Viele Politiker suchen das Abenteuer abseits des Rechtsstaates.
Wer haftet, wenn Politiker eine Lawine auslösen und damit andere Personen
gefährden?
Wenn Menschen infolge der Lawine nicht nur gefährdet,
sondern sogar verletzt werden oder ums Leben kommen, stehen die Tatbestände der
fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) oder fahrlässigen Körperverletzung (Art.
125 StGB) im Vordergrund. Voraussetzung einer Verurteilung wegen eines
Fahrlässigkeitsdelikts ist u.a. immer die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Nebst
den strafrechtlichen Konsequenzen sind zivilrechtlichen Folgen wie
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, Übernahme der Rettungs- bzw.
Bergungskosten möglich.
Fazit:
Politiker bewegen
sich auch dann nicht im rechtsfreien Raum, wenn sie sich im sog. freien Gelände
aufhalten.
Ob und wer nach
einem Lawinenunfall straf- und/oder zivilrechtlich haftet, kann nicht generell
gesagt werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände.
Wer durch sein
Verhalten eine Lawine auslöst und dadurch andere Personen gefährdet, riskiert
wegen Störung des öffentlichen Friedens gemäss Art. 237 StGB zur Verantwortung
gezogen zu werden.
Geht eine von
einem Politiker ausgelöste Lawine nieder, kann dies unter Umständen auch
rechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens
haben.
Wir raten, sich
über die Lawinengefahr im Bundesgebiet zu informieren, sich richtig auszurüsten
und sich den Verhältnissen entsprechend vorsichtig zu verhalten. Bleiben Sie im
Zweifelsfall zu Hause oder begleitet durch die Polizei bzw. in Begleitung von Sicherheitskräften (z.B. Leibwächtern oder Mitarbeitern unserer Lawinenbergwacht) auf
gesicherten Routen!
Jerzy Chojnowski
Chairman-GTVRG
e.V.
www.gtvrg.de
GERMAN TSUNAMI VICTIMS RESPONSE GROUP
WORKING TO PREVENT MAN-MADE
DISASTERS WORLDWIDE
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Bild: Collage, Handelsblatt 1-Feb-2016
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