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Sonntag, 14. Februar 2016

LAWINENBERGWACHT-RATGEBER


Viele Politiker suchen das Abenteuer abseits des Rechtsstaates. Wer haftet, wenn Politiker eine Lawine auslösen und damit andere Personen gefährden?

Wenn Menschen infolge der Lawine nicht nur gefährdet, sondern sogar verletzt werden oder ums Leben kommen, stehen die Tatbestände der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) oder fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) im Vordergrund. Voraussetzung einer Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts ist u.a. immer die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Nebst den strafrechtlichen Konsequenzen sind zivilrechtlichen Folgen wie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, Übernahme der Rettungs- bzw. Bergungskosten möglich.

Fazit:

    Politiker bewegen sich auch dann nicht im rechtsfreien Raum, wenn sie sich im sog. freien Gelände aufhalten.
    Ob und wer nach einem Lawinenunfall straf- und/oder zivilrechtlich haftet, kann nicht generell gesagt werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände.
    Wer durch sein Verhalten eine Lawine auslöst und dadurch andere Personen gefährdet, riskiert wegen Störung des öffentlichen Friedens gemäss Art. 237 StGB zur Verantwortung gezogen zu werden.
    Geht eine von einem Politiker ausgelöste Lawine nieder, kann dies unter Umständen auch rechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens haben.
    
Wir raten, sich über die Lawinengefahr im Bundesgebiet zu informieren, sich richtig auszurüsten und sich den Verhältnissen entsprechend vorsichtig zu verhalten. Bleiben Sie im Zweifelsfall zu Hause oder begleitet durch die Polizei bzw. in Begleitung von Sicherheitskräften (z.B. Leibwächtern oder Mitarbeitern unserer Lawinenbergwacht) auf gesicherten Routen!

Jerzy Chojnowski
Chairman-GTVRG e.V.
www.gtvrg.de



GERMAN TSUNAMI VICTIMS RESPONSE GROUP

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Bild: Collage, Handelsblatt 1-Feb-2016


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