschuldete
Opferlage, die dadurch zustande kam, weil die Beklagte einerseits grob
fahrlässig unterlassen hat, zu bekannten Risiken adäquate Maßnahmen der Katastrophenvorsorge
zu treffen und andererseits grob fahrlässig unterlassen hat, entsprechend zu
der akuten unmittelbar bevorstehenden Bedrohung zu handeln durch Übermittlung
von Warnungen an thailändische Behörden sowie über Rundfunk und Fernsehen auch direkt
an die bedrohten Bundes-bürger. Solche zeitlichen, dringenden und wirksamen Warnungen
waren nicht nur möglich, sondern gerade im Falle einer bevorstehenden
potentiell grenzüberschreitenden Katastrophe geboten und notwendig; sie hätten
nicht unterblieben werden dürfen. Dennoch unterblieben sie, grob fahrlässig
aufgrund schwerer behördlicher Versäumnisse, Fehler und organisatorischen
Insuffizienz. Infolge-dessen kam es zu einem Tsunami-Massaker deutscher
Touristen in den thailändischen Hotels Weih-nachten 2004, das in Entstehung und
Ausmaß von der Beklagten mitverschuldet wurde.
4.2 Infolgedessen kam es zu einem
vermeidbaren Tod seines Vaters.
4.3 Infolgedessen kam es zu seinem Leid und seiner
daraus resultierenden lebenslangen trauma-tischen Gesundheitsschädigung und zu seiner
gesundheitlichen und finanziellen Notlage.
4.4 Die haftungsausfüllende Kausalität des Staatsversagens
und Verschuldens hat den Fall der Staatshaftung ausgelöst. Der
Entschädigungsanspruch ist aufgrund fahrlässiger Herbeiführung des Schadens
begründet.
5. Haftung aus Verschulden:
Da die Beklagte es dem
Kläger bisher die Zahlung der gebotenen und notwendigen Hilfeleistung in Form
von Opferrente verweigerte, wird folgende Verfügung beantragt:
Die Beklagte schuldet dem Kläger als Opfer dieses Staatsversagens eine
soziale Entschädigung in Form von Opfer-
und Hinterbliebenenrente in der von ihm beantragten und eingeklagten Höhe
von (…) Euro monatlich seit dem
Zeitpunkt des Schadensfalls am 26. Dezember 2004.
6. Steuerfreiheit
und Pfändungsverbot: Es wird
beantragt, die zu zahlende Entschädigung als steuer- und pfändungsfrei zu
erklären.
Der Kläger ersucht das Gericht antragsgemäß in der Sache zu
entscheiden und seiner Beschwerde in vollem Umfang zu entsprechen.
gez. Jerzy Chojnowski
(Kläger/Beschwerdeführer/Antragsteller)
30. Juni 2017
Anlage 1
Anlage 1
Konrad Jan
Chojnowski – Vater des Klägers
Opfer des gewaltsamen, grausamen und
fremdverschuldeten Todes
Aufnahme Thalang Hospital, Phuket, Thailand vom 26.
Dezember 2004
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