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Dienstag, 22. November 2022

BBK: BUNDESSAUSTALL FÜR BEAMTENSCHUTZ UND KATASTROPHENHILFEVERSAGEN

 


Tsunami-Desaster 2004 in Thailand war eine fahrlässig Massentötung und Körperverletzung im Katastrophenfall durch Unterlassen


Am 18. November 2022 hat der Moderator der ZDF heute show aus Anlass des nahenden bundesweiten Katastrophenwarntages am 8. Dezember 2022 das sog. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ins Visier genommen. 

https://www.zdf.de/comedy/heute-show/heute-show-vom-18-november-2022-100.html





Dabei zeigte er sich bei der Fülle im Organigramm vorhandener Pfeile völlig überfordert, den Zuschauern zu erklären, wie dieser Saustall namens Katastrophenschutz in Deutschland (des)organisiert ist, d.h. wie er tatsächlich funktioniert. 

Das wundert uns nicht. Denn hier gibt es nichts zu erklären. Jeder Versuch die nicht erklärbare "Organisation", sprich die Desorganisation dieses Beamtensaustalls zu erklären, ist zum Scheitern verurteilt. 

Auch jedweder Versuch zu erklären, warum überhaupt das BBK existiert, obgleich es bei den vormaligen Katastrophen wie bei dem Tsunami 2004 gar nicht und bei der Flut 2021 nachgewiesenermaßen nicht wirksam warnte und für den Katastrophenschutz wie für die Katastrophenhilfe eigentlich die Bundesländer zuständig sind oder sein sollten, muss scheitern. Denn dieser Wirrwarr ist Programm: Keine Sau sollte für die Katastrophenwarnung verbindlich zuständig sein und mit seinem Saukopf für das kriminelle Versagen haften. Im deutschen Beamtensaustall, dem Selbstbedienungsladen für Parasiten aller Art, ist das Abkassieren mit beiden Händen auf Kosten der Allgemeinheit, das Schieben ruhiger Amtskugel durch permanentes Vortäuschen der Aufgabenerfüllung und die Flucht vor Verantwortung bei jedem weiteren Versagen so gesetzlich verankert, dass dieses wirre Durcheinander nur denjenigen hilft, die dort am Fresstrog ihre Stellung halten.

Warnung vor der drohenden Lebensgefahr übers Handy, Radio, Fernsehen (speziell über die Deutsche Welle TV direkt im thailändischen Hotelzimmer) war schon 2004 technisch möglich. Dennoch funktionierte sie im deutschen Saustall nicht, was zu einem Leichenberg und Massen an Verletzten und Verwaisten führte. Für diese übernahm niemand hierzulande die politische, dienstliche, straf- und zivilrechtliche Verantwortung, niemand wurde deswegen gefeuert (nicht einmal der debile Chef des BBK Unger), keiner gemaßregelt, sondern alle in ihren Ämtern bestätigt und somit für ihr Versagen belohnt - wie in einer afrikanischen Bananenrepublik. Diese sich selbst bestätigende Strategie des Versagens führte notwendigerweise in eine Spirale des Versagens, die in einer Häufung und Kumulierung von Katastrophen jedweder Art enden musste. Und das ist auch geschehen.

Die Lehre aus diesen staatsgemachten Tragödien ist: Bei jedem Verdacht einer nahenden Katastrophe sei katastrophen-ready: zähle NIEMALS auf die Hilfe des Staates und hilf dir selbst --- Do it yourself, sonst do it keiner!

Übrigens: Wir haben uns mit einem offenen Brief an Herrn Welke im April 2015 gewandt (zu sehen unter dem folgenden Link)

1) sowohl über den Hergang der menschengemachten humanitären Tsunami-Katastrophe Weihnachten 2004 aufgrund kriminell fahrlässig unterlassener Warnungen im Katastrophenfall seitens des BBK und anderer Behörden aufgeklärt, 

2) sogleich über die ebenso kriminell mutwillig erfolgte Unterlassung der Hilfeleistung an die Katastrophenopfer und Hinterbliebenen seitens deutscher Regierung und seines Humanitärgewerbes nach der Katastrophe hingewiesen, 

3) als auch über die Rolle judeo-deutscher Lügenpresse und seines Senders bei der Vertuschung der Katastrophenverlaufs und der Katastrophenfolgen informiert. 

Unser Brief blieb durch Herrn Welke bis dato unbeantwortet. Auch in der letzten o.g. Sendung hielt es Herr Welke nicht für richtig, die größte menschenverschuldete humanitäre Katastrophe Deutschlands der Nachkriegszeit zu erwähnen. Nun weiß jeder, welches Lied Herr Welke tatsächlich singt, nach dem Motto: Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich singe. Soll übersetzt im Klartext heißen: Da ich Judenbrot esse, muss ich Judenlied singen. 


Jerzy Chojnowski
Chairman-GTVRG e.V.



Was bedeutet unterlassene Hilfeleistung? - Definition im StGB, Schema und Strafmaß

Lexikon, zuletzt bearbeitet am: 22.09.2022 | 

Die Unterlassene Hilfeleistung stellt einen Straftatbestand dar und ist in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) normiert. Danach wird derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, der einem anderen bei einem Unglücksfall keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und möglich war.

Verpflichtung zur Hilfeleistung

Die Hilfeleistung in einer Notlage ist an und für sich eine ethisch-moralische Verpflichtung, die der Gesetzgeber auch strafrechtlich und zivilrechtlich formuliert hat.

Versucht eine Person in einer Notlage nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen, kann das für denjenigen weder straf- noch zivilrechtliche Auswirkungen haben, auch wenn die Hilfeleistung nur suboptimal verläuft. Er kann beispielsweise nicht für Kollateralschäden wie zerrissene Kleidung oder einen Rippenbruch bei der Notbeatmung bestraft werden. Das Unterlassen der Hilfeleistung dagegen ist strafbar.

Strafrechtlich findet sich die allgemeine Hilfeleistungspflicht negativ formuliert als unterlassene Hilfeleistung im § 323c StGB des Strafgesetzbuches. Der Paragraph hat eine Vorrangstellung in der Rechtsprechung, eine sogenannte Garantenstellung. Das meint, die unterlassene Hilfeleistung kann noch die Strafverfolgung wegen anderer Delikte, beispielsweise die Tötung durch Unterlassen oder auch Körperverletzung, zur Folge haben.

JuraForum.de-Tipp: Soll eine Person wegen unterlassener Hailfeleistung angeklagt werden, muss immer zwingend eine unmittelbare Notlage existiert haben, die eine Hilfeleistung notwendig gemacht hätte. Eine unterlassene Hilfeleistung wird weiter lediglich dann zum strafrechtlichen Delikt, wenn der objektive und der subjektive Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt sind, das meint eine Tatbestandsmäßigkeit ist vorhanden.

Weiter muss die Tat rechtswidrig im Sinne der gesetzlichen Rechtswidrigkeit und dazu auch schuldhaft sein. Bei einer unterlassenen Hilfeleistung handelt es sich, anders als bei den Delikten in der Garantstellung, um ein sogenanntes 'echtes Unterlassungsdelikt'.

Unechtes Unterlassungsdelikt

Beim unechten Unterlassungsdelikt ist das Unterlassen einer Handlung, das Nichtstun, die strafbare Handlung.

Beispiel könnte eine Mutter sein, die ihre Kinder verdursten lässt.

Eine unterlassene Hilfeleistung ist nur dann nach § 323c StGB bestrafbar, wenn zu dem Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe in einer Notlage die folgenden Tatumstände ersichtlich sind: 

  • Eine Notlage muss bestehen,
  • die Hilfe muss erforderlich erscheinen,
  • sie muss jedoch auch zumutbar sein und schließlich ist das
  • Unterlassen der Hilfeleistung Grundvoraussetzung.

Unterlassene Hilfeleistung im Strafrecht

Verfahren gegen eine Person wegen unterlassener Hilfeleistung setzen einige Dinge voraus. So müssen grundsätzlich der

  • objektive und der
  • subjektive Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt sein, es muss also eine Tatbestandsmäßigkeit vorliegen.

Weiter muss die Tat zwingend

  • rechtswidrig sein, zudem
  • schuldhaft.

Die Hilfe muss tatsächlich erforderlich gewesen sein, außerdem musste sie zumutbar erscheinen.

Letztlich muss diese, mögliche Hilfe unterlassen worden sein. Die wichtigste Grundvoraussetzung jedoch ist die Notlage, und die ist differenziert definiert.

Hilfeleistung und Notlage beim Unglücksfall

Ein Unglück wird beschrieben als ein Ereignis, das plötzlich und überraschend eintritt und erhebliche Gefahren für Sachen oder Menschen bewirkt.

Das meint also, dass generell Unfälle, auch Verkehrsunfälle, Unglücksfälle und somit eine Notlage sind.

Erkrankungen sind regelmäßig kein Unglücksfall, können aber zu einem solchen mutieren. Beispiel können sein, der Anfall eines Epilepsiekranken oder auch ein Herzinfarkt. Verläuft eine Schwangerschaft ohne Komplikationen, stellt sie strafrechtlich keine Notlage, keinen Unglücksfall dar.

Von der Gesetzgebung her spielt es keine Rolle, wie es zu dem Unglück kam, so wird auch bei einem Suizidversuch § 323c StGB wirksam. Begibt sich ein Opfer dagegen freiwillig in eine Notlage, beispielsweise bei einem Hungerstreik, ist die Rechtslage anders zu beurteilen, beispielsweise so wie im Strafvollzug nach dem § 101 Absatz 1 S 2 StVollzG. Die Frage, ob denn überhaupt ein Unglücksfall vorgelegen hat, wird nachträglich, unter Zuhilfenahme der Umstände, die zum Entscheidungszeitpunkt bekannt und relevant waren, von einem sachverständigen Beobachter, der die Situation aus der Perspektive des Angeklagten sieht, beurteilt werden.

Gemeine Gefahr oder Not

Eine gemeine, sozusagen herkömmliche Gefahr muss nicht plötzlich und auch nicht zwingend überraschend auftreten. Sie gefährdet jedoch regelmäßig Gesundheit und Leben von vielen Menschen, ist eine Gefahr für erhebliche Sachwerte

Ein Beispiel wäre ausströmendes Giftgas oder auch ein Objekt auf der Fahrbahn. Von der gemeinen Gefahr zu unterscheiden ist die allgemeine Not. Darunter werden generelle Notlagen wie der Ausfall von Elektrizität oder Wasser, ein drohender Hurrikan oder Überschwemmungsgefahr verstanden.

Wo fängt unterlassene Hilfeleistung an?

Eine weitere Voraussetzung einer strafbaren Handlung nach § 323c StGB ist, dass die Hilfeleistung, die vorgeblich unterlassen wurde, auch tatsächlich erforderlich war, um das bedrohte Rechtsgut also Sachwerte, Leben und Leib zu retten. Wo fängt also die unterlassene Hilfeleistung an und wann muss man einschreiten?

Hier wird sich die Erforderlichkeit nach den Umständen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme beurteilen, nicht aus einer Rückschau. Nun sind öfter mehrere Helfer vor Ort. Es ist jedoch kein Argument zu behaupten, ein anderer hätte helfen können.

Jeder Helfer hat sich zu vergewissern, dass Sorge getragen wird. Ist das Opfer bereits offensichtlich verstorben beziehungsweise ist Hilfe von vorne herein aussichtslos, ist Hilfe ebenfalls nicht vonnöten. Ist die Rechtfertigung für die Unterlassung der Hilfeleistung rechtstechnisch ein wirksamer Verzicht des vermeintlichen Opfers auf Hilfe, muss keine Hilfe geleistet werden.

Dagegen aber wird sie Pflicht, wenn das Opfer sich in einer psychischen Ausnahmesituation befindet. Dies unterliegt einer mehr oder weniger subjektiven Beurteilung. Greift der Helfer gegen den wirksamen Willen der Person ein, könnte das in der Theorie zu einer Bestrafung wegen Freiheitsberaubung  oder Nötigung führen. Ist der Helfer dagegen irriger Weise der Meinung, Hilfe sei dringend vonnöten, alle Voraussetzungen seien gegeben, wird er straffrei ausgehen.

Unterlassene Hilfeleistung vom Arzt - Beispiel

Es gibt Situationen, wo man als Patient vom Arzt nicht behandelt wird und weggeschickt wird. Ist dies als unterlassene Hilfeleistung anzusehen?

Zunächst muss die Krankheit, mit der der Patient zum Arzt kommt, als Unglücksfall gelten. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Verlauf der Krankheit akut verschlimmert oder verändert. Der Arzt muss in der Situation dann alles unternehmen, was auch seiner persönlichen Sicht erforderlich ist, um sich nicht strafbar zu machen; wobei auch seine eigenen schutzwürdigen Interessen berücksichtigt werden müssen.

Beispiel: M erleidet einen Herinfarkt. Seine Ehefrau F ruft sofort den Bereitschaftsarzt A an und möchte, dass dieser sofort zu M nach Hause kommt.

In diesem Fall kann von A nicht erwartet werden, dass er sofort zu M nach Hause fährt, um diesen zu behandeln. Allerdings kann von A erwartet werden, dass dieser mindestens sicherstellt, dass er selbst oder die Angehörigen des M den Notarzt rufen und M sofort ins Krankenhaus transportiert wird. So hat auch der BGH in seinem Urteil vom 03.04.1985, Az. 2 StR 63/85, entschieden. Tut er dies nicht und unterlässt er auch andere Maßnahmen, so ist der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt.

Juraforum.de-Tipp: Den Straftatbestand unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge gibt es nicht. Wenn die Person, der nicht geholfen wurde, verstirbt, kommen die Straftatbestände Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen nach § 227, § 13 sowie Fahrlässige Tötung durch Unterlassen nach §§ 222,13 StGB in Betracht.

Strafe

§ 323 c StGB sieht eine Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr vor, wenn man sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht hat. Die zu erwartende Strafe hängt vor allem davon ab, ob man bereits Vorstrafen hat oder nicht. Wenn man keinerlei Vorstrafen hat, darf man als Ersttäter in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen, andernfalls mit einer Freiheitsstrafe, die auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Schema

1. Objektiver Tatbestand

§ 323 c StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Es soll einen Mindestgehalt an Solidarpflichten sichern, denn jeder Mensch ist dazu verpflichtet einer anderen Person Hilfe zu leisten, ohne sich selbst dabei in Gefahr zu begeben bzw. unzumutbar zu sein. Das geschützte Rechtsgut sind die Individualrechtsgüter.

Zur Verwirklichung muss ein Unglücksfall, eine 
gemeine Gefahr oder Not vorliegen. Ein Schaden muss nicht schon eingetreten sein. Es muss nur eine Situation vorliegen, die ein sofortiges Einschreiten gebietet.

Ein 
Unglücksfall ist ein Ereignis, das die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Schadens für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hervorruft. Dabei stellt sich häufiger die Frage, wann eine Sache von bedeutendem Wert vorliegt bzw. aus welcher Sicht dies zu beurteilen ist. Wann ein solcher Unglücksfall gegeben ist, muss aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Situation des Helfers ex-post, also aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Umstände beurteilt werden.

Beispiel: Zusammenbrechen eines Menschen, Opfer eines Unfalles.

Eine 
gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Menschen oder zahlreichen Sachen von mindestens insgesamt hohem Wert. Dabei wird oftmals auch ein Unglücksfall gegeben sein. Unter einer gemeinen Not ist die Allgemeinheit betreffende Notlage gemeint. Der Begriff kann sich im Einzelfall mit dem Begriff der gemeinen Gefahr überschneiden. Voraussetzung einer gemeinen Not ist stetig, dass weitere Schäden zu befürchten sind. Hat sich ein der Schaden endgültig realisiert findet § 323c StGB keine Anwendung mehr.

Beispiel: Brand, Umweltverseuchungen, Überschwemmungen, plötzliche Ausfall der Wasser und Stromversorgung in einem Gebiet.

Ferner ist erforderlich, dass eine Hilfeleistung unterblieben ist. Diese muss allerdings erforderlich und zumutbar sein.

Die Erforderlichkeit der Hilfeleistung richtet sich nach dem ex-ante-Urteil eines verständigen Beobachters in dem Zeitpunkt, in dem sich die Notwendigkeit zu helfen herausstellt. Man kann nicht mehr von ihm verlangen, als zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ihm bekannt war. Das Hilfeleisten muss geeignet und notwendig sein, um weitere Schäden abzuwenden. Das ist dann schon der Fall, wenn ein drohender Schadenseintritt nicht unerheblich gemindert werden kann oder einzelne Verletzung ausgeschlossen werden können. Ist aus ex-ante Sicht jede Hilfe nutzlos, dann ist ein Eingreifen nicht geboten.

Ein weiteres Tatbestandsmerkmal ist, dass das 
Hilfeleisten auch zumutbar ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die Belastungsgrenze für die Individualpflichten nicht zu hoch angesetzt werden darf. Es kommt auf eine Güter- und Interessenabwägung an. Adressat muss eigene Belange um so eher zurückstellen, je näher er zum Unfallgeschehen steht und je größer die Gefahr des Verunglückten ist. Dies gilt beosnders, wen ihm eine Garantenpflicht trifft, wie etwa die Polizist oder der Feuerwehrmann. Einschränkend gilt, dass er sich aber selbst grundsätzlich nicht einer eigenen Gefahr aussetzen muss.

2. Subjektiver Tatbestand

§ 323 c StGB setzt Vorsatz voraus. Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Der Vorsatz hat sich vor allem auf die Gefahrenlage zu beziehen. Der BGH ist der Ansicht, dass der Vorsatz auch das Bewusstsein, zur Hilfe verpflichtet zu sein, umfasst. Allerdings dürfte die Kenntnis der Umstände genügen, welche die Pflicht schon allein begründen, während im Übrigen nur ein Verbotsirrtum vorliegt. Die irrige Annahme einer Tatsituation führt zu einem straflosen untauglichen Versuch.

3. Rechtswidrigkeit / Schuld

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften.

Bedeutung und Folgen im Zivilrecht

Das Zivilrecht ist eindeutig auf der Seite der Helfer. Nur wenn einem Hilfeleistenden tatsächlich gröbste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, will meinen, er hat die Sorgfaltspflichten in eklatanter Weise, in besonders schwerem Maße verletzt, hat nicht zumindest die naheliegenden und einfachsten Überlegungen angestellt, kann er gesetzlich belangt werden. In einem Notfall, in dem das Opfer nicht ansprechbar ist, wird der Helfer immer nach dem Rechtsprinzip der sogenannten 'Geschäftsführung ohne Auftrag' handeln. So kann er lediglich für Schäden, die er wirklich grob fahrlässig verursacht, eventuell rechtlich belangt werden.

Ein weiteres Argument für den Helfer ist, dass er nach dem § 680 BGB über die Haftungsreduzierung die Hilfeleistung zum Zwecke der 'Abwendung einer drohenden dringlichen Gefahr' unternimmt. Wenn mit dem Opfer kommuniziert werden kann, wird es sich dagegen um einen Auftrag nach dem § 662 BGB handeln. Da ein tatsächliches bedeutendes Rechtsgut, Leib und Leben, erhebliche Sachwerte bedroht sind, kann die Hilfeleistung nicht mehr als Gefälligkeitsverhältnis betrachtet werden.

Was nun professionelle Helfer wie Sanitäter oder Notarzt anbelangt, streitet sich die Rechtswissenschaft, ob der Anwendung des § 680 BGB zur Haftungsreduzierung. Jedenfalls unterliegen berufsmäßige und auch ehrenamtliche Helfer der Schweigepflicht und können entsprechend rechtlich belangt werden.

https://www.juraforum.de/lexikon/unterlassene-hilfeleistung

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Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

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Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
— BBK —

Logo
Staatliche EbeneBund
StellungBundesoberbehörde
AufsichtsbehördeBundesministerium des Innern und für Heimat
Gründung1. Mai 2004
HauptsitzBonn
PräsidentRalph Tiesler
Bedienstete344[1]
Haushaltsvolumen251,76 Mio. EUR (Soll 2021)[2]
Netzauftrittwww.bbk.bund.de

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) und das zentrale Organisationselement für die zivile Sicherheit. Es wurde am 1. Mai 2004 errichtet.[3]

Präsident ist seit dem 15. Juni 2022 Ralph Tiesler, Vizepräsident ist seit dem 1. Oktober 2016 Thomas Herzog.[4] Das Bundesamt hat seinen Dienstsitz seit Juli 2006 in Bonn-Lengsdorf (davor im Stadtbezirk Bad Godesberg).

Aufgaben

Das Gesetz über die Errichtung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBKG) definiert die Aufgaben des BBK:

Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm durch das Zivilschutzgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden […].[5]

Nach § 1 Abs. 2 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) gehören zum Zivilschutz folgende Aufgaben:

Wie das BBK betont, besitzt der Bund im Katastrophenschutz keine unmittelbaren Zuständigkeiten. Die Unterstützung des Bundes beim Katastrophenschutz wird daher allgemein als „Katastrophenhilfe“ bezeichnet.[6]

Die Aufgaben des BBK werden in fünf Abteilungen wahrgenommen.

Fachabteilungen

Abteilung I – Krisenmanagement

Für die Koordinierung der Katastrophenhilfe (Krisenmanagement) wurde in der Abteilung I das GMLZ (Gemeinsames Melde- und Lagezentrum) eingerichtet.

Auch die Warnung der Bevölkerung mit den Teilaufgaben Betrieb und Weiterentwicklung des Modularen Warnsystems (MoWaS) sowie der Warn-App NINA ist eine Aufgabe der Abteilung I. MoWaS bietet über den Rundfunk die Möglichkeit, nicht nur Gefahren anzukündigen, sondern auch Verhaltensregeln an die Bevölkerung weiterzugeben. Die neuen Systeme machen es möglich, in Sekundenschnelle Warnmeldungen und Gefahrendurchsagen mit höchster Priorität über Satellit an die angeschlossenen Medien weiterzugeben. Neben allen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurden und werden weitere private Rundfunkbetreiber, Internetportalbetreiber und große Presseagenturen in dieses System einbezogen.

Ebenfalls im BBK angesiedelt ist die Koordinierungsstelle zur Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe (NOAH) der Bundesregierung. Außerdem ist das Referat Ressort- und länderübergreifende Krisenmanagementübungen, LüKEX, zur Durchführung der gleichnamigen regelmäßigen länderübergreifenden Krisenmanagementübungen Bestandteil der Abteilung I.

Abteilung II – Risikomanagement, Internationale Angelegenheiten

Die Abteilung erfüllt neben der Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten und Rechtsfragen des Bevölkerungsschutzes folgende Aufgaben im Rahmen der Notfallvorsorge und des Risikomanagements:

  • Weiterentwicklung der nichtpolizeilichen, nichtmilitärischen Gefahrenabwehr zu einer jederzeit bedrohungsgerechten Gesamtkonzeption,
  • Erarbeitung und Aktualisierung makroskopischer Risikoanalysen einschließlich der methodischen Beratung zur Durchführung auf anderen Verwaltungsebenen,
  • Überprüfung und Fortentwicklung der Notfallplanung in enger Zusammenarbeit mit Bundes- und Länderbehörden,
  • Entwicklung von Konzepten zur dauerhaften Sicherung und Förderung des Ehrenamtes,
  • Entwicklung von Kooperationsmodellen zwischen Bund, FeuerwehrenHilfsorganisationen und weiteren Akteuren der Sicherheitsarchitektur in Deutschland,
  • Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZ/CIMIC),
  • Förderung und weiterer Ausbau der fachlichen Netzwerke im Bevölkerungsschutz,
  • Information der Bevölkerung sowie die Erarbeitung und Verbreitung von Selbstschutz- und Selbsthilfeempfehlungen.

Darüber hinaus befasst sich die Abteilung II mit dem physischen Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS). Unter Kritischen Infrastrukturen im Sinne des Bevölkerungsschutzes sind primär die Energieversorgung, das Verkehrswesen, die Trinkwasser- und Nahrungsmittelversorgung einschließlich der Entsorgung, das Gesundheitswesen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bzw. Regierung und öffentliche Verwaltung sowie Kommunikationsinfrastrukturen zu verstehen. Somit ergeben sich für die Abteilung II folgende Tätigkeitsfelder:

  • Sicherstellung einer engen fachlichen Vernetzung aller am Schutz Kritischer Infrastrukturen beteiligten öffentlichen und privaten Stellen,
  • Erarbeitung von kurz-, mittel- und langfristigen Risikoanalysen für Kritische Infrastrukturen,
  • Erarbeitung von Notfall- und Gefahrenabwehrplänen für Kritische Infrastrukturen, einschließlich von Empfehlungen für ein integriertes Risiko- und Krisenmanagement (Zusammenspiel von öffentlicher/externer und privater/interner nichtpolizeilicher Gefahrenabwehr),
  • Beratung staatlicher, sonstiger öffentlicher und privater Stellen hinsichtlich der Vorsorge- und Abwehrplanung zum Schutz Kritischer Infrastrukturen,
  • Erarbeitung von Empfehlungen für den baulich-technischen Schutz von Infrastruktureinrichtungen.

Das BBK wirkt über die Abteilung II auch im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum (NCAZ) mit, das beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) angesiedelt ist.

Dritter zentraler Aufgabenbereich der Abteilung ist die behördeninterne Koordinierung der internationalen Aktivitäten des BBK sowie die Unterstützung des BMI bei der Umsetzung und Fortentwicklung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union. Seit dem Jahr 2008 führt das BBK durch andere Ressorts finanzierte Unterstützungsprojekte für Zivil- und Katastrophenschutzbehörden in anderen Ländern durch, so z. B. in der Volksrepublik China, in Tunesien, in Jordanien, in der Ukraine u. a. Hierbei kooperiert das BBK u. a. mit der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), dem THW, Feuerwehren u. a. Institutionen.

Seit 2017 ist beim BBK in der Abteilung II auch die Nationale Kontaktstelle für die Umsetzung des Sendai-Rahmenwerkes für Katastrophenvorsorge in Deutschland eingerichtet. Das Sendai-Rahmenwerk ist ein Arbeitsprogramm der Vereinten Nationen im Zuge der UN-Strategie zur Reduzierung des Katastrophenrisikos (UN-ISDR).

Durchgeführte Risikoanalysen

Die Risikoanalyse ist im Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz, § 18 gesetzlich verankert: „Der Bund erstellt im Zusammenwirken mit den Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für den Zivilschutz. Das Bundesministerium des Innern unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Risikoanalyse nach Satz 1 ab 2010 jährlich.“

Seit 2012 wurden die folgende Risikoanalysen durchgeführt:[7]

Abteilung III – Forschung und Technik, Gesundheitlicher Bevölkerungsschutz

Aufgaben/Übersicht

Aufgaben der Abteilung III sind u. a.:

  • Ermittlung des Forschungsbedarfs und Erarbeitung von Rahmenplänen,
  • ABC-Schutz / -Vorsorge auf wissenschaftlich-technischem und medizinischem Gebiet,
  • Konzipierung und Beschaffung der ergänzenden zivilschutzbezogenen Ausstattung für die Bundesländer („Task-Force-Modell“)[14],
  • wissenschaftliche und technische Beratung.

Abteilung IV – Bundesakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung

Zum BBK gehört die Bundesakademie für Bevölkerungsschutz und Zivile Verteidigung (BABZ) in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Diese Institution ist die zentrale Aus- und Fortbildungseinrichtung im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Aufgaben der BABZ sind:

  • Aus- und Fortbildung des mit Fragen der Zivilen Sicherheitsvorsorge befassten Personals und der Führungs- und Lehrkräfte des Katastrophenschutzes,
  • Durchführung und Auswertung von Übungen, wie beispielsweise die länderübergreifende Krisenmanagementübung LÜKEX,
  • Auswertung von Großschadenslagen im In- und Ausland,
  • Auswertung nationaler und internationaler Analysen, Publikationen und Dokumentationen,
  • wissenschaftliche Betreuung von Forschungsvorhaben sowie deren Auswertung und Umsetzung,
  • Durchführung von Studien und Untersuchungen,
  • Durchführung von Seminaren, Übungen und sonstigen Veranstaltungen zur Zivil-Militärischen Zusammenarbeit sowie
  • Mitwirkung an den konzeptionellen Arbeiten der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden, Mitarbeit in Bund-Länder-Ausschüssen und in EU-Gremien.

Abteilung Z – Zentrale Dienste

Aufgaben/Übersicht

Aufgaben der Abteilung Z sind u. a.:

  • Personal
  • Haushalt und Recht
  • Organisation, Fachinformationsstelle
  • Technische Dienste

Fachinformationsstelle

Die Fachinformationsstelle (FIS) bietet allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern im integrierten Hilfeleistungssystem die Ausleihe von Fachliteratur und Kopien aus Fachzeitschriften an. Sie sammelt, erschließt und vermittelt Fachliteratur zu allen Themen der Zivilen Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes.

Sie unterstützt den Bevölkerungsschutz bei Bund, Ländern, Gemeinden und Hilfsorganisationen mit moderner Informationsvermittlung und bietet ihren Kunden durch die Aufbereitung und Strukturierung von Wissen einen Mehrwert für die tägliche Arbeit. Als Vermittler von Daten, Fakten und Informationen zu Fragen des Bevölkerungsschutzes erschöpft sich der Service der FIS nicht nur in der Ausleihe von Büchern. Im Internet kann jeder Interessent in der Literaturdatenbank[15] recherchieren. Die FIS verfügt insgesamt über einen Bestand von rund 63.000 deutsch- und englischsprachigen Medien (Bücher, Aufsätze, Videofilme, DVD und CD-ROM). Die FIS besteht aus Bibliothek und Dokumentation.

Das BBK gibt vierteljährlich die Zeitschrift Bevölkerungsschutz heraus.[16]

Geschichte

Vorgeschichte

  • 1952 wurde die Unterabteilung Ziviler Luftschutz im Bundesministerium des Innern eingerichtet.
  • 1955 wurde die Unterabteilung in die Bundesanstalt für zivilen Luftschutz überführt.
  • 1957 wurde diese Anstalt der Bundesdienststelle für zivilen Bevölkerungsschutz unterstellt.
  • 1958 wurde aus dieser Dienststelle das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz.
  • 1974 wurde es in Bundesamt für Zivilschutz (BZS) umbenannt.
  • 2001 wurden die Aufgaben des BZS durch das Haushaltssanierungsgesetz von 1999 dem Bundesverwaltungsamt (BVA) übertragen. Das BZS wurde in das BVA übergeleitet und hat dort die Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes als Zentralstelle für Zivilschutz wahrgenommen.

Seit Errichtung

Am 1. Mai 2004 wurde das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe errichtet. Hintergrund waren zum einen die Terroranschläge am 11. September 2001 und zum anderen die organisatorischen Differenzen zwischen Bund und Ländern bei der Bekämpfung des Elbhochwassers 2002. In den Jahren 2006/07 zeichnet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hauptverantwortlich für die Einführung der Medizinischen Task Forces im Rahmen der „Neuen Konzeption im Bevölkerungsschutz“. In dieser neuen Konzeption wurde, abgestimmt mit den Bundesländern, ein neues, auf Spezialgefahren wie ABC-Schutz und MANV ausgerichtetes Ausstattungskonzept, erarbeitet. Dieses stellt der Bund den Ländern im Rahmen der ergänzenden, zivilschutzbezogenen Ausstattung zur Verfügung.[17] Der erste Amtspräsident Christoph Unger begann dort im November 2004 kurz nach seinem Amtsantritt, die bereits 2002 beschlossenen Länder- und Ressortübergreifende Krisenmanagementübungen LÜKEX abzuhalten, in denen z. B. Virus-PandemienCyberangriffe oder eine Gasmangellage durchgespielt wurden.

Seit dem Jahr 2006 ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Kooperationspartner an dem weiterbildenden Masterstudiengang Katastrophenvorsorge – Katastrophenmanagement (KaVoMa) beteiligt. Dieser Studiengang wird von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn angeboten. Ziel ist ein ganzheitlich ausgerichteter, akademischer Qualifizierungsbeitrag auf dem Gebiet der Katastrophenvorsorge und des Katastrophenmanagements.[18][19][20]

Am 8. Juni 2015 wurde die vom BBK entwickelte Warn-App NINA („Notfall-Informations- und Nachrichten-App“) für Smartphones der Bevölkerung zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wurde die Website warnung.bund.de freigeschaltet, die ebenfalls über alle aktuellen Warnmeldungen aus dem MoWaS-System informiert.[21]

Angesichts der COVID-19-Pandemie kritisierte BBK-Präsident Unger im April 2020, dass die Politik durch eine unter Beteiligung des BBK bereits 2012 erstellten Risikoanalyse zu einer SARS-Pandemie nicht ausreichend für die drohende Gefahr sensibilisiert worden sei.[22] Unger mahnte wenig später auch, dass die deutsche Bevölkerung auf größere Katastrophen schlecht vorbereitet sei und insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel vermehrt mit Starkregenereignissen zu rechnen wäre.[23] Ein von ihm initiierter bundesweiter Probealarm am 10. September 2020 (Warntag) zeigte erhebliche technische Probleme bei der Warnung der Bevölkerung auf. Diese beruhten insbesondere auf einer „nicht vorgesehene[n] zeitgleiche Auslösung einer Vielzahl von Warnmeldungen“ durch Landes- und Kommunalbehörden, die sich damit gegenseitig blockierten und so das Versagen des bundesweiten Warnsystems herbeiführten. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) lastete den Fehlschlag jedoch dem SPD-Mitglied Unger an und löste ihn als Behördenleiter durch den bisherigen CDU-Bundestagsabgeordnete Armin Schuster ab.[24] Die Personalentscheidung wurde sowohl von den oppositionellen Grünen als auch vom Koalitionspartner SPD als „planlos“ bzw. „Bauernopfer“ kritisiert.[25][26]

Schuster schied im April 2022 aus dem Amt, da er Innenminister in Sachsen wurde.[27] Seit dem 15. Juni 2022 ist Ralph Tiesler Präsident des Bundesamtes.

Kritik

Nach dem Hochwasser in West- und Mitteleuropa 2021 mit über 150 Toten in Deutschland wurde das BBK kritisiert, die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten sei durch das Amt zu spät gewarnt worden. Der damalige BBK-Präsident Schuster sagte daraufhin, die Warninfrastruktur habe funktioniert und seine Stelle habe 150 Warnmeldungen verschickt.[28] Seine Behörde sei für den Verteidigungsfall im Krieg zuständig, im Katastrophenfall nicht, sie könne aber Amtshilfe zum Beispiel mit ihrer satellitengestützten Warninfrastruktur leisten.[29]

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