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Dienstag, 8. März 2022

KLAGE GEGEN KIELER STAATSANWÄLTE

Im Bild: Schweine der Judengestapo am Werk.

 KLAGE GEGEN KIELER STAATSANWÄLTE

LARS-OLIVER BRANDT und  DR. HENNING HADELER

TATVORWURF LANDESVERRAT u.a.


28. Februar 2022

 

Jerzy Zbigniew Chojnowski

(...)

 

An das

Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig

 

KLAGE

 

gegen die Beschuldigten und Angezeigten Kieler Staatsanwälte Brandt und Hadeler und gegen den Ablehnungsbescheid der GenStA vom 1. Februar 2022 (eingegangen bei mir am 4. Februar 2022) – Az: Zs 919/21 bei der S-H Generalstaatsanwaltschaft – reiche ich fristgerecht aus folgenden Gründen eine Klage ein und beantrage hierzu aus folgenden Gründen eine gerichtliche Entscheidung.

Die Beteuerung der Staatsanwältin Westermeyer, den Sachverhalt geprüft haben zu wollen, ist ein Lippenbekenntnis. Von einer sorgfältigen und sachgerechten Prüfung kann nicht die Rede sein. Der Spruch „Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein trägt als Herr des Ermittlungsverfahrens die Verantwortung für Recht- und Ordnungsmäßigkeit, aber auch für die Gründlichkeit des Ermittlungsverfahrens  sowie dessen schnelle Durchführung.“ Ist ein Hohn. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass hier eine solche Prüfung abermals durch leere Floskel im pseudojuristischen Jargon ersetzt wurde. Diese enthält keinerlei materielle Begründung und nimmt keinen sachlichen Bezug auf meine gegen die angezeigten Staatsanwälte erhobenen Vorwürfe der schweren Rechtsbeugung und Amtswillkür, die sich diese Amtsträger schuldig gemacht haben. Es wurde auch in diesem Fall nicht detailliert begründet, weshalb in vorliegenden Fällen angesichts der erdrückenden Evidenz keine Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen sollten. Aus meiner Sicht liegen sie definitiv vor und dies habe ich detailliert und umfangreich begründet. Die Justiz ist regelmäßig angehalten, ihre Entscheidungen sachlich und rechtskonform im Sinne des Rechtsstaates zu begründen. Dies ist hier bei dem o.g. Bescheid nicht der Fall gewesen, weshalb ist dieser allein aus diesem Grund substanzlos und unzulässig und weshalb ich mich gezwungen sehe, hierzu eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen.        

              

  1. Die Beteuerung der Staatsanwältin Westermeyer, den Sachverhalt geprüft haben zu wollen, ist ein Lippenbekenntnis. Von einer sorgfältigen und sachgerechten Prüfung kann nicht die Rede sein. Der Spruch „Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein trägt als Herr des Ermittlungsverfahrens die Verantwortung für Recht- und Ordnungsmäßigkeit, aber auch für die Gründlichkeit des Ermittlungsverfahrens  sowie dessen schnelle Durchführung.“ Ist ein Hohn. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass hier eine solche Prüfung abermals durch leere Floskel im pseudojuristischen Jargon ersetzt wurde. Diese enthält keinerlei materielle Begründung und nimmt keinen sachlichen Bezug auf meine gegen die angezeigten Staatsanwälte erhobenen Vorwürfe der schweren Rechtsbeugung und Amtswillkür, die sich diese Amtsträger schuldig gemacht haben. Es wurde auch in diesem Fall nicht detailliert begründet, weshalb in vorliegenden Fällen angesichts der erdrückenden Evidenz keine Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen sollten. Aus meiner Sicht liegen sie definitiv vor und dies habe ich detailliert und umfangreich begründet. Die Justiz ist regelmäßig angehalten, ihre Entscheidungen sachlich und rechtskonform im Sinne des Rechtsstaates zu begründen. Dies ist hier bei dem o.g. Bescheid nicht der Fall gewesen, weshalb ist dieser allein aus diesem Grund substanzlos und unzulässig und weshalb ich mich gezwungen sehe, hierzu eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
  2. Aufgrund der evidenten Befangenheit des handelnden Organs hat seine ablehnende widerrechtliche Entscheidung keinen Wert und ist somit null und nichtig.
  3. Da diese Entscheidung im Wege der evidenten strafbewehrten Vorteilsgewährung im Amt zustande kam, hat sie eine strafrechtliche Dimension und Relevanz, da sie von einer Korruption im Amt also vom Amtsmissbrauch zeugt und die Staatsanwältin Westermeyer selbst schwer belastet.
  4. Insgesamt kann hier also nicht vom Handeln im Sinne des Rechtsstaates sondern allenfalls vom Handeln im Sinne der hierzulande herrschenden Judeokratie gesprochen werden, die von Juden und von ihren Handlangern rechtsbrecherisch und zum Nachteil des deutschen Volkes gestützt wird.
  5. Die genannten Staatsanwälte beteiligten sich an einer projizierten Ignoranz hinsichtlich des von Juden selbst provozierten Judenhasses, bei der jemand fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Mehrheit eine Meinung ablehnt, tatsächlich aber fast jeder sie teilt. Es handelt sich dabei um die weit verbreitete Meinung, dass u.a. Deutschland von Juden beherrscht wurde und von ihnen einerseits zum Eigennutz ausgebeutet andererseits zum vitalen Schaden der Allgemeinheit gesteuert wird. Diese Meinung fußt auf Tatsachen, die sie widerspiegelt – beide sind die Quellen des so provozierten Judenhasses. Diesem Pfad der Evidenzignorierung, Wahrheitsvertuschung und Meinungsunterdrückung folgten konsequent die beiden Staatsanwälte, die angeblich um Judenhass besorgt sind – was tatsächlich immer dann pure Heuchelei ist, wenn man vor der unangenehmen Wahrheit der Kausalität die Augen verschließt, wie sie es taten. Und so sucht man vergeblich in ihrem rechtswidrigen Papierwerk nach Spuren der von mir freigelegten kausalen Zusammenhänge zwischen dem Judenhass als Reaktion auf: 

1)     die Verantwortung der Juden für den größten Massenmord in der Menschheitsgeschichte nach dem kein einziges Opfer von Juden entschädigt wurde;

2)     ihre mit allen Mitteln und aller Härte geführten Krieg gegen die Länder der Freien Welt, um ihre Nationen aufzulösen, ihre Gesellschaften unter ihre mafiöse Kontrolle zu bringen und zu unterjochen;

3)     ihren aggressiven arroganten Antipolonismus gepaart mit einer kriegerischen, in Permanenz gegen Polen betriebenen Hass-, Lügen und Diffamierungspropaganda, die Polen andauernd mit Dreck bewirft und absurde, perfide Schadensersatzansprüche geltend macht wegen angeblicher Mitbeteiligung am Holocaust;

4)     die stichhaltig nachgewiesene Beteiligung der Juden an der Herbeiführung des Tsunami-Massakers Weihnachten 2004 und Verantwortung für die hohe Opferzahl unter den Touristen aufgrund kriminell fahrlässig unterlassener Warnungen;

5)     die federführende Rolle der Juden in Politik und Medien und Beteiligung ihrer Juden- alias Lügenpresse bei der Vertuschung des tatsächlichen Katastrophenhergangs zugunsten der Etikettierung des tatsächlich humanitären man-made tsunami disasters als eine unabwendbare Naturkatastrophe und höhere Gewalt;

6)     die maßgebliche Verantwortung hiesiger Juden für die Veruntreuung deutscher Tsunami-Spenden in Höhe von 670 Millionen Euro des von ihnen dirigierten Humanitärgewerbes und die unterlassene Hilfeleistung an die Opfer und Überlebenden des menschengemachten Desasters, zu dem Deutschland substantiell beigetragen hat;

7)     die federführende Rolle der Juden daran, dass wir als Opfer der Katastrophe unserer Opfer-rechte beraubt wurden und die Verantwortlichkeit der Juden für diesen Frevel;

8)     die fehlenden Mittel für den Erhalt und die Pflege des deutschen maritimen Kulturgutes, das reihenweise dem Verfall und der Vernichtung preisgegeben wurde und ist, weil Steuermittel nach dem Gießkannenprinzip volksverräterisch in Millionen- und Milliardenhöhe  immer und überall für die Juden fließen, um sie je nach Wunsch mit allen Finanzen komfortabel zu versorgen, nicht zuletzt großzügig mit deutschen Kriegswaffen, mit denen die Juden weiter den Nahen Osten auf unsere Kosten zerstören und destabilisieren dürfen. Ein Beispiel der augenblicklichen Bewilligung von 130 Millionen Euro für den Bau einer neuen Hamburger Synagoge [des Satans] ist von mir bereits vorhin in meinen Schriftsätzen nur exemplarisch thematisiert worden.          

  1. Die als Agenten des destruktiven Judentums arbeitenden Staatsanwälte vertuschen und verschweigen auf allen Ebenen, dass die von ihnen ins Spiel gebrachten angeblichen Straftat-bestände gegenstandslos, haltlos und nicht justiziabel als auch die gesamte Anklageschrift konstruiert waren, weshalb allein aus diesem Grund ihre Amtstätigkeit nie hätte in dieser Form zustande kommen dürfen. Ihr Handeln stellt ein Ausdruck des Polizeistaates und ein Attentat auf das Grundgesetz und den Rechtsstaat dar und ist ein Zeichen vom Rechts- und Amts-missbrauch und vom unzulässigen Amts- und Pflichtverständnis. Diese Staatsanwaltschaft des Teufels bediente sich unzulässigerweise den aus dem inhaltlichen, textlichen und gesellschaftspolitischen Kontext gerissenen Textfetzen und Satzbruchstücken, die aber kontextlos rein gar nichts beweisen, es sei denn, man bedient sich den Methoden der Rabulistik. Sie erfassen nicht, was ich mit den Aussagen tatsächlich gemeint und warum ich sie gemacht habe. Hier wurde rechtswidrig unter Zuhilfenahme von Rabulistik und des §130 StGb (Volksverhetzung) ein Attentat auf das Grundgesetz vorgenommen, um die darin garantierten Bürgerrechte auszuhebeln bzw. diese aufzuheben. Ich fühle mich durch ihre subversive und perfide Wirkung um meine Bürgerrechte betrogen, denn ich wurde elementarer Grundrechte jenseits der Legalität kriminell beraubt.
  2. Die sog. Äußerungsdelikte sind im politischen Kampf als eine Chimäre also eine Einbildung der deutschen antiquierten Rechtsprechung und ihrer Strafgesetze, anzusehen. Danach sollen sich Staatsanwälte und Gerichte unzulässigerweise mit verbalen Schranken und Sprachhygiene beschäftigen, wozu sie aber nach dem Grundgesetz gar nicht befugt sind. Alles, was sie in dieser Hinsicht tun, um die politische Meinung des Bürgers also des Souveräns von dem die politische Macht ausgeht, zu werten, zu skandalisieren und zu kriminalisieren, ist illegal und grundgesetzwidrig. Diese Äußerungsdelikte im politischen Kampf zur Frage des Staatsschutzes zu erklären und mit den ganz harten Verbrechen wie Terrorismus und politisch motivierter Gewalt zusammenzulegen, ist pervers, pathologisch und ein Ausdruck des totalitären Polizeistaates. All diese Gesetze, die Staatsanwaltschaften und Gerichten eine Handhabe zum Rechtsbruch geben, müssen als grundgesetzwidrig abgeschafft werden (wie die bereits abgeschafften Gesetze der Majestätsbeleidigung und Blasphemie).
  3. Politische Zensur ist das Instrument eines Polizeistaates und daher grundgesetzlich rechtswidrig und verboten. Die Bestimmung: ,Eine Zensur findet nicht statt.' (Art. 5 GG) enthält eine strikte Eingriffsschranke, die keine Ausnahmen zulässt. Gegen dieses Verbot verstießen die nach Gestapomethoden handelnden: Staatsanwälte, Bezirkskriminalinspektion Kiel, LKA, der von mir Beschuldigte Heuer und die Beklagten als ihre Auftraggeber eklatant. Die Kieler Polizeibehörden samt der Kieler Staatsanwaltschaft und den hier involvierten Kieler Gerichten wurden illegal zu politisch instrumentalisierten Zensurdienststellen und Dissidenten-verfolgungsstellen eines Polizeistaates umfunktioniert. Dies steht mit dem Bild des Rechtsstaates, auf das der Bürger Recht hat sich zu verlassen, im krassen Widerspruch.
  4. Sowohl mein am 28.01.2020 rechtswidrig beschlagnahmte Akoya-Laptop (der mir am 20.10.2020 wieder widerrechtlich weggenommen wurde) als auch mein damals rechtswidrig beschlagnahmte Huawei-Handy wurden mir am 17.07.2020 beschädigt zurückgegeben. Beide wurden derart manipuliert, dass das Handy gar nicht mehr funktionierte und der Laptop seine Zeitreferenz, seine Internetfähigkeit, seine Mail- und Updatefunktion verlor. Dies erfüllt den Straftatbestand des Computereinbruchs nach § 202a StGB und Computersabotage nach § 303b StGB und der Sachbeschädigung nach § 303 StGB für die ich Wiedergutmachung verlange.
  5. Seit Jahren warte ich auf die Rückgabe meines alten Toshiba Notebooks mit den Archivdateien des Tsunamiopfer-Vereins. Die Behauptung des SA Hadeler, ich hätte die betreffenden Beiträge „mittels meines Notebooks Toshiba“ auf den Internetseiten des Vereins GTVRG e.V. veröffentlicht, ist nicht wahr und eine glatte Lüge. D.h. auch seine Behauptung, das Notebook sei ein „Tatmittel“, ist eine haushohe Lüge und seine Entziehung reine Amtswillkür. Das Notebook mit dem veralteten Betriebssystem XP ist schon seit Jahren nicht im Internet aktiv. Entsprechende Dateien wurden also von den Speichersticks oder vom Internet direkt manipulativ auf die Festplatte des Toshiba Notebooks eingespielt.  Das letztgenannte Notebook diente mir in den letzten Jahren nur zur Bildverarbeitung und als elektronisches Archiv von alten Dateien, die sich auf Themen der Tsunami-Katastrophe 2004 beziehen. Der tricksende Staatsanwalt Hadeler samt seinen kriminellen auf Digitaleinbruch spezialisierten Zeugen, denen ich Prozessbetrug vorwerfe (und die aus Gründen der Befangenheit und Mitwirkung an einer Straftat gar nicht zur Gerichtsverhandlung zugelassen werden dürfen), machten sich somit nach § 156 StGB bzw. nach § 153 StGB strafbar.
  6. Die Verortung der Beleidigung im politischen Kampf als etwas Strafbares ist generell deplatziert und unzulässig. Dem Feind der Nation schuldet jeder Deutsche keine Liebe sondern nur Hass. Denn gegen Gift hilft nur Gegengift, gegen Angriff ein Gegenangriff, gegen von Juden provozierten Hass der Judenhass. Nach dem Willen der harmoniebedürftigen Kieler Justizapparatschiks sollte die deutsche Sprache zum künstlichen friedfertigen Juristenjargon pervertieren. Aus ihrer Sicht soll die lebendige durch Emotionen geprägte politische Freie Rede und der Volksmund der Justiz unterstellt und zum toten Justizjargon umfunktioniert diesem Platz machen. Offenbar ist ihnen das Strafrecht derart über den Kopf gewachsen, dass der freie Blick auf die grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte unmöglich geworden ist. Sie kriminalisieren unzulässigerweise die politische Streitkultur. Politisch engagierte Wutbürger, die es millionenfach gibt, haben das Recht auf Lust zum Streit, Recht, ihre Wut literarisch wie auch auf Demos auszuleben, um ihre Gefühle rauszulassen. Denn das ist ein Ventil, das Schlimmeres verhindert. Beleidigung beinhaltet Leid in sich. Es ist nicht unzulässig, dem Aggressor und Feind Leid zuzufügen. Ganz im Gegenteil: Es ist eine Notwendigkeit! Hier Beleidigung ins Spiel zu bringen heißt, den Bezug zur Realität zu verlieren. Der Wutbürger ist zum Massenphänomen geworden und diese Wut ist die Reaktion auf die Missstände in Staat und Gesellschaft und ihre Urheber. Sie und nicht die Wutbürger sollten strafrechtlich verfolgt werden. Auch wenn sich dadurch Hass manifestiert, dann bleibt er in meinen Veröffentlichungen unpersönlich und diffus und richtet sich nicht konkret an ein Individuum. Und insofern ist er nicht justiziabel. Auch deshalb nicht, weil er keinen appellativen Charakter hat, Menschen zu einer gewalttätigen Aktion anzuwerben, in den Kampf zu schicken oder tätliche Gewalt auszuüben. Aus meinen Äußerungen kann keine Absicht Gewalt zu schüren abgeleitet werden. Ihnen kann weder ein solcher Charakter zugeschrieben noch eine solche Kausalität nachgewiesen werden.
  7. Ebenso wenig die Absicht der unmotivierten Schmähkritik in ihrer juristisch begrifflich gültigen Form. Denn der Vorwurf der Schmähkritik, wie in dem Buch unter dem Titel Was darf man sagen? erläutert wird, kann einem nur dann vorgehalten werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Was darf man sagen? ist ein Buch geschrieben durch ein Team von juristisch geschulten Leuten, Aus diesem Buch zitierte ich das Urteil des LG Berlin (Künast gegen Facebook), wo auch die rüdesten Beschimpfungen an die Adresse der Politikerin als zulässig angesehen wurden, weil sie im politischen Kontext einer Sachauseinandersetzung gefallen sind. Im Urteil des Berliner LG (Künast vs. FB) sahen dortige Richter also keine Anhaltspunkte für eine verbotene Schmähkritik selbst bei solch harschen Worten, sprich wüsten Beschimpfungen, wie Geisteskranke, Stück Scheiße, Schlampe, Drecks Fotze, Sondermüll, hohle Nuß, die entsorgt gehört… (das Landgericht korrigierte später teilweise seine Auffassung). Die Richter schrieben dennoch zutreffend: Künast hat… durch ihre Äußerungen Widerstand der Bevölkerung provoziert, zudem muss sie als Politikerin harsche Kritik hinnehmen, von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn Äußerungen im Kontext einer Sachauseinandersetzung stehen. Das Gericht untersuchte jeden einzelnen Kommentar und stellte fest: alle Aussagen hätten einen Sachbezug. Damit stellen sie keine Schmähung und Diffamierung der Person und damit keine Beleidigungen nach § 185 StGB dar. Eine promovierte Juristin, die in Karlsruhe für die ARD Gerichtsurteile kommentiert, schreibt in dem Buch: „Schmähungen sind in der juristischen Welt sehr, sehr selten.(…) Die Auseinandersetzung mit einer Sache muss völlig von der persönlichen Kränkung in den Hintergrund gedrängt werden. Eine Schmähkritik könne etwa bei besonders schwerwiegenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache vorliegen, wiederholt das BVerfG regelmäßig. Steht das sachliche Anliegen dagegen im Vordergrund, liegt keine Schmähung vor“.
  8. Es liegt auf der Hand, dass bei meinen Äußerungen mir kein Shitstorm, keine unmotivierten Hassbotschaften, keine Schmähkritik, keine Verleumdungen, keine Beschimpfungen mit Fäkalsprache vorgeworfen werden können. Und überall dort, wo solche Voraussetzungen fehlen, kann logischerweise keine Volksverhetzung stattfinden. Es stellt sich nun in diesem Kontext klarer Rechtsprechung die Frage, warum bei dieser Rechtslage, der Seltenheit dieses äußerst selten vorkommenden Phänomens und des Vorhandensein des sachlichen Anliegens gerade mich der richterliche Vorwurf der angeblichen Schmähung der Juden alias auf sie bezogene Volksverhetzung treffen sollte. Und die Antwort darauf lautet: Dieser ist aus der Luft gegriffen, komplett unbegründet und ein Ergebnis der absichtlichen, auf rechtswidrige Vorteilsgewährung zugunsten der Staatsanwaltschaft sowie  falschen Rechtsanwendung und programmatischen Unterdrückung von Beweisen, die ich vorgelegt habe.
  9. Liebe und Hass sind zwei leidenschaftliche Intensitäten auf den Gegenpolen der Gefühlsskala, zwei archaische Gefühle. Hass ist gegen die Feinde gerichtet und sein Gegensatz, die Liebe, ist den Freunden zugewandt. Es gibt auch Hassliebe. Alle sind mit der conditio humana unzertrennlich verschmolzen. Gleichgültigkeit ist im politischen Kampf keine Option. Derzeit skandieren deutsche Patrioten auf den Straßen: Wer Deutschland liebt, ist Antisemit. Wer Deutschland hasst, ist bei Juden Gast. Kein Gesetz verbietet Amerikaner, Russen, Chinesen oder Juden zu hassen. Und kein Gesetz verpflichtet den Bürger sie zu lieben. Kein Gesetz verbietet den Antiamerikanismus genauso wie den Antisemitismus. Kein Gesetz verpflichtet den Bürger zum Proamerikanismus oder zum Prosemitismus. Und dem Bürger ist genauso erlaubt zu sagen Amis raus aus Deutschland! wie Juden raus aus Deutschland! Auch wenn sich dadurch Hass manifestiert, dann bleibt er  unpersönlich und diffus und richtet sich nicht konkret an ein Individuum. Und insofern ist er nicht justiziabel, weil er keinen appellativen Charakter hat, Menschen zu einer gewalttätigen Aktion anzuwerben, in den Kampf zu schicken oder tätliche Gewalt auszuüben. Auch meinen Äußerungen kann keine Absicht Gewalt zu schüren abgeleitet werden. Ihnen kann weder ein solcher Charakter zugeschrieben noch eine solche Kausalität nachgewiesen werden. Wenn man meine Aussagen über Juden in den historischen und gesellschaftspolitischen Kontext setzt und dabei auch meine persönliche Betroffenheit berücksichtigt, dann erweisen sie sich alle als nicht unmotiviert und sehr wohl begründet. Nach alldem ist der Vorwurf der Volksverhetzung schlicht absurd. Er kann nur von Ignoranten und korrupten, politisch gelenkten Marionetten der Juden kommen. Mir kann daher nicht einmal der Vorwurf des Antisemitismus gemacht werden. Denn Antisemitismus tritt erst dann auf, wenn jemand nur deshalb gegen Juden ist und handelt, weil sie Juden sind. Antisemitismus und Zionismus bzw. Ziofaschismus sind untrennbaren Seite derselben Medaille: der erste ist die Reaktion auf den anderen. Und dieser ist ein politisches, judeonationalistisch zentriertes, linksfaschistisches Programm zur Ergreifung und zum Erhalt der Macht und zur  Auflösung von Nationalstaaten auf der ganzen Welt, Die USA, Deutschland und Polen gehören bereits zu den Ländern, wo Juden sich die Gesellschaft größtenteils unterworfen und den Staat völlig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die destruktiven Kräfte des Weltjudentums säen überall die Satanssaat der Zwietracht, Anarchie, Spaltung, des Hasses, des Terrors und des Krieges. Auf Geheiß von Juden verwandelten sich weite Teile des Nahen Ostens in eine Wüste aus Schutt und Asche auch mit dem Ziel, unsere Staaten und Gesellschaften mit der Migrantenflut zu destabilisieren. Zionismus stellt daher die tödliche Bedrohung für die ganze zivilisierte Welt dar. Zionismus ist die aggressive, kriegerische, auf Habgier und Nepotismus fußende und auf Raubzug abzielende subversive, linksfaschistische Judenverschwörung gegen den Rest der Welt, um ihre Nationen auszuplündern, zu destabilisieren und die nationale Identität ihrer Völker auszulöschen – Zionazis. Antisemitismus ist gegen diese aggressive, chauvinistische und allseits destruktive Ideologie gerichtet. Demnach handelt es sich hier um eine höchst-moralische Haltung, die dem Wohl des deutschen Volkes und seines Nationalstaates dient und zuträglich ist.
  10. Im vorliegenden Fall handelt sich bei meinen veröffentlichten Äußerungen um keine Privatfehde sondern um eine Angelegenheit vom öffentlichen Interesse, denn involviert darin sind die das geltende Recht mit Füßen tretenden Strafverfolgungsbehörden. Wenn Äußerungen fielen im Rahmen einer inhaltlichen Auseinandersetzung haben sie keinen schmähenden Inhalt (BVerfG). Ich habe keinen Schund veröffentlicht. Meine Ausführungen sind fern von Angriffen ohne Substanz sondern wohl begründet und von einem großen Teil der Gesellschaft mitgetragen. Es liegt nicht immer eine Beleidigung vor, wenn jemand beleidigt reagiert – sonst könnte man fast gar nichts mehr sagen. Menschen dürfen nicht diffamiert, verleumdet oder heruntergemacht werden. In meinen Äußerungen darf – im Widerspruch mit dem fehlerhaften Urteil – sowohl keine Schmähung als auch keine Volksverhetzung gesehen werden, weil sie immer einen sachlichen politischen Bezug oder in einem historischen oder persönlichen Kontext gesehen werden müssen. Da meine Äußerungen ausnahmslos im Kontext einer politisch sachbezogener und die Öffentlichkeit tangierten Auseinandersetzung gefallen sind, sind sie auch nicht der Schmähkritik unterzuordnen. Was keine Schmähung ist, kann nicht volksverhetzerisch sein.
  11. Die Strafverfolgungsbehörde versagte hier komplett, indem sie unfähig und auch unwillig war, das Recht von Unrecht zu unterscheiden. Durch ihr Fehlverhalten manifestierten die Staatsanwälte nicht nur ihre missbräuchliche Amtsführung sondern auch opferfeindliche Einstellung. Sie sind Teile der korruptesten Lümmelzunft, die zu dem korruptesten Bodensatz dieses Staates namens Staatsanwaltschaft gehört. Sie ließen sich, wenn sie nicht selbst Juden sind, durch perverse Juden zu einem Attentat auf das Grundgesetz und den gesetzestreuen Bürger verleiten und ließen alle gegen mich gerichteten Gewaltakte staatlicher Willkür gelten. Diese Perversität kann nicht im Sinne des Rechtsstaates sein sehr wohl aber ist sie im Sinne eines perversen Polizeistaates. Die Kieler Staatsanwaltschaft lässt die Gesellschaft nach Blockwart- und Gestapoart überwachen durch Polizeimethoden massiver Bespitzelung, politischer Zensur, Denunziation und physischer Gewaltanwendung. Sie versuchen alle, die dem Judenterror und ihren widerlichen Lügen sich widersetzen also aus der Reihe tanzen, zu ergreifen und zu verfolgen, um einen durch den Juden unterwanderten lisksfaschistischen repressiven Staatsapparat aufzubauen. Die hier agierenden Individuen und Behörden mutierten in ihrem rechtswidrigen Handeln, das von Amtswillkür und Machtmissbrauch geprägt ist, zu Organen eines von Juden unterwanderten Polizeistaates. Offenbar sind die beiden Beklagten bereits zu Handlangern des jüdischen Feindes geworden und mutierten, wie die meisten unserer Politiker auch, zu Volksverrätern.
  12. Die Kieler und die Schleswiger Staatsanwaltschaft wurden illegal zu politisch instrumentalisierten Zensurdienststellen und Dissidentenverfolgungsstellen eines Polizeistaates umfunktioniert. Dies steht mit dem Bild des Rechtsstaates, auf das der Bürger Recht hat sich zu verlassen, im krassen Widerspruch. Durch die rechtswidrige Vorarbeit der Kieler Staatsanwaltschaft und die Fehlentscheidungen dortiger Gerichte sehe ich mich in die Rolle des politisch Verfolgten gedrängt worden. Darüber hinaus sehe ich mich falsch verdächtigt falschen Anschuldigungen ausgesetzt und als Verletzter; meine Veröffentlichungen sind Gegenstand falscher Verdächtigung ausgesetzt worden und als Ziel von unberechtigten Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Mir darf tatsächlich kein Fehlverhalten im Sinne des Grundgesetzes oder der Moral unterstellt werden. Die unzureichend arbeitende Staatsanwaltschaft belaste mit dem Vorwurf der schweren Rechtsbeugung.
  13. Es ist zu befürchten oder es liegt vielmehr auf der Hand aufgrund der vorgelegten Evidenz, dass sich innerhalb des Justizapparats judenlastige, volksverräterische und -feindliche, grundgesetzwidrige, mafiöse Strukturen herausgebildet haben, die sich selbst entlastend im Wege ihrer juristischen Tricks in die Hände spielen und sich gegenseitig helfen, dem Rechtsbruch Vorschub zu leisten; mafiöse Strukturen, die sich zum Ziel setzten, gezielt Bürger zu kriminalisieren, sie mundtot zu machen und so die demokratische Ordnung des Staates aufzuheben. Diese Mafia verleitet die Justiz zur Verfolgung gesetzestreuer Bürger, hetzt ihnen Polizei auf den Hals, diffamiert sie als Straftäter, schiebt sie in eine undemokratische Ecke, maßregelt und kriminalisiert sie durch rechtswidrige Beschlüsse und Urteile und darüber hinaus verlangt sie von ihnen noch perverserweise Widerrufung, Entschuldig, Abbitte und Unterwerfung, was ihnen noch als Schuldeingeständnis ausgelegt wird. In ihrer grenzenlosen antidemokratischen Perversität verfolgt sie im Kern kein anderes Ziel, als eine abweichende Meinung auszugrenzen und zum Verstummen zu bringen und dadurch den jüdischen Feind zu stärken.
  14. Jüdische Chuzpe geht mit der jüdischen Perfidie Hand in Hand und diese mit Falschheit, Heimtücke, Hinterhältigkeit und Niederträchtigkeit einher. Die Fassaden europäischer Kirchen sind seit dem Mittelalter mit dem Motiv der Judensau geschmückt. Unsere Vorfahren wussten bereits, wie sie ihre Haltung gegenüber diesem Nomadenvolk, das ihre Länder besetzte, am besten auszudrücken und in Erinnerung zu behalten hat. Die Verrohung des politischen Diskurses ist von Juden selbst provoziert und von ihnen sogar selbst absichtlich inszeniert, um politische Scharfmacher auf den Plan zu rufen, um Empörungsrituale zu rechtfertigen, mit denen versucht wird, Leute mundtot zu machen und um Menschen gezielt auszugrenzen. Hier geht es um die von Juden massiv forcierte sog. Cancel Culture (auch Kulturmarxismus genannt, der allerdings nichts mit Kultur, sondern mit Antikultur viel zu tun hat), die eine ernsthafte Bedrohung für die offene Gesellschaft geworden ist, und mit dieser Cancel Culture wird der Ausschluss von Personen im Namen der perversen sog. politischer Korrektheit wegen angeblicher Beleidigungen oder Diskriminierung bezeichnet. Juden sind in Deutschland, USA, Polen, Frankreich und woanders zu einer Besatzungsmacht geworden. Kein Gesetz der Welt verbietet gegen den Besatzer zu kämpfen.
  15. Nach ständiger Rechtsprechung von Verfassungsorganen gehört die Meinungsfreiheit zum Fundament der rechtsstaatlichen Ordnung. Sie darf somit nicht zur Disposition gestellt und zum Opfer der Strafjustiz werden. Es kann nicht sein und es ist nicht im Sinne des Rechtsstaates, dass Bürger, die den Finger in die eiternde Wunde stecken und Missstände öffentlich anprangern, dafür von inkompetenten, befangenen, harmoniebedürftigen und durch Emotionalität statt Rationalität geprägten Staatsanwälten zum Schweigen gebracht werden. Ihr Handeln im Namen der Juden und ihre gezielt fehlerhafte also missbräuchliche Anwendung von Strafrecht ist unzulässig. Es ist unmöglich, dass ein Gesetz, das gegen die Verfassung verstößt, gültig ist. Alle Gesetze und Gerichtsentscheidungen, die gegen die Verfassung verstoßen, sind null und nichtig.
  16. Die gegen mich erhobenen Beschuldigungen sind auf dem pseudojuristischen Frevel der hier involvierten Kieler Skandalrichter gewachsen. Auch ihnen ist das judenfreundlich und polizei-staatlich also pervers interpretierte Strafrecht über die Köpfe gestiegen, wurde dort zum alleinigen Handlungsimperativ und hat – illegal – das Grundgesetz ersetzt. Die S-H von Juden gelenkten Kieler Gerichte folgten der am meisten kompromittierten, moralisch verkommenen, korrupten und juristisch entarteten Institution des Staates, der Staatsanwaltschaft, die nunmehr als Marionetten der Juden zum Gesinnungswächter der Zivilgesellschaft und zur Stasi des Polizeistaates umfunktioniert wurde. Niemanden wundert unter diesen Umständen, dass in Deutschland das Vertrauen in die Justiz und in die politischen Institutionen dramatisch eingebrochen ist. Diese Gerichte sind zusammen mit der Kieler Staatsanwaltschaft Teil eines repressiven deutschen Überwachungsstaates geworden, welcher unbescholtene und besorgte Bürger unter Anwendung von Polizeigewalt, Drohung, Einschüchterung,  Nötigung, Schikanen und Repressalien davon abhält, ihre Grundrechte auszuüben. Das ist nicht nur reine Amtswillkür sondern auch Staatswillkür und ein Verbrechen von Staatsbediensteten im Amt.
  17. Mehr noch: Aus der Akte der StA Kiel und insbesondere aus der Anklageschrift ist ersichtlich, dass in dieses perfide Komplott, in dem durch massive Anwendung von Staatsgewalt zu einem zweimaligen Überfall auf einen unbescholtenen Bürger und zu einen Anschlag auf den Rechtsstaat kam, nicht nur die Staatsanwaltschaft, die Polizei (LKA und BKI) und die Gerichte sondern auch die Exekutive involviert sind, namentlich das S-H Innenministerium (Andresen). Damit rückt diese Bildung krimineller Vereinigung der hier beteiligten Akteure in die Näher der Regierungskriminalität und des Staatsterrorismus autoritärer Regime, denn ein solcher Akt des Staatsterrorismus wie Hauseinbruch, Hausdurchsuchung und Freiheitsberaubung von Oppositionellen ist heute typisch für Diktaturen  russischer und chinesischer Prägung. Von der Regierungskriminalität ist dann die Rede, wenn der Staat, anstatt Kriminelle zu verfolgen, selbst kriminell geworden ist. Und vom Staatsterrorismus sprechen wir dann, wenn der Staat, anstatt den unbescholtenen Bürger zu schützen, ihn gängelt und terrorisiert. Mit all diesen Phänomenen des pervers gewordenen Staates haben wir mittlerweile auf dem deutschen Boden wieder zu tun hier und jetzt. Eine besondere Rolle spielt hier die Bezirkskriminalinspektion (BKI), ein Tarnname für die Dienststelle der verbotenen polizeilich-politischen Zensur. Ihre Vertreter, denen der intellektuelle Background fehlt, um politische Zusammen-hänge zu überblicken und richtig zu beurteilen, maßen sich in ihrem Amtsmissbrauch an genau dazu fähig zu sein, wohingegen wir hier mit schlichten, primitiven Individuen zu tun haben, die außer der Sprache der Gewalt keine andere kennen, nicht einmal genügend ihre eigene Muttersprache. Die kriminelle Energie, die überall bei den genannten kriminell gewordenen Staatsorganen fließt, muss eingedämmt werden und diejenigen, und zwar alle, die durch sie gesteuert werden, müssen strafrechtlich und disziplinarisch in die Schranken gewiesen werden, denn sie sind nicht nur Schreibtischtäter sondern auch üble Volkschädlinge.
  18. Ich konnte dem Gericht stichhaltig nachweisen, dass meine Äußerungen zur öffentlichen Meinungsbildung wesentlich beitragen; allein dadurch sind sie begründet also nicht grundlos. Sie leisten einen Beitrag zum geistigen und politischen Meinungskampf in vielen die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen und dabei hat die Meinungsfreiheit nach der Rechtsprechung des BVerfG immer Vorrang. Die EMRK kennt keine Einschränkungen der politischen Redefreiheit bei Debatten über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses. Es liegt auf der Hand, dass die deutsche Regierung längst in ein von Juden beeinflusstes und kontrollierendes Regime umkippte, das politisch missliebige Bürger polizeilich gängelt, wegen abweichender politischer Meinungen vor Gericht stellt und strafrechtlich schikaniert. Hier sollen missliebige Journalisten mundtot gemacht werden. Meine Beiträge im Internet das ist politische Rede par excellence. Meine Äußerungen können nicht losgelöst von historischen und aktuellen politischen und sozialen Zusammenhängen losgelöst beurteilt werden. Zum Schutz der Pressefreiheit äußerte sich bereits im Spiegel-Urteil des BVerG: Eine Durchsuchung zum Zwecke der Ermittlung von Informationen ist unzulässig. Ich bin Opfer einer von Juden geprägten Meinungsdiktatur geworden, die Zensur übt, Sprachtabus verhängt, den Bürger für seine politischen Meinungen mit Polizeimaßnahmen gängelt, politische Prozesse inszeniert, und strafrechtliche Repressalien eines Polizeistaates entfaltet. Die Position der Gegenseite ist werde legal noch legitim. In Kiel wachen staatliche Polizeizensoren darüber, was man im öffentlichen Raum verbreiten darf und manipulieren dadurch repressiv die öffentliche Kommunikation.
  19. Niemand konnte mir nirgendwo nachgewiesen, dass ich Unwahrheiten verbreitete. Das GG und die EMRK schützt nicht nur belanglose Meinungen und Mitteilungen sondern auch Äußerungen, die beleidigen, schockieren oder verstören, wie der EGH nach ständiger Rechtsprechung feststellte. Gerichte dürfen die ehrverletzende, kränkende, schmähende oder diffamierende Interpretationsvariante einer Aussage nur dann ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legen, wenn andere Auslegungsvarianten auszuschließen sind. Art 17 EMRK (Missbrauchsverbot) verbietet Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder einzuschränken, die in der Konvention vorgesehen sind.

 Folgende Amts- und Strafdelikte lege ich den beiden Angezeigten und Beklagten zur Last:

 -        Amtsmissbrauch durch grob fahrlässig falsche Rechtsanwendung zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch absichtliches und gezielt diskriminierendes Verhalten mir gegen-über durch schwere Benachteiligung meiner wirksamen Rechtsverteidigung.

-        Amtsmissbrauch durch absichtliche und gezielte Manipulierung des Verfahrens (fehlender Pflichtverteidiger, fehlender Einblick in die Ermittlungsakte zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch den Angriff auf die im Grundgesetz garantierten Bürgerrechte, zu denen gehören: Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit und Presseprivileg, die ich in mein-er literarisch-politischen Öffentlichkeitsarbeit in Anspruch nehme und geltend mache.

-        Amtsmissbrauch durch permanente Ignorierung meiner Einlassungen und vorgelegter Beweise (Ignorieren ist ein Ausdruck der unzulässigen rational selbst gewählten Ignoranz – eine Bezeichnung für eine ignorante Person, die etwas nicht zur Kenntnis nimmt und absichtlich nicht zur Kenntnis nehmen will, die sich nicht um Wissen, Erkenntnis und Wahrnehmung bemüht und daher absichtlich unwissend verbleibt); eine solche Ignorierung ist als ein Zeichen der rechtswidrigen Nichtbeachtung sprich Missachtung meines Vortrags zu deuten, ein Zeichen des Unwillens, sich mit den Motiven und rechtfertigenden Gründen meiner politischen Äußerungen auseinanderzusetzen zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch unerlaubtes Herausreißen meiner politischen Aussagen aus ihrem textlichen, historischen und politischen Kontext als auch aus dem Kontext persönlicher Betroffenheit, um anhand der Satzbruchstücke diese und meine Motive im falschen Licht zu erscheinen, die Beweislage zu manipulieren und mich zu kriminalisieren.

-        Amtsmissbrauch durch Schulterschluss mit dem jüdischen Volksfeind zu meinem und des Volkes Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Überlaufen zum Volksfeind alias Volksverrat zum Nachteil des deutschen Volkes.

-        Amtsmissbrauch durch Bruch mit dem Grundgesetz und den dort garantierten Bürger-rechten zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Begünstigung von Polizei- und Justizstraftätern und durch Strafvereitelung im Amt zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch die Einmischung in den politischen Kampf der politisch wie geschichtlich inkompetenten Behörde, die ihre Kompetenzen überschritten hat, indem sie sich unzulässigerweise (zum Nachteil des deutschen Volkes) in den politischen Kampf einmischte und somit den Weg der Legalität verließ.

-        Amtsmissbrauch durch Desinteresse, Unfähigkeit und Unwillen zur Akzeptanz der freien Wahrheits- und Meinungsäußerung zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zur Computereinbruch, Computersabotage und Sachbe-schädigung zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Bedrohung, Einschüchterung, Erpressung und Nötigung bzw. ihre Billigung zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Missachtung und Umgehung des rechtsstaatlichen Beschwerde-weges im Wege der Selbstjustiz zu meinem Nachteil

-        Amtsmissbrauch durch staatsanwaltliche perverse Amtsanmaßung zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Billigung des Amtsmissbrauchs der hier involvierten Kieler  Richter zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Förderung des amtsmissbräuchlichen Servilismus den Juden gegenüber zu meinem und des Volkes Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zur Politisierung sprich Instrumentalisierung komplizenhafter Justiz für politische volksfeindliche Zwecke zu meinem und des Volkes Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zur Bespitzelung und Denunziation deutscher Patrioten durch den von Juden unterminierten linksfaschistischen repressiven Staat zu meinem und des Volkes Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Zustimmung zur kriminalpolizeilichen Freiheitsberaubung (die nicht einmal richterlich erlaubt wurde) zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Kriminalisierung der gesetzestreuen Bürgers zu meinem und des Volkes Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zum polizeilichen Hauseinbruch zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zum Bruch mit der Unverletzlichkeit der Wohnung zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zum rechtswidrigem Eingriff in meine (und des Vereins GTVRG e.V.) Eigentumsrechte (Raub des materiellen und geistigen Eigentums) zu meinem und des Vereins Nachteil aufgrund der Zustimmung zum Entzug sprich Raub meines und Vereinseigentums.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe und Zustimmung zur grundgesetzlich verbotenen polizei-lichen politischen Zensur zu meinem Nachteil und zum Nachteil des deutschen Volkes.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zu und Billigung strafrechtlicher polizeilicher Repressalien und Schikanen unter Zufügung von materiellen und gesundheitlichen Schäden und somit zur Verfolgung Unschuldiger durch komplizenhafte Justiz zu meinem Nachteil.

-        Amtsmissbrauch durch Anstiftung zur Verleumdung/üblen Nachrede und selbst praktizierte Verleumdung/üble Nachrede durch Kriminalisierung des gesetzestreuen Bürgers, die also mich rechtswidrig als Straftäter diffamiert und zum Straftäter stigmatisiert.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zum Meinungsterror der Juden und ihrer perversen Propaganda-Sprachhygiene zu meinem Nachteil und dem Nachteil der deutschen Nation.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zur volksfeindlichen Unterwanderung des deutschen Staatsapparates durch Juden zum Nachteil des deutschen Volkes.

-        Amtsmissbrauch durch Beihilfe zur durch Juden in Permanenz betriebene Zerstörung der Fundamente von Staat und Gesellschaft zum Nachteil des deutschen Volkes.

-        Amtsmissbrauch durch pervertiertes Gerechtigkeits- und Moralempfinden der Beklagten, sprich durch ihre fehlende Fähigkeit, Recht von Unrecht, Moral von Amoral, Gut von Bösen zu unterscheiden zu meinem und des deutschen Volkes Nachteil.

-        Amts- und Machtmissbrauch durch ein Attentat auf das Grundgesetz und den Rechtsstaat, durch Amtswillkür, durch grobe Verstöße gegen die ordentliche pflichtgemäße Amtsausübung. Die Beklagten ließen sich illegal zu einer willfährig in den Händen des jüdischen Volksfeindes agierenden, politisch instrumentalisierten Zensur- und Dissidentenverfolgungsstelle umwandeln und machten mich zu meinem Nachteil  zu einem politisch Verfolgten.

 

Zusätzlich zu meinen bereits gemachten Äußerungen zu Straftatbeständen soll das Fehlverhalten der Angezeigten und Beklagten im Kontext des geltenden Straf- und Zivilrechts gesehen werden. Anzuwendende Vorschriften gegen die Beklagten, ihre Amtswillkür und den gestellten Strafantrag:

 

-        hinsichtlich meiner vollends ignorierten Einlassungen und vorgelegten Beweise Urkundenunterdrückung gemäß §274 StGB

-        hinsichtlich des dreisten Versuchs der rechtswidrigen Gebührenerhebung nach §352 StGB und §353 StGB und wegen des  Versuchs der Vollstreckung gegen Unschuldige §345 StGB

-        hinsichtlich der Anwendung tief verwurzelter vorgefasster selbstverschuldeter Falschmeinungen und selbstverschuldeter sträflicher juristischer Inkompetenz, mangelnder Sorgfalt, Schlamperei, sträflicher krasser und selbst gewählter geschichtlicher und politischer Ignoranz zum Sachverhalt, fehlender Logik und Absurdität des Vortrags  §339 StGB (Rechtsbeugung)

-        hinsichtlich der Gefängnisandrohung sprich Bestrafung wegen Ausübung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf politische Meinungs- und Pressefreiheit §344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) und des Amtsdeliktes der Amtswillkür korrespondierend mit dem Willkürverbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG

-        hinsichtlich der Beihilfe zur kriminalpolizeilichen Freiheitsberaubung und damit Beihilfe zur grob fahrlässigen Verletzung der Freiheit der Person §239 StGB

-        hinsichtlich der Beihilfe zur Verletzung des Personalrechts auf körperliche Unversehrtheit und medizinische Hilfe §340 StGB sowie §§223, 229StGB  (Körperverletzung im Amt)

-        hinsichtlich der Beihilfe zur grob fahrlässigen Verletzung des Hausrechts durch die Veranlassung der Polizeigewalt §239 StGB

-        hinsichtlich des Hauseinbruchs §123 StGB  gekoppelt an weitere Tatbestände  wie Diebstahl (§242 StGB), Hausfriedensbruch (§123 StGB), Computereinbruch, Computersabotage (§303 a,b StGB),  Ausspähen von Daten/Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§202 StGB) und Sachbeschädigung (§303 StGB)

-        hinsichtlich der Bedrohung durch empfindlichen Übel (Gefängnis) sowie Polizeigewalt und Beihilfe dazu §241 StGB

-        hinsichtlich der massiven Nötigung zum Verzicht auf Ausübung von Bürgerrechten und zur Beteiligung an einer wirkungslosen Therapie §240 StGB (Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse und –stellung)

-        hinsichtlich willkürlicher massiver Einschüchterung politisch Andersdenkenden und Erpressung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung der Unterwürfigkeit dem inneren Feind gegenüber, der Duldung seiner zerstörerischen Maulwurfarbeit und Unterlassung  des politischen Kampfes gegen diesen üblen Feind §253 StGB

-        hinsichtlich grob fahrlässiger falscher Rechtsanwendung, gezielter Diskriminierung, Benach-teiligung meiner Rechtsverteidigung, Manipulierung des Verfahrens, Angriffs auf im Grundge-setz garantierte Bürgerrechte, fehlender Neutralität und Parteilichkeit aufgrund vorgefasster Falschmeinungen, grob fahrlässiger Befangenheit, pflichtwidriger Verletzung richterlicher Belehrungspflichten, opferfeindlicher Einstellung, des Bruchs mit dem Grundgesetz und des Angriffs auf die dort garantierten Bürgerrechte, der Einmischung in den politischen Kampf, der Beihilfe zum Meinungsterror der Juden und ihrer perversen Sprachhygiene zu meinem Nach-teil und dem Nachteil der deutschen Nation §339  StGB (Rechtsbeugung)

-        hinsichtlich staatsanwaltlicher perverser Amtsanmaßung, der Billigung des Amtsmissbrauchs anderer hier involvierter Richter, der Missachtung und Umgehung des rechtsstaatlichen Beschwerdeweges im Wege der Selbstjustiz, der Verweigerung des rechtlichen Gehörs, der Kriminalisierung der gesetzestreuen Bürgers, der Zustimmung zum polizeilichen Hauseinbruch, der Zustimmung zum Bruch mit der Unverletzlichkeit der Wohnung, der Beihilfe zum rechtswidrigem Eingriff in meine (und des Vereins GTVRG e.V.) Eigentumsrechte und zum Raub des materiellen und geistigen Eigentums, der Beihilfe zum Kulturvandalismus, des Verstoßes gegen die Transparenzpflicht, der Manipulierung der Beweislage, des irrationalen, emotionalen Handelns fern jedweder Rationalität, der fehlenden Fähigkeit, Recht von Unrecht, Moral von Amoral, Gut von Bösen zu unterscheiden die mich zu einem politisch Verfolgten machte §339  StGB (Rechtsbeugung)

-        hinsichtlich des Schulterschlusses mit dem jüdischen Volksfeind und dem von Juden insbesondere gegen Polen praktizierten Hass (Antipolonismus) zu meinem und des Volkes Nachteil,  des Überlaufen zum Volksfeind alias Volksverrats zum Nachteil des deutschen Volkes, der Beihilfe zur volksfeindlichen Unterwanderung des Staatsapparates durch Juden zum Nachteil des deutschen Volkes, der Beihilfe zur durch Juden in Permanenz betriebene Zerstörung der Fundamente von Staat und Gesellschaft zum Nachteil des deutschen Volkes,  der Förderung des amtsmissbräuchlichen Servilismus den Juden gegenüber und ein derart gelagerter Landesverrat, dass dieser die Bundesrepublik Deutschland schwer benachteiligt und eine fremde Macht des jüdischen Feindes begünstigt §94 StGB

-        hinsichtlich der Begünstigung von Polizei- und Justizstraftätern zu meinem Nachteil §333 StGB (Vorteilsgewährung) und §258a (Strafvereitelung im Amt)

-        hinsichtlich der Anstiftung zur Verleumdung/üblen Nachrede und selbst praktizierender Verleumdung/üble Nachrede durch Kriminalisierung des gesetzestreuen Bürgers, die ihn rechtswidrig als Straftäter diffamiert und zum Straftäter stigmatisiert  §187 StGB (Verleumdung) bzw. §186 StGB (üble Nachrede)

-        hinsichtlich der Beihilfe zur Politisierung sprich Instrumentalisierung komplizenhafter Justiz, der Beihilfe zur Bespitzelung und Denunziation deutscher Patrioten durch den von Juden unterminierten linksfaschistischen repressiven Staat, der Beihilfe zur grundgesetzlich verboten polizeilichen Zensur, der Billigung strafrechtlicher polizeilicher Repressalien und Schikanen unter Zufügung von materiellen und gesundheitlichen Schäden und somit zur Verfolgung Unschuldiger durch komplizenhafte Justiz, der Umwandlung eines ordentlichen Gerichts in ein Scheingericht, das sich illegal zu einer politisch instrumentalisierten Zensur- und Dissidenten-verfolgungsstelle machte und somit einen Teil der kriminellen Vereinigung innerhalb des Staatsapparats bildete, an der es sich als Mitglied beteiligte, deren Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet war (und vermutlich nach wie vor ist), einer Vereinigung, die auf längere Dauer angelegt ist, wo von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung krimineller Struktur zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (Vernichtung des deutschen Nationalstaates) gesprochen werden muss §129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen)

-        Die Gestapo als Sicherheitsapparat des 3. Reiches sollte die gesamte Gesellschaft über-wachen und alle, die aus der Reihe tanzen, ergreifen und verfolgen. Das Informationssystem der Gestapo basierte bekanntlich auf massiver Bespitzelung und Denunziation. Dasselbe System versuchen die durch den Juden unterwanderten lisksfaschistischen Staatsanwaltschaften aufzubauen. Jahrzehntelang haben sie nichts unversucht gelassen, um gegen Links mit Repressalien vorzugehen; nun tun sie dasselbe gegen Rechts, sprich gegen die deutschen Patrioten, denn das ist darunter gemeint. Ein Bestandteil dieses Systems ist die Kieler Staatsanwaltschaft mit den Staatsanwälten Brandt und Hadeler. Ihr gemeinsames Ziel ist es offenbar, die judenkonforme Gleichschaltung der Gesellschaft durch Bespitzelung und Terror herbeizuführen. Diese beiden Spitzel zusammen mit der Berliner Spitzel-Staatsanwältin Vanoni und den anderen hier genannten Übeltäter werden daher von mir des Amtsmissbrauchs und Landesverrats nach § 94 StGB beschuldigt, da diese Täter durch ihre Amtshandlungen zum Abgleiten des Staates in eine von Juden kontrollierte linksfaschistische Diktatur beitragen. Ihre Amtshandlungen führen zu einem schweren Nachteil für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für den deutschen Nationalstaat.  Ihr Amtsmissbrauch führt zu einem existenziellen Nachteil für das deutsche Volk, indem sie die fremde und feindliche Macht der Juden stärken und begünstigen. Da sie ihre verantwortliche Stellung dafür missbraucht haben und täglich missbrauchen, sind sie des schweren Amtsmissbrauchs schuldig geworden. Sie werden von mir des Weiteren beschuldigt, Amtswillkür eines Polizei- und Obrigkeitsstaates mir (und dem deutschen Volk) gegenüber zu praktizieren und dadurch gravierende Amtsdelikte, sprich Straftaten der schweren Rechtsbeugung (§ 339 StGB) sowie der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) begangen zu haben. Ihre Bestrebungen, den sie täglich betreiben, stehen im evidenten Widerspruch mit dem Grundgesetz und dem Strafgesetzbuch.

Belastende Beweise sind Teile der Akte der Staatsanwaltschaft. Die o.g. aufgezählten anzuwenden Vorschriften bedeuten nicht, dass sie ausschließlich angewandt werden müssen, da sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Die Beklagten haben bisher alles getan, um meine Rechtsposition zu schwächen, das hiesige Gerichtsverfahren manipuliert und mich zum Straftäter verleumdet. Die Kieler Gerichte untergruben mit ihrer Vorgehensweise den wirksamen Grundrechtschutz und eine wirksame Rechtsverteidigung im Gerichtsverfahren, weshalb alle Schriftstücke von mir angefertigt werden mussten. Der Staat hat mich angegriffen, sah sich aber bisher rechtswidrig nicht in der Pflicht, mir einen angemessenen Rechtsbeistand beizuordnen. Ich beklage hier die fehlende Rechtsstaatlichkeit, juristische Kultur und Kompetenz in Form von falscher Rechtsanwendung, die dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor öffnet. Die angebliche Anwaltspflicht lehne ich ab, sie ist willkürlich und rechtswidrig. Jeder Bürger hat Anspruch nach dem GG-Gleichheitsprinzip auf dieselbe rechtsstaatliche Behandlung vor dem Gesetz. Das schließt die Anwendung von Willkür grundsätzlich aus, d.h. der Fall hat nicht in anderer Art behandelt zu werden als alle anderen mit oder ohne Beteiligung eines Anwalts.

O.g. Delikte begründen den auf die Staatsanwälte Brandt und Hadeler bezogenen bereits gestellten Strafantrag.

 

 

Jerzy Chojnowski

(Kläger)

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